Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.11.2013, Az.: 13 U 30/13
Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Rückzahlbarkeit erhaltener Zahlungen bei vorzeitiger Kündigung eines Handelsvertretervertrages
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.11.2013
- Aktenzeichen
- 13 U 30/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 52791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2013:1126.13U30.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 27.02.2013
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HGB
- § 134 BGB
Fundstellen
- DStR 2014, 13
- IHR 2014, 109-112
- NJW 2014, 6
Amtlicher Leitsatz
Eine Vertragsklausel, nach der ein Handelsvertreter zur Rückerstattung monatlicher Zahlungen von 3.000 Euro an den Unternehmer verpflichtet ist, wenn der Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag vor Ablauf der 36-monatigen Laufzeit der Vereinbarung über die (zusätzlich zur Provision erbrachten) Zahlungen kündigt, führt regelmäßig zu einer einseitigen - mittelbaren - Einschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters und ist deshalb gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, § 134 BGB unwirksam.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin vermittelt Versicherungs- und Bausparverträge, Investmentfonds und andere Finanzdienstleistungen für Partnerunternehmen. Der Beklagte war aufgrund eines Vertretervertrages vom 16. Dezember 2010/11. Januar 2011 (GA I 14 ff.) in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 30. Juni 2012 als Handelsvertreter für die Klägerin tätig.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung von Garantiezahlungen in Höhe von insgesamt 21.750 €, die sie im Zeitraum bis September 2011 aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Garantievereinbarung vom 10./11. Januar 2011 (GA I 26) erbracht hatte. Die Garantievereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der Vermittler erhält bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen (Ziff. 6) ein der Höhe nach auf seiner Einschätzung des zu erwartenden Umsatzerfolges basierende Garantie in Höhe von mtl. 3.000,- €, beginnend mit dem 01.11.2010. Die Auszahlung der Garantie erfolgt am dritten Werktag des Folgemonats.
2. ...
3. Unabhängig von einer Kündigung endet die Vereinbarung - bei einem bestehenden und ungekündigten Handelsvertretervertrages - nach Ablauf von 36 Monaten. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Sollte die Vereinbarung vor Ablauf von 36 Monaten gekündigt werden, wird im Monat nach Beendigung dieser Vereinbarung ...... [die Klägerin] die Schlussabrechnung vornehmen und die Garantiezahlung in vollem Umfang zurückfordern, wenn
a) der Vermittler die Vereinbarung gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat, oder
b) ........ die Vereinbarung bzw. den Vertretungsvertrag gekündigt hat und im Zeitpunkt der Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vermittlers vorlag.
5. Nach Beendigung dieser Vereinbarung anfallende Rückforderungen unverdienter Provisionsvorschüsse bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
6. Voraussetzungen für den Anspruch auf die Garantie:
a) Anspruch auf die Garantie besteht nur für die Monate, in denen der Vermittler mindestens 25 Maklerverträge mit einem Umfang von jeweils mindestens drei Sachversicherungsverträgen ... einreicht und mindestens 5.000,- € SHU Jahresbeitrag als policierungsfähiges und bestandskräftiges Neugeschäft vermittelt. Der Vermittler verpflichtet sich, während der Garantiezeit an allen Schulungen ... teilzunehmen, ...
b) Sollten die Gegenleistungen gemäß 6.a) nicht erreicht werden, gilt folgende Staffelung.
Bei 19-24 Maklermandaten und Analysen gem. Ziff. 6.a) und mindestens 3.750 € SHU Neugeschäft erfolgt 75 % Auszahlung des Fixums.
Bei 13-18 Maklermandaten und Analysen gem. Ziff. 6.a) und mindestens 2.500 € SHU Neugeschäft erfolgt 50 % Auszahlung des Fixums.
...
7. Sofern ................ trotz Nichterfüllung der vorstehenden Voraussetzungen aus Kulanz eine Garantiezahlung leistet, begründet dies - auch im Wiederholungsfalle - keinen Rechtsanspruch auf eine stillschweigende Änderung dieser Vereinbarung.
..."
Nach § 12 Buchst. a des Vertretervertrages ist das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündbar. Der Beklagte erhielt von der Klägerin neben den Garantiezahlungen, die Gegenstand der Klage sind, Provisionszahlungen, über die gesondert abgerechnet wurde.
In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 31. Oktober 2011 (GA I 28) erklärte der Beklagte, dass er die Garantievereinbarung "...nach Absprache mit Herrn H ..... [einem Mitarbeiter der Klägerin]" zum 1. November 2011 kündige. Später - mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 (GA I 27) - kündigte der Beklagte den Vertretervertrag zum 30. Juni 2012.
Wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Er hält die in der Garantievereinbarung bestimmte Rückzahlungspflicht für unwirksam.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Rückzahlung der aufgrund der Garantievereinbarung vom 10./11. Januar 2011 erbrachten Zahlungen verlangen, weil die gemäß Ziffer 4 Buchst. a der Vereinbarung bestehende Rückzahlungsverpflichtung unwirksam ist.
1. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, § 134 BGB.
a) Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB darf die Frist zur Kündigung eines Handelsvertretervertrages für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann aber nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch geschehen, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden. Da diese Nachteile den Handelsvertreter regelmäßig von einer Kündigung abhalten werden, führt dies im Ergebnis dazu, dass der Unternehmer regulär mit der gesetzlichen oder der vertraglich vereinbarten - formal für beide Vertragspartner gleich langen - Frist kündigen kann, während dem Handelsvertreter diese Möglichkeit faktisch verwehrt ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000 - 14 U 77/99, OLGR 2000, 466, zitiert nach juris, Rn. 28; Thume in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 4. Aufl., Kap. V Rn. 26 unter Hinweis auf LG Frankfurt a. M., VW 1975, 1551; ferner Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89 HGB Rn. 73 [S. 957]). So verhält es sich auch hier.
In der Garantievereinbarung hat die Klägerin dem Beklagten die Zahlung eines monatlichen Betrages von bis zu 3.000 € für den Zeitraum von 36 Monaten zugesagt. Die Bezeichnung "Garantie" ist dabei irreführend, denn die Zahlungen sind nicht garantiert, sondern hängen, wie sich aus Ziffer 6 der Vereinbarung ergibt, von der Erreichung bestimmter Ziele bei der Vermittlung von Verträgen ab (vgl. Thume, aaO., Rn. 21). Vor diesem Hintergrund wäre es näherliegend, von Bonuszahlungen oder Bonifikationen zu sprechen.
Die aufgrund der Vereinbarung erbrachten Zahlungen sind gemäß Ziffer 4 Buchst. a an die Klägerin zurückzuzahlen, wenn der Handelsvertretervertrag vom Vermittler, hier dem Beklagten, gekündigt wird. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung, in der lediglich von der Kündigung der "Vereinbarung" (nicht des Vertretervertrages) die Rede ist. Es ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang. In Ziffer 3 der Vereinbarung heißt es, dass sie "bei einem bestehenden und ungekündigten Handelsvertretervertrages" nach Ablauf von 36 Monaten endet. In Ziffer 4 Buchst. b wird die Rückzahlungspflicht ausdrücklich an den Umstand geknüpft, dass die Klägerin "die Vereinbarung bzw. den Vertretervertrag gekündigt hat...". Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass nichts anderes bei einer Kündigung durch den Vermittler gilt, dass also auch eine Kündigung des Vertretervertrages - und nicht nur der Garantievereinbarung selbst - durch den Vermittler die Rückzahlungspflicht gemäß Ziffer 4 Buchst. a der Vereinbarung auslösen soll.
Denn das Bestehen des Vertretervertrages ist, was sich auch aus der Formulierung in Ziffer 3 der Vereinbarung ergibt, Grundlage für die Garantievereinbarung. Ohne die - aufgrund des Vertretervertrages zu erbringenden - Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters hätte dieser keine Möglichkeit, die in der Garantievereinbarung genannten Zahlungsvoraussetzungen zu erfüllen. Außerdem hat die Klägerin selbst vorgetragen (Schriftsätze vom 19. November 2012, GA I 82, und vom 11. Juni 2013, GA II 31), dass die Garantievereinbarung dazu dienen sollte, die Handelsvertreter für einen gewissen Zeitraum an die Klägerin zu binden. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Vertreter während der 36-monatigen Laufzeit der Garantievereinbarung für die Klägerin tätig sein sollten; die Tätigkeit erfolgte aber aufgrund des Vertretervertrages. Deshalb liegt es auf der Hand, dass die Klägerin bei einer vom Handelsvertreter ausgesprochenen Kündigung nur des Vertretervertrages, nicht aber der Garantievereinbarung (deren 36-monatige Laufzeit noch nicht beendet ist) argumentieren würde, dass mit der Kündigung des Vertretervertrages zwangsläufig auch die Garantievereinbarung entfallen und die Voraussetzung für die Rückzahlung der erbrachten Leistungen eingetreten ist.
Hinzu kommt, dass eine alleinige Kündigung der Garantievereinbarung durch den Handelsvertreter wirtschaftlich gar keinen Sinn machen würde. Denn die Garantievereinbarung begründet für den Handelsvertreter keine Pflichten, sondern nur (an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte) Rechte. Es ist nicht ersichtlich, warum der Handelsvertreter sich einseitig von einer solchen Vereinbarung lösen sollte. Hier hat der Beklagte zwar tatsächlich - noch vor der Kündigung des Handelsvertretervertrages - die Garantievereinbarung zum 1. November 2011 gekündigt. Das ist aber nur so zu erklären, dass der Beklagte auf weitere Garantiezahlungen verzichten wollte und dies durch die "Kündigung" (die nach Ziffer 3 der Garantievereinbarung eigentlich, da ein wichtiger Grund nicht ersichtlich ist, gar nicht möglich gewesen wäre) zum Ausdruck gebracht hat. Die Klägerin hat diese Kündigung auch nicht etwa zum Anlass genommen, die bereits geleisteten Zahlungen zurückzufordern, sondern lediglich keine weiteren Garantiezahlungen erbracht. Die Rückzahlung wurde von der Klägerin erst mit Schreiben vom 3. Januar 2012 (GA I 37) verlangt, nachdem der Beklagte (auch) den Handelsvertretervertrag gekündigt hatte.
b) Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, § 134 BGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere auf die Höhe der gegebenenfalls zurückzuerstattenden Zahlungen an, ferner auf den Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sein sollen (vgl. Emde, aaO.; ferner Senatsurteil vom 24. Juli 2012 - 13 U 118/11, IHR 2013, 79, zitiert nach juris, Rn. 20 ff.; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 526, 527 [OLG Karlsruhe 18.02.2010 - 1 U 113/09] m.w.N.).
Hier sieht die Garantievereinbarung Zahlungen der Klägerin in Höhe von bis zu 3.000 € monatlich vor, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind und die für einen Zeitraum von 36 Monaten gezahlt werden sollen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen erreichen die aufgrund der Vereinbarung zu erbringenden Zahlungen somit bereits nach zwölf Monaten einen Betrag von 36.000 € (beim Beklagten beläuft sich die Gesamtsumme auf 21.750 €, obwohl die Zahlungen nur im Zeitraum bis September 2011 erbracht wurden und teilweise nicht den vollen Betrag von 3.000 € erreicht haben). Angesichts dieser Beträge bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass die aufgrund der Regelung in Ziffer 4 Buchst. a der Garantievereinbarung drohende Rückzahlungsverpflichtung geeignet ist, den Handelsvertreter von einer fristgemäßen Kündigung des Vertretervertrages abzuhalten, und dass sie ihn regelmäßig veranlassen wird, mit einer Kündigung bis zum Ablauf der Garantievereinbarung nach 36 Monaten zu warten. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte von der Klägerin Provisionen in einer Höhe erhalten hätte, neben der die monatlichen Garantiezahlungen von bis zu 3.000 € und eine mögliche Pflicht zur Rückerstattung dieser Zahlungen kein besonderes Gewicht gehabt hätten.
Diese Würdigung des Senats steht im Einklang mit der Beurteilung ähnlicher Klauseln durch andere Gerichte. So wurde unter anderem entschieden, dass Vereinbarungen in einem Handelsvertretervertrag, nach denen freiwillige Leistungen (z. B. Bonifikationen oder Sondergratifikationen) zurückzuzahlen sind, wenn der Handelsvertretervertrag innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung beendet wird, grundsätzlich unwirksam sind, weil sie zu einer Behinderung der Berufsfreiheit des Handelsvertreters in einem Ausmaß führen, das durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist (LG Münster, Urteil vom 16. September 2010 - 24 O 94/09, BeckRS 2010, 23928, zitiert nach juris, Rn. 113 ff., unter Hinweis auf OLG Naumburg, Urteil vom 16. Februar 2010 - 6 U 164/09, und LG Rostock, Urteil vom 25. September 2009 - 8 O 11/09). Diese Rechtsprechung hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Evers, VW 2010, 444; vgl. auch Emde, aaO.).
Soweit das Oberlandesgericht Celle in einem entsprechenden Fall eine andere Auffassung vertreten hat, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts. In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall ging es um eine für das Jahr 2005 gezahlten Sonderbonifikation in Höhe von 5.748,97 €, die aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb der nächsten zwölf Monate nach der Zahlung vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen war (die Rückzahlungspflicht betraf immer nur die letzte - jährlich ausgezahlte - Sonderbonifikation). Das Oberlandesgericht Celle ist in jenem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betrag der zurückzugewährenden Sonderbonifikation in Anbetracht der Einkommenssituation des Handelsvertreters nicht so hoch gewesen sei, dass die Rückzahlungsverpflichtung geeignet gewesen wäre, ihn von der außerordentlichen Kündigung abzuhalten (OLG Celle, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 11 U 36/09, juris, Rn. 33). Das ist aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, in dem nach Ziffer 4 Buchst. a der Garantievereinbarung die über einen Zeitraum von 36 Monaten erbrachten Zahlungen, die einen Betrag von mehr als 100.000 € erreichen können, vollständig zurückzuzahlen sind.
c) Da eine Angleichung der Kündigungsfristen, wie sie § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB im Fall ungleicher Kündigungsfristen vorsieht, nicht in Betracht kommt, ist die Rückzahlungsverpflichtung als kündigungsbeschränkende Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig, ohne dass dies gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Garantievereinbarung insgesamt führen würde (vgl. OLG Hamburg, aaO., Rn. 29; ferner Emde, aaO.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 U 111/09, VersR 2010, 610) und - jener Entscheidung in erster Instanz vorausgegangen - des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 29. April 2009 - 7 O 13/09, VersR 2010, 609), auf die die Klägerin hingewiesen hat. In jenem Verfahren war der Handelsvertreterin ein Darlehen von 2 Mio. DM gewährt worden, damit sie sich an einer Gesellschaft beteiligen konnte. Das Oberlandesgericht hat dazu entschieden (aaO., zitiert nach juris, Rn. 22 - 26), dass eine eventuelle Kündigungserschwernis durch bestimmte Regelungen im Darlehensvertrag nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages an sich führt. Dieser Gedanke lässt sich aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, denn hier wurde dem Beklagten kein Darlehen gewährt, bei dem von vornherein - definitionsgemäß - feststeht, dass es zurückzuzahlen ist. Vielmehr hat der Beklagte hier sogenannte Garantiezahlungen erhalten, die er nach der Garantievereinbarung behalten durfte, wenn nicht der Handelsvertretervertrag oder die Garantievereinbarung vor Beendigung von deren Laufzeit gekündigt wird.
Auch der Umstand, dass die Garantiezahlungen und die Rückzahlungsverpflichtung hier in einer gesonderten Vereinbarung und nicht im Vertretervertrag selbst geregelt sind, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Verknüpfung zwischen der Garantievereinbarung und dem Vertretervertrag sowie die kündigungserschwerende Wirkung von Ziffer 4 Buchst. a der Garantievereinbarung sind bereits (oben unter a und b) dargelegt worden. Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 8. Dezember 2006 - 19 U 96/06, BeckRS 2008, 10369) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung lässt einen Bezug zu dem hier vorliegenden Fall nicht erkennen (dort ging es um das Recht eines Versicherungsunternehmens zur fristlosen Kündigung eines Versicherungsvertretervertrags, die unter anderem darauf gestützt worden ist, dass der Versicherungsvertreter mit einer Versicherungsnehmerin eine unzulässige - die Kündigung durch die Versicherungsnehmerin erschwerende - Vereinbarung getroffen hatte; mit einer Kündigungserschwernis zu Lasten des Versicherungsvertreters befasst sich die Entscheidung, soweit ersichtlich, nicht).
2. Die nach Ziffer 4 Buchst. a der Garantievereinbarung bestehende Rückzahlungsverpflichtung ist auch gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, § 134 BGB unwirksam, weil sie - aus den oben genannten Gründen - auch das Recht des Handelsvertreters zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund unzulässig erschwert (vgl. dazu OLG Karlsruhe, VersR 2011, 526, 527 [OLG Karlsruhe 18.02.2010 - 1 U 113/09] m.w.N.; Senatsurteil vom 24. Juli 2012 - 13 U 118/11, aaO.).
Nach Ziffer 4 Buchst. a der Garantievereinbarung soll die Rückzahlungsverpflichtung zwar nicht bestehen, wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung durch den Vermittler gegeben hat. Durch diese Einschränkung wird das Recht des Handelsvertreters zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89a Abs. 1 HGB aber nicht hinreichend sichergestellt. Denn die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Als wichtige Gründe für eine Kündigung des Handelsvertreters gemäß § 89a Abs. 1 HGB kommen aber auch Umstände in Betracht, die nicht in einem Verhalten des Unternehmers bestehen (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89a Rn. 24 f. m.w.N.).
3. Schließlich ist die in Ziffer 4 Buchst. a der - von der Klägerin ersichtlich formularmäßig verwendeten - Garantievereinbarung geregelte Rückzahlungsverpflichtung auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie das Kündigungsrecht der betroffenen Handelsvertreter unzulässig einschränkt und damit die Vertragspartner der Klägerin, hier den Beklagten, unangemessen benachteiligt (vgl. LG Münster, Urteil vom 16. September 2010, aaO., unter Hinweis auf OLG Naumburg, Urteil vom 16. Februar 2010 - 6 U 164/09, und LG Rostock, Urteil vom 25. September 2009 - 8 O 11/09; Evers, VW 2010, 444).
4. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht, soweit ersichtlich, kein Streit darüber, dass eine unzulässige Kündigungserschwernis zum Nachteil des Handelsvertreters mittelbar dadurch erfolgen kann, dass an seine Kündigung wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden. Es ist aber - wie bereits ausgeführt (oben unter 1 b) - eine Frage des Einzelfalls, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles eine solche unzulässige Kündigungserschwernis vorliegt oder nicht. Deshalb wirft der Streitfall keine klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könnten (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 543 Rn. 5 m.w.N.). Aufgrund des Einzelfallcharakters ist auch nicht ersichtlich, dass der Streitfall Veranlassung gäbe, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Ball, aaO., Rn. 7 m.w.N.). Die Entscheidung des Senats weicht auch nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab. Soweit eine unzulässige Kündigungserschwernis von anderen Oberlandesgerichten teilweise verneint wurde, waren die dem zugrunde liegenden Fälle, wie bereits ausgeführt (oben unter 1 b und c), mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.