Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.12.2013, Az.: 6 U 14/13

Auslegung einer nach dem Recht von Hongkong abgegebenen sogenannten "harten" Patronatserklärung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.12.2013
Aktenzeichen
6 U 14/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 62444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - AZ: 12 O 1374/09

In dem Rechtsstreit

O......I..... H..... L....., vertreten durch ihren Managing Director, B..... V.... I.....

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte S......... & P.........

gegen

Rechtsanwalt Dr. A....... N.......

als Insolvenzverwalter über das Vermögen d.

L... O.....V..........t mbH,

Kläger und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte N....... & P.....

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ........, den Richter am Oberlandesgericht .......... und die Richterin am Oberlandesgericht .......... auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2013 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der L.......O...... Vertriebsgesellschaft mbH gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus der Verletzung von Verpflichtungen aus einer vermeintlich "harten" Patronatserklärung geltend.

Die Beklagte (O...) ist alleinige Gesellschafterin der Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin), die wiederum u.a. alleinige Gesellschafterin der Lang E..... GmbH (vormals: O.....E...... GmbH) gewesen ist. Die O..... E.......GmbH stellte ihre aktive Geschäftstätigkeit im Jahr 2003 ein. Ihr Beteiligungsbuchwert von 5.249.000 € wurde in der Bilanz der Schuldnerin abgeschrieben und sie abgewickelt sowie ihr Betriebsvermögen veräußert. Die Schuldnerin firmierte bis zum 04.12.2006 als O...... O.........V......... mbH (O....). Mit Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 01.10.2007 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Unter dem 22.05.2003 gab die Beklagte folgende Patronatserklärung (in deutscher Übersetzung) ab, die per Fax übermittelt wurde (Anlage K 6):

An: B........ A..... (Wirtschaftsprüfer)

Zu Händen von: Herrn W.... J....

Per 31.12.2002 wies der Jahresabschluss der O..... einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Der 100 % der Gesellschaftsanteile der O..... haltende, unten genannte Gesellschafter bekräftigt/bestätigt seine fortgesetzte/fortdauernde Unterstützung der Gesellschaft. Er verpflichtet sich, die O..... mit ausreichendem Betriebskapital auszustatten/zu versorgen, damit sie ihre sofort fälligen und laufenden/unmittelbaren und laufenden betrieblichen Verpflichtungen erfüllen kann. Außerdem erkennt er die gegenüber Mitgliedern der OL..... Gruppe bestehenden Verbindlichkeiten der O..... an/bestätigt er den Bestand von Schulden der O..... gegenüber Mitgliedern des OL.....-Konzerns und verpflichtet sich, nicht zu veranlassen oder zu fordern, dass jeweilige oder alle Mitglieder die Rückzahlung der ihnen von der O..... geschuldeten Gelder am oder vor dem 31.12.2003 verlangen werden. Er erklärt weiterhin, dass er gegenwärtig keine Absicht hat, seine Kapitalbeteiligung an der O..... zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen.

Diese Erklärung unterliegt dem Recht von Hongkong.

Die Patronatserklärung war unterschrieben für und im Namen/namens und im Auftrag der Beklagten, der Konzernobergesellschaft U..... H...... C...... und der Konzern-/Gruppengläubiger.

Mit - im Berufungsverfahren allerdings von der Beklagten bestrittenem - Beschluss vom 19.06.2003 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten (Anlage K 5) wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2002 der Schuldnerin mit einem Verlust von 5.264.606,08 € festgestellt, der die bereits bestehende handelsbilanzielle Überschuldung auf 6.471.213,06 € erhöhte.

Der Geschäftsführer R..... M...... hat im Anhang zu dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 vom 25.07.2003 ausgeführt, dass die Schuldnerin zum Stichtag bilanziell überschuldet sei und die Beklagte als alleinige Gesellschafterin mit Datum vom 22.05.2003 erklärt habe, dass sie die Gesellschaft in die Lage versetzen wird, ihren finanziellen Verpflichtungen jederzeit und in voller Höhe nachkommen zu können (Anlage K 3).

Die B.... D......... W..........Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte im Auftrag der Schuldnerin den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 geprüft und testiert (Anlage K 10). In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vom 28.07.2003 wiesen die Wirtschaftsprüfer B..... und J..... der B.....auf den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag hin und führten weiter aus, dass die Schuldnerin somit bilanziell überschuldet ist sowie dass zur Vermeidung bzw. Abwendung einer drohenden insolvenzrechtlichen Überschuldung der Gesellschafter sich durch eine Patronatserklärung zur Liquiditätsausstattung verpflichtet habe, die Schuldnerin mit den notwendigen finanziellen Mittel auszustatten, damit sie ihren finanziellen Verpflichtungen jederzeit und in voller Höhe nachkommen kann.

Unter dem 23.08.2004 sowie unter dem 20.06.2005 gab die Beklagte eine nahezu gleichlautende Erklärung bezogen auf den Jahresabschluss zum 31.12.2003 bzw. 31.12.2004 ab, in der jedoch der Satz "Er verpflichtet sich, die O..... mit ausreichendem Betriebskapital auszustatten, damit sie ihre sofort fälligen und laufenden/unmittelbaren und laufenden betrieblichen Verpflichtungen erfüllen kann." fehlte.

Auf Anforderung des Buchhalters der Schuldnerin C..... F......, u.a. zur Erfüllung anstehender Pensions-/Rentenverpflichtungen, hat die Beklagte am 15.06.2006 einen Betrag von 50.000,- € an die Schuldnerin gezahlt und zudem die damalige OL..... E......... GmbH, die danach selber keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung hatte, angewiesen, in der Zeit vom 26.07.2006 bis zum 05.07.2007 Zahlungen von insgesamt 240.000,- € (60.000,- € am 26.07.2006, 60.000,- € am 19.10.2006, 40.000,- € am 27.11.2006, 50.000,- € am 19.04.2007 und 30.000,- € am 05.07.2007) an die Schuldnerin zu leisten. Danach wurden der Schuldnerin keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung gestellt.

Zur Insolvenztabelle wurden mit Stand vom 15.10.2012 Forderungen von 5.354.399,47 € angemeldet und festgestellt, nämlich Forderungen des P.......-S..........-Vereins aG, der in die Verpflichtung der Schuldnerin zur Zahlung von Betriebsrenten und Versorgungsanwartschaften gegenüber (ehemaligen) Arbeitnehmern nach dem BetrAVG eingetreten ist - wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um eigene oder von der OL..... E..... GmbH übernommene Pensionsverpflichtung handelt-, der K....... Steuerberatungsgesellschaft mbH und des Finanzamtes Wilhelmshaven. Angemeldet, aber bestritten sind noch Forderungen der D....... und des Finanzamtes Wilhelmshaven von insgesamt 3.967,07 € sowie angemeldet, aber noch nicht geprüft Forderungen des P......-S......-Vereins aG von insgesamt 51.768,41 €. Es haben überdies noch nicht alle Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte am 22.05.2003 zur Abwendung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und der damit einhergehenden Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung eine harte Patronatserklärung mit zeitlich unbegrenzter Wirkung abgeben habe. Auch nach dem Recht von Hongkong sei die Beklagte aufgrund der harten Patronatserklärung zum geltend gemachten Schadensersatz verpflichtet.

Vorsorglich hat der Kläger die insolvenzrechtliche Anfechtung einer etwaigen Aufhebung der Patronatserklärung erklärt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.354.399,47 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 15.09.2009 (Rechtsanhängigkeit) zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Betrag der zukünftig noch angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gegen die Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Schortens und ihrer sonstigen zukünftig fällig werdenden Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Kosten des Insolvenzverfahrens, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie nach dem Recht von Hongkong zur Zahlung der geltend gemachten Forderung nicht verpflichtet sei. Im Übrigen seien Ansprüche aus einer harten Patronatserklärung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens untergegangen.

Die Beklagte meint ferner, dass die Erklärung vom 22.05.2003 zum Zwecke der Bilanzierung der Schuldnerin zu Fortführungswerten i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB abgegeben wurde, nachdem der Wirtschaftsprüfer W.... J.... um Übermittlung einer entsprechenden Erklärung gebeten habe.

Zudem sei nach Auffassung der Beklagten die Erklärung vom 22.05.2003 durch die Erklärung vom 23.08.2004, bei der es sich um eine weiche Patronatserklärung handele, sowie die Erklärung vom 23.08.2004 durch die Erklärung vom 20.06.2005, bei der es sich ebenfalls um eine weiche Patronatserklärung handele, einvernehmlich aufgehoben worden sei.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Zwischenurteil vom 06.10.2010 hat das Landgericht Oldenburg sich für örtlich und international zuständig erklärt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens zu der klägerischen Behauptung, aufgrund der Patronatserklärung der Beklagten vom 22.05.2003 sei sie nach dem anwendbaren Recht von Hongkong zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet, und durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten vom 14.01.2012 unter Einbeziehung des von der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens sowie Vernehmung des Sachverständigen.

Insofern liegt vor die Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (MPI), Prof. Dr. U.......M.....vom 14.02.2012 (Bl. 123 Bd. II) sowie die ergänzende Rechtsauskunft des MPI vom 20.09.2012 (Bl. 226 Bd. II), wonach von den Gerichten Hongkongs die Erklärung der Beklagten vom 22.05.2003 als verbindlich angesehen würde, in den Erklärungen der Beklagten vom 23.08.2004, 20.06.2005 und 11.05.2006 keine wirksamen Änderungen zu sehen seien und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Klageforderung bestehen würde.

Die Beklagte hat ein von dem Kronanwalt und S..... C....... sowie stellvertretenden Richter am Obersten Gerichtshof von Hongkong J.......G...... erstelltes Privat-Rechtsgutachten vom 23.04.2012 (Anlagenband B 1) sowie ein ergänzendes Rechtsgutachten vom 07.07.2012 (Bl. 212 Bd. II) eingereicht, wonach die streitgegenständliche Erklärung aufgrund der fehlenden Gegenleistung nicht verbindlich, eine etwaige Verpflichtung am Ende des Geschäftsjahres 2003 erloschen und der Schaden nicht nachgewiesen sei.

Mit am 05.12.2012 verkündetem Urteil hat die 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg unter Abweisung der Klage im Übrigen, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.354.399,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 15.09.2009 zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den Betrag der zukünftig noch angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gegen die V......... mbH mit Sitz in S......... zu zahlen.

Bei der Erklärung der Beklagten vom 22.05.2003 handele es sich um eine sog. harte Patronatserklärung, aus der die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet sei. Unter Zugrundelegung des Rechtsgutachtens des MPI handele es sich auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Rechts von Hongkong, des Common Law, um eine verpflichtende Erklärung. Eine danach erforderliche consideration, d.h. Gegenleistung, sei darin begründet, dass die Schuldnerin im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten das Geschäft fortführte und nicht Insolvenz anmeldete, womit als Risiko ein ggfls. drohender Anstieg ihrer Verbindlichkeiten bestand und als Vorteil die Ermöglichung der weiteren geschäftlichen Tätigkeit. Eine Auslegung der Erklärung ergebe, dass sie verbindlich sei: Die Beklagte habe ihre fortgesetzte Unterstützung der Schuldnerin bestätigt, der Fortbestand der Schuldnerin sei von einer verbindlichen Zusage abhängig gewesen, die Erklärung enthalte eine Rechtswahlklausel. Die Erklärungen aus den Folgejahren hätten nicht zu einer einvernehmlichen Aufhebung der Erklärung vom 22.05.2003 geführt, da insofern eine erforderliche Gegenleistung nicht ersichtlich sei. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Rechtsgutachten des MPI bzw. der Inhalt des Privat-Gutachtens der Beklagten würden nicht durchgreifen. Die Verpflichtung aus der Patronatserklärung sei nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens untergegangen. Die Beklagte hafte für bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten, aber nicht für Masseverbindlichkeiten, insbesondere nicht für die Kosten des Insolvenzverfahrens.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe auf die Erklärung vom 22.05.2003 nicht ausschließlich das Recht von Hongkong angewendet. Weiter weise die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauskunft des MPI erhebliche Rechtsfehler auf und komme daher zu einem falschen Ergebnis: Ein wesentlicher Präzedenzfall (A....C..... gegen N........P.....Ltd. (2009) A...... 3......) sei außer Acht gelassen und andere Präzedenzfälle, insbesondere die Fälle "E....... L......" und "B........v. B...... T.........A......", falsch bewertet worden. Eine Gegenleistung in Form einer consideration liege nicht vor, die Nichtanmeldung eines Insolvenzantrags sei nach dem common law keine Gegenleistung, die Fortführung der Geschäfte sei kein Nachteil im Sinne der consideration, sondern ein Vorteil für die Schuldnerin gewesen. Die nachfolgenden Erklärungen seien keine Nachfolgeerklärungen bezüglich der Erklärung vom 22.05.2003. Die Erklärung vom 22.05.2003 habe keine unbegrenzte Geltungsdauer. Aus dem Umstand, dass Adressat der Erklärung die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei, ergebe sich, dass kein Bindungswille gegenüber der Schuldnerin vorliege.

Die von der Schuldnerin übernommenen Verpflichtungen von Pensions- und Rentenzahlungen der OL..... E..... GmbH unterfalle nicht den laufenden betrieblichen Verpflichtungen der Schuldnerin. Die Zahlungen seien im Hinblick auf "weiche" comfort letter erfolgt.

Außerdem führt die Beklagte aus, dass auch unter Anwendung des deutschen Rechts keine harte Patronatserklärung gegeben sei.

Darüber hinaus nimmt die Beklagte Bezug auf ein weiteres von ihr vorgelegtes Privat-Rechtsgutachten des Rechtsanwalts C.......Y.C. C....... aus Hongkong vom 21.02.2013 (Anlagenband I) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 07.10.2013 (Bl. 162 Bd. III).

Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen.

Erstmals im Berufungsverfahren bestreitet die Beklagte, dass am 19.06.2003 eine Gesellschafterversammlung stattgefunden habe, in der der Jahresabschluss festgestellt und genehmigt worden sei. Das Protokoll bzw. Schreiben vom 19.06.2003 sei nur von dem Geschäftsführer der Schuldnerin und nicht von der Beklagten als Alleingesellschafterin unterschrieben. Der damalige Geschäftsführer R..... M...... habe seine Pflicht aus § 64 GmbHG a.F. verletzt, da er nicht schon bis spätestens zum 21.01.2003 einen Insolvenzantrag gestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts und bezieht sich auf die Ausführungen in den Gutachten des MPI.

Im Übrigen wiederholt er sein Vorbringen und seine geäußerten Rechtsansichten aus der 1. Instanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien - insbesondere auch im Berufungsverfahren - wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.04.2013 den Gutachter Prof. Dr. M..........vom MPI mit Erstellung eines Ergänzungsgutachten zu den Einwendungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung unter Berücksichtigung des weiteren von der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens von Rechtsanwalt C..........Y.C. C.......beauftragt. Ferner hat der Senat den Privatgutachter der Beklagten C..... persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Rechtsauskunft des MPI vom 19.07.2013 (Bl. 90 Bd. III) sowie das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 22.11.2013 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.354.399,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 15.09.2009 zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den Betrag der zukünftig noch angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gegen die Schuldnerin zu zahlen.

1.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben.

Die Zulässigkeit der Klage wurde durch Zwischenurteil des Landgerichts vom 06.10.2010 bereits rechtskräftig festgestellt (§§ 280, 318 ZPO).

Ist ein Zwischenurteil - wie im vorliegenden Fall - mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es im Wege des Rechtsmittels gegen das später ergehende Endurteil grundsätzlich nicht mehr überprüft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittelgericht gemäß §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO (BGH NJW 2009, 3164 [BGH 09.07.2009 - III ZR 46/08] m.w.N.).

Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da zur Insolvenztabelle noch nicht von allen Gläubigern Forderungen angemeldet und noch nicht alle angemeldeten Forderungen geprüft bzw. festgestellt worden sind.

2.

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund der "harten" Patronatserklärung vom 22.05.2003 die Zahlung von 5.354.399,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.09.2009 verlangen. Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger den Betrag der zukünftig noch angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gegen die Schuldnerin zu zahlen.

Der Inhalt, der Umfang und die Wirkungen der Patronatserklärung der Beklagten vom 22.05.2003 sind ausschließlich nach dem Recht von Hongkong zu entscheiden. Die Erklärung vom 22.05.2003 enthält eine Rechtswahlklausel; in ihr ist ausdrücklich bestimmt, dass diese Erklärung dem Recht von Hongkong unterliegt.

Das für die Entscheidung maßgebliche Recht von Hongkong ist als ausländisches Recht, dessen Rechtsgrundsätze den deutschen Gerichten unbekannt sind, gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Ermittlung des fremden Rechts sich nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken darf, sondern auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2003, 2685 [BGH 23.06.2003 - II ZR 305/01] m.w.N.). Anzuwenden ist nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet bzw. die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt (vgl. (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Saarbrücken NJW 2002, 1209 m.w.N.). Für die aus

§ 293 ZPO folgende Erforschungspflicht des ausländischen Rechts genügt es dabei regelmäßig, wenn das Gutachten eines mit den einschlägigen Fragen vertrauten wissenschaftlichen Instituts, z.B. des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (im Folgenden: MPI), einholt und auf entsprechenden Antrag der Partei der Gutachter zur mündlichen Verhandlung geladen wird, damit dieser seine Ausführungen mündlich erläutern kann (BGH NJW 1991, 1418 [BGH 21.01.1991 - II ZR 50/90]; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Vorliegend haben das Landgericht sowie der Senat gemäß § 293 ZPO Beweis erhoben und den Sachverständigen Prof. Dr. M...... vom MPI mit der Erstattung von schriftlichen Gutachten über die verfahrenserheblichen Rechtsfragen beauftragt und ihn seine Ausgangsgutachten zu den Einwendungen der Beklagten ergänzen lassen. Der Sachverständige Prof. Dr. M..... hat zudem in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 15.10.2012 sein Gutachten mündlich erstattet und erläutert.

An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. M..... bestehen für den Senat keine Zweifel. Der Sachverständige hat seit dem Jahr 1973 kontinuierlich für das MPI Rechtsgutachten zum Recht der Länder Südasiens einschließlich Hongkongs sowie Englands erstattet und diesen Länderbereich für das MPI betreut. Er hat betreffend das Recht von Hongkong bislang ca. 20 Gutachten und betreffend das Recht von England und weiterer Common Law - Jurisdiktionen einige 100 Gutachten erstellt. Er hat sich mit dem - auch in Hongkong geltendem - Common Law überdies in zahlreichen Publikationen beschäftigt, u.a. mit 3 bis 4 jährlichen Zeitschriftenberichten über das englische Handels- und Wirtschaftsrecht. Zudem hat er sich häufig zu Lehr- und Forschungsaufträgen in Common Law - Ländern aufgehalten.

aa)

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gilt nach Art. 8 Basic Law, soweit keine eigenständige gesetzliche Regelung existiert, in Hongkong bzw. wird von den Gerichten in Hongkong das englische Common Law angewandt, wobei die Gerichte sich auch auf die englischen Präjudizien bzw. das englische Fallrecht berufen (GA MPI vom 14.02.2012, S. 8 und vom 19.07.2013). Dies sehen die Privatgutachter der Beklagten ebenso (GA G........ vom 23.04.2012, S. 5; GA C....... vom 21.02.2013, S. 6).

bb)

Übereinstimmend ordnen der gerichtliche und die privaten Sachverständigen die Erklärung der Beklagten vom 22.05.2003 als sog. letter of comfort bzw. comfort letter (Patronatserklärung) ein (GA MPI vom 14.02.2012, S. 14).

Sie sind sich des Weiteren einig, dass von den Gerichten in Hongkong die Frage, ob und ggfls. wann Patronatserklärungen (comfort letter) als verbindlich anzusehen sind, nur im Fall "B........ SA v. S.....L..... E....... C...... Ltd." angesprochen, jedoch von der englischen Rechtsprechung in den Fällen "K........ B....... Ltd. v. M.......M....... C....." und "A.....B........ P........ v. F..... N...." sowie von der australischen Rechtsprechung im Fall "A..... C....... P... v. N... P....Ltd." entschieden worden ist, wobei außerdem der Fall "B....... v. A......... of B...... T......... A.....Ltd." für die Frage der Verbindlichkeit von Erklärungen nach dem Common Law von Bedeutung ist (GA MPI vom 14.02.012, S. 14). Sie haben dazu ausgeführt, dass Entscheidungen englischer Gerichte für die Gerichte in Hongkong bindend sind, wogegen die Entscheidungen anderer Gerichte der Common Law - Länder zwar keine bindende Wirkung für die Gerichte in Hongkong entfalten, sondern nur "persuasive authority", d.h. sie können unterstützend berücksichtigt werden (GA C........ vom 21.02.2013, S. 6 f und vom 07.10.2013, S. 3; GA MPI vom 19.09.2013, S. 4 f).

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem die Privatgutachter zugestimmt haben, können nach dem in Hongkong geltenden Common Law einseitige Erklärung - wie vorliegend der comfort letter vom 22.05.2003 - nur dann eine Bindungswirkung haben, wenn (a) die Erklärung "under seal" als sog. deed erfolgt oder (b) der Empfänger der Erklärung eine consideration (Gegenleistung) erbringt und (c) eine rechtsverbindliche vertragliche Beziehung eingegangen werden sollte, d.h. ihr ein hinreichender Rechtsbindungswille zu entnehmen ist (GA MPI vom 14.02.2012, S. 9; GA G....... vom 23.04.2012, S. 5 und vom 07.07.2012, S. 1 f).

(a) Auf der Grundlage der Rechtsgutachten des MPI ist die Erklärung vom 22.05.2003 nach dem Recht bzw. der Rechtsprechung der Gerichte von Hongkong nicht als deed anzusehen.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass eine deed eine schriftliche Urkunde darstellt, die unterschrieben, gesiegelt und abgeliefert sowie einen rechtsverbindlichen Inhalt und eine Rechtsposition übertragen oder eine Verpflichtung begründen bzw. bestätigen muss (GA MPI vom 14.02.2012, S. 11 f).

Der Senat folgt dem Ergebnis des Sachverständigen Prof. Dr. M....., dass vorliegend die Erklärung vom 22.05.2003 keine Anzeichen eines Siegels oder eines Siegeläquivalents enthält. Es sei nicht ersichtlich, dass die Urkunde den Aufdruck eines Siegels der Gesellschaft hat. Die aufgedruckte Erklärung "for and on behalf of OL..... I......... H.... Ltd." sei als Ausdruck der Autorisierung der Unterschrift anzusehen und nicht als Siegeläquivalent (GA MPI vom 14.02.2012, S. 13) Der Privat-Sachverständige G...... kommt in seinem Gutachten zu dem gleichen Ergebnis (GA G.......vom 23.04.2012, S. 13 f).

(b) Auf der Grundlage der Rechtsgutachten des MPI ist vorliegend für die Gerichte in Hongkong eine consideration der Schuldnerin als Empfängerin der Patronatserklärung gegeben.

Dazu hat der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit den Privatgutachtern der Beklagten erläutert, dass unter consideration eine Gegenleistung für ein Versprechen verstanden werde, die der versprochenen Leistung im Wert nicht gleichkommen muss, aber auch nicht wertlos sein darf ("something of value in the eye of the law") (GA MPI vom 14.02.2003, S. 10 und mündliche Erläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. M..... in der Sitzung vom 15.10.2012).

Die consideration, die auch aus einer tatsächlichen Handlung oder Unterlassung bestehen könne, müsse grundsätzlich für denjenigen, der sie erbringt - hier: für die die Schuldnerin als Erklärungsempfängerin - einen Nachteil bzw. eine Einbuße darstellen, oder für denjenigen, der sie erhält - hier: für die Beklagten als Erklärende - einen Vorteil bzw. Nutzen darstellen (GA MPI vom 12.02.2003, S. 10 und vom 19.07.2013, S. 5 f; GA G........ vom 23.04.2012, S. 6; GA C...... vom 21.02.2013, S. 8 f und vom 07.10.2013, S. 5). Die consideration müsse im Hinblick auf die versprochene Leistung erbracht werden (GA MPI vom 19.07.2013, S. 6; GA C..... vom 21.02.2013, S. 8 f und vom 07.10.2013, S. 5). Im Hinblick auf die Wirksamkeit einseitiger Versprechen werde zudem von den Gerichten in Hongkong verlangt, dass die consideration "at the request of the promisor" (auf Aufforderung/Bitte des Versprechenden) geleistet sein müsse, was nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen könne (GA MPI vom 19.07.2013; GA C..... vom 21.02.2013, S. 9 und vom 07.10.2013, S. 4 f, 17 f sowie bei der mündlichen Erklärung in der Sitzung vom 22.11.2013).

Nach dem gerichtlichen Sachverständigen, der dies in der Sitzung vom 15.10.2012 unter Bezugnahme auf sein Rechtsgutachten vom 14.02.2012 umfassend mündlich erläutert hat, hat vorliegend die Schuldnerin in Anbetracht der Patronatserklärung der Beklagten vom 22.05.2003 als Gegenleistung ihre Geschäftstätigkeit fortgesetzt und nicht Insolvenz angemeldet. Die Fortführung der Geschäfte und das Absehen von der Insolvenzantragstellung habe "in the eye of the law" einen Wert sowie beinhalte für die Schuldnerin Nachteile und für die Beklagte als ihrer Alleingesellschafterin Vorteile (GA MPI vom 14.02.2012, S. 10). In Anbetracht der englischen Fälle "E........ v. L......." und "B........ v. Association of B........T..... A..... Ltd." würden die Gerichte von Hongkong darin eine hinreichende consideration sehen (GA MPI vom 14.02.2012, S. 10 f).

Sofern in den Gutachten vom 23.04.2012, S. 13 und vom 07.07.2012, S. 2 sowie bei seiner mündlichen Erklärung in der Sitzung vom 15.10.2012 von dem Privatgutachter G..... gegen das Vorliegen einer considerartion vorgebracht worden ist, dass die Schuldnerin die Fortführung ihrer Geschäfte nicht versprochen, sondern dies durch den comfort letter lediglich ermöglich wurde, die Schuldnerin von dem comfort letter profitiert habe, da kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sie also keinen Nachteil erlitten habe, ist dem in dem Rechtsgutachten des MPI vom 20.09.2012 entgegen getreten worden. Ohne eine finanzielle Verpflichtung wäre die Schuldnerin zu der Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet gewesen. Durch die Verpflichtungserklärung sei sie veranlasst worden, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Darin würden die Gerichte Englands und Hongkongs eine taugliche consideration sehen (GA MPI vom 20.09.2012, S. 12). Da die Schuldnerin an sich überschuldet war, trotzdem aber ihren Betrieb fortgesetzt habe, bestanden für sie mit der Geschäftsfortführung erhebliche weitere finanzielle Risiken, die als rechtlicher Nachteil i.S.d. consideration anzusehen seien (GA MPI vom 20.09.2012, S. 12 f und mündliche Erläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. M..... in der Sitzung vom 15.10.2012).

Sofern der Privatgutachter der Beklagten C..... in seinen Gutachten vom 21.02.2013, S. 12 ff, vom 07.10.2013, S. 6 ff und ebenso bei seiner mündlichen Erklärung in der Sitzung am 22.11.2013 unter Bezugnahme auf den von ihm mit dem vorliegenden Fall für vergleichbar gehaltenen Fall "A.... C........P..... v. N........ P....Ltd" den Einwand erhoben hat, eine considerartion sei zu verneinen, weil die Beklagte als Konzernobergesellschaft nicht ausdrücklich oder konkludent von der Schuldnerin als ihrer Tochtergesellschaft bestimmt verlangt habe, dass die Schuldnerin im Gegenzug zu der Erklärung vom 22.05.2003 ihre Geschäftstätigkeit fortsetzte, mithin keine diesbezügliche Bitte ("request") gegeben sei, hat der Sachverständige Prof. Dr. M..... in dem Rechtsgutachten des MPI vom 19.07.2013, S. 7 ff angenommen, als Gegenleistung genüge, dass die Schuldnerin mit der Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit etwas auf sich nahm, zu dem sie nicht verpflichtet war und was sie ohne die abgegebene Patronatserklärung nicht übernommen, sondern unterlassen hätte. Im Unterschied zu dem Fall "A...... C......P.... v. N......P....Ltd", der deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sei, gebe es vorliegend keinen zuvor bestehenden Vertrag und keine mit der Patronatserklärung unvereinbare (Rückzahlungs-)Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Schuldnerin. Ferner habe die Beklagte als Muttergesellschaft nicht tatsächlich auch Zahlungen an die Tochtergesellschaft erbracht, die als Einlösung der Haftungszusage angesehen werden könnten (GA MPI vom 19.07.2013, S. 9 ff). Zudem seien vorliegend die Beklagte und die Schuldnerin rechtlich selbständig gewesen und nicht wie im Fall "A.... C..... P.... v. N..... P....Ltd" A...... die beherrschende Gesellschaft von N......... Die Gegenleistung sei auch "at the request" der Beklagten erfolgt, denn Anhaltspunkte für andere Absichten der Beklagten für die Patronatserklärung vom 22.05.2003 als eine Aufforderung/Bitte zur Geschäftsfortführung an die Schuldnerin seien nicht ersichtlich.

(c) Auf der Grundlage der Rechtsgutachten des MPI enthält der comfort letter vom 22.05.2003 unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der Gerichte in Hongkong, insbesondere deren Auslegungsgrundsätzen, die mit Rechtsbindungswillen erfolgte und damit wirksame und bindende Verpflichtung der Beklagten, die Schuldnerin ohne zeitliche Begrenzung in den Folgejahren mit Kapital zu versorgen.

Den Ausführungen sowohl des gerichtlichen Sachverständigen wie auch der Privatgutachter der Beklagten lässt sich entnehmen, dass der Sinn, den der Erklärende mit schriftlich abgefassten Erklärungen - wie vorliegend der Patronatserklärung vom 22.05.2003 - ausdrücken will, durch Auslegung (construction) zu ermitteln ist, wobei ein objektiver Standard zugrunde zu legen ist (GA MPI vom 14.02.2012, S. 14 f; so auch GA G..... vom 23.04.2012, S. 6 und bei der mündlichen Erklärung in der Sitzung vom 15.10.2012; GA C..... vom 21.02.2013, S. 15 ff). Danach muss sich ergeben, ob eine rechtliche Bindung/Rechtsbindungwille - objektiv erkennbar - gewollt war oder nicht, es sei denn, die Parteien wussten, dass sie subjektiv keine Absicht hatten, eine rechtverbindliche Vereinbarung einzugehen. Maßgeblich sei hierbei der Wortlaut nach seiner natürlichen, umgangssprachlichen Bedeutung, wobei der Zusammenhang und das Gesamtdokument mitberücksichtigt werden müssen (GA MPI vom 14.02.2012, S. 15 f). Bei der Auslegung schriftlicher Erklärungen dürfe die Bedeutung sich dabei nur nach dem aus der Urkunde hervorgehenden Inhalt ergeben (GA MPI vom 14.02.2012, S. 16). Bei Mehrdeutigkeit sei die Bedeutung anzunehmen, die der Erklärung Wirksamkeit und wirtschaftlichen Sinn verleiht (GA MPI vom 14.02.2012, S. 16). Im Zweifel seien Verträge oder Einzelformulierungen gegen denjenigen auszulegen, von dem sie stammen bzw. der sie eingebracht hat (construction contra proferentem; contra-proferentem-Regel) (GA MPI vom 14.02.2012, S. 16 f).

Zu den Präzedenzfällen, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung seien, ist in den Gutachten angegeben worden, dass im Fall "K.......B........ v. M.....", von dem englischen Court of Appeal ein comfort letter, der u.a. folgende Formulierung (in deutscher Übersetzung) enthielt "Es ist unsere Politik sicherzustellen, dass der Geschäftsbetrieb von ... jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber Ihnen gemäß den obigen Abmachungen zu erfüllen", als bloße Mitteilung und nicht als Zusage verbindlicher künftiger Unterstützung, d.h. als nicht bindend ausgelegt und angesehen worden sei (GA MPI vom 14.02.2012, S. 17 f; GA G..... vom 23.04.2012, S. 17 f). Unter Bezugnahme auf den Fall "K...... B....... v. M...........M........C......." sei vom Hongkong Court of Appeal im Fall "B.........SA v. S.... L......... E....... Community Ltd." die Formulierung "Wir stimmen zu, dass die Zahlung .. an Sie ... erfolgen wird." als bindender comfort letter ausgelegt worden (GA G..... vom 23.04.2012, S. 8 f; GA MPI vom 20.09.2012, S. 8 f). Dagegen habe der Court of Appeal im Fall "A....... B...... P..... v. F...... NV" die Formulierung "In consideration of ... we assume full responsibility for ensuring (and shall so ensure) that, for seven years from the date of this letter... We aware, that ... will reply on this letter in deciding whether to enter into the agreement...", (in deutsch: als Gegenleistung dafür, dass ... übernehmen wir die volle Verantwortung dafür, sicherzustellen (und werden sicherstellen), dass für sieben Jahre ab dem Datum dieses Letter ...Wir wissen, dass .. bei der Entscheidung, die Vereinbarung abzuschließen oder nicht ... sich auf den Letter verließ" in einer Erklärung für eine bindende und durchsetzbare Verpflichtung gehalten (GA MPI vom 14.02.2012, S. 19; GA G..... vom 23.04.2012, S. 17).

Bei dem Vergleich der Präzedenzfälle mit dem vorliegenden Fall sprechen nach den plausiblen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwar die Formulierungen "Außerdem erkennt er die gegenüber Mitgliedern der OL..... Gruppe bestehenden Verbindlichkeiten der O..... an .." und "erklärt weiterhin, dass er gegenwärtig kein Absicht hat, seine Kapitalbeteiligung an der O..... zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen", gegen eine verbindliche Wirkung der Patronatserklärung vom 22.05.2003, da diese eher den bestehenden Zustand und eine Verpflichtung zu zukünftigem Verhalten umschreiben. Es würden in dem comfort letter Bezeichnungen wie "guarantee" oder "indemnity" fehlen. Die genauen Bedingungen und Angaben zur Laufzeit der zu gewährenden finanziellen Unterstützung seien in der Erklärung vom 22.05.2003 nicht genannt. Auch sei sie "nur" per Fax an den Wirtschaftsprüfer übersandt worden (GA MPI vom 14.02.2012, S. 20). Demgegenüber sprechen für eine verbindliche Wirkung des comfort letter vom 22.05.2003 die Formulierungen "bekräftigt/bestätigt (affirms its) seine fortgesetzte Unterstützung der Gesellschaft" und "verpflichtet sich (it undertakes), die O..... mit ausreichendem Betriebskapital auszustatten, damit sie ihre sofort fälligen und laufenden Verpflichtungen erfüllen kann" - was auch von dem Privatgutachter der Beklagten G..... in seinem Gutachten vom 23.04.2012 so gesehen wird -, wodurch die Anerkennung einer Pflicht zur finanziellen Unterstützung und die Verpflichtung zur zukünftigen Ausstattung mit Kapital zum Ausdruck komme. Daraus ergebe sich auch, dass die Schuldnerin Empfängerin des Versprechens und damit Anspruchsberechtigte aus der Erklärung sei. Die Worte "affirms its" und "it undertakes" würde auf feste Zusagen hindeuten (GA MPI vom 19.07.2013, S. 20).

Die Formulierung im vorliegend Fall ähnele - entgegen den Ausführungen des Privatgutachters G..... in seinem Gutachten vom 23.04.2012, S. 17 - stärker derjenigen im Fall "A......... B......... P......... v. F.......... NV" als derjenigen im Fall "K............ B........ v. M......... M..... C....." (GA MPI vom 14.02.2012, S. 20 f und vom 20.09.2012, S. 5). In der Erklärung vom 22.05.2003 werde von der Beklagten auch eine neu übernommene Verpflichtung wie im Fall "A.....B....... P........v. F.......NV" eingegangen.

Zudem sei es später tatsächlich zu Zahlungen gekommen, d.h. die Beklagte habe sich an ihr Versprechen gehalten, was auf einen verbindlichen Charakter der Erklärung hinweise (GA MPI vom 20.09.2012, S. 8). Ein anderer Grund für die Zahlung als die Patronatserklärung sei nicht ersichtlich. Des Weiteren habe von der Patronatserklärung die Existenz der Schuldnerin abgehangen, die sonst (nach deutschen Recht) zur Insolvenzanmeldung verpflichtet gewesen wäre. Ein Insolvenzantrag konnte nur durch eine verbindliche Zusage einer zukünftigen finanziellen Unterstützung behoben werden; ohne die Finanzierungszusage wäre die Schuldnerin insolvenzrechtlich überschuldet gewesen, und der Geschäftsführer hätte, um sich nicht einer Strafbarkeit auszusetzen, zeitnah Insolvenzantrag stellen müssen. In der Patronatserklärung vom 22.05.2003 selbst werde insofern eine Verknüpfung mit Hinweis auf die defizitäre Kapitalsituation der Schuldnerin und die Übernahme der Verpflichtung durch die Beklagte ("It undertakes ..") hergestellt, woraus sich ähnlich wie im Fall "A........ B.....P......v. F..........NV" ein indizieller Hinweis auf die Ernsthaftigkeit des Bindungswillens der Beklagten ergebe (GA MPI vom 20.09.2012, S. 7). Die Erklärung vom 22.05.2003 sei überdies von einem Vertreter der Beklagten, einem Vertreter der Konzernobergesellschaft und einem Vertreter der Konzern-/Gläubigergruppe unterschrieben worden, was zeige, dass der Erklärung durchaus eine gewisse Bedeutung beigemessen worden sei. Schließlich deute die Rechtswahlklausel auf eine gewollte Rechtsverbindlichkeit der Erklärung hin, da eine solche keinen Sinn machen würde, wenn der Erklärung kein rechtlich erheblicher Charakter zukäme (GA MPI vom 14.02.2012, S. 20 f und vom 19.07.2013, S. 20).

Insgesamt würden die Gerichte in Hongkong bei einer Abwägung aller Faktoren zu einer wirksamen Verpflichtung der Beklagten, die Schuldnerin mit Kapital zu versorgen, gelangen (GA MPI vom 14.02.2012, S: 22 und vom 19.07.2013, S. 19 f).

In dem australischen Fall "G..... G........A......... Pty Ltd. v. G........G......H.........AG" sei außerdem von dem Supreme Court betont worden, dass Versprechen im Wirtschaftsverkehr im Zweifel als rechtlich verbindlich anzusehen seien, soweit nicht klare Hinweise bestehen, dass kein Bindungswille gegeben ist (GA MPI vom 19.07.2013, S. 15 ff). Auf eine Unverbindlichkeit deute der Wortlaut jedoch nicht hin.

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Privatgutachter der Beklagten C..... in seinem Gutachten vom 21.02.2013, S. 18 f und vom 07.10.2013, S. 18 für wahrscheinlich erachtet - die Beklagte und die Schuldnerin die Erklärung vom 22.05.2003 übereinstimmend als Absichtserklärung zu dem Zweck angesehen hätten, damit die Wirtschaftsprüfer in die Lage versetzt werden, den Jahresabschluss fertig zu stellen, - und wie er meint -, dass die tatsächlichen subjektiven Absichten bislang nicht ermittelt worden seien, sind für den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M..... nicht ersichtlich (GA MPI vom 19.07.2013, S. 19). Dagegen spreche vielmehr, dass nur bei einer wirksamen Haftungszusage durch die Beklagte der Geschäftsführer der Schuldnerin nicht verpflichtet gewesen sei, Insolvenz anzumelden (GA MPI vom 19.07.2013, S. 19).

Sofern der Privatgutachter der Beklagten C..... in seinen Gutachten vom 21.02.2013, S. 20 f und vom 07.10.2013, S. 3 sowie bei seiner mündlichen Erklärung in der Sitzung vom 22.11.2013 die Auffassung vertreten hat, dass nicht die Schuldnerin, sondern die Wirtschaftsprüfer Vertragspartei der Erklärung vom 22.05.2003 sei und daher der Kläger daraus keinen Anspruch geltend machen könne, hält das Rechtsgutachten des MPI vom 19.07.2013, S. 20 f dem entgegen, dass zum einen nach dem Wortlaut "it undertakes to provide O....." die Schuldnerin unmittelbare Empfängerin des Versprechens zur finanziellen Unterstützung sei, wogegen die Wirtschaftsprüfer nur diejenigen seien, die von der Schuldnerin mit der Prüfung und dem Testat des Jahresabschluss beauftragt worden seien, denen die Erklärung übermittelt worden sei und die sie entgegengenommen hätten. Zum anderen sei der Schuldnerin die Patronatserklärung bekannt gewesen und sie haben sich auch darauf bezogen. Denn ihr Geschäftsführer R..... M...... habe im Anhang zu dem Jahresabschluss ausgeführt, dass die Schuldnerin zum Stichtag bilanziell überschuldet sei und die Beklagte als alleinige Gesellschafterin mit Datum vom 22.05.2003 erklärt habe, dass sie die Gesellschaft in die Lage versetzen wird, ihren finanziellen Verpflichtungen jederzeit und in voller Höhe nachkommen zu können. Sie selber habe demnach die Erklärung als Haftungszusage aufgefasst.

Das MPI verbleibt daher auch unter Beachtung der Erwägungen von dem Privatgutachter der Beklagten C..... nach erneuter Prüfung dabei, dass die Gerichte Hongkongs die Stellung der Schuldnerin als Partei der Patronatserklärung nicht verneinen würden (GA MPI vom 19.07.2013, S. 20 f).

Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren bestritten hat, dass am 19.06.2003 überhaupt eine Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, in der der Jahresabschluss festgestellt und genehmigt worden sei, ist sie mit ihrem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.

Neue Angriffsmittel sind nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn sie in erster Instanz infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht wurden, weil die Partei sich durch fehlerhafte Prozessleitung des Erstrichters veranlasst sah, von dem Vorbringen abzusehen oder ein nach § 139 ZPO gebotener Hinweis unterblieben ist, der zu entsprechendem Vortrag in erster Instanz Anlass gegeben hätte. Neue Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind nur zuzulassen, wenn ihre Geltendmachung in erster Instanz nicht aus Nachlässigkeit der Partei unterblieben ist.

Vorliegend ist insoweit ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Ebenso wäre der Beklagten schon erstinstanzlich ein Bestreiten möglich gewesen.

Auf der Grundlage der Rechtsgutachten des MPI ist des Weiteren die Patronatserklärung vom 22.05.2003 nach der Rechtsprechung der Gerichte in Hongkong dahin auszulegen, dass die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung, solange die Schuldnerin defizitär arbeitet und ihr Betrieb trotzdem aufrechterhalten blieben soll, für die unmittelbar bestehenden Schulden und den Kapitalbedarf der Schuldnerin, der für den laufenden täglichen Geschäftsbetrieb erforderlich ist, einstandspflichtig sein wollte.

Der gerichtliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die Erklärung für die vor allem wichtigen Verpflichtungen gerade keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthalte, sondern unter Hinweis auf das Eigenkapitaldefizit der Schuldnerin die "fortgesetzte Unterstützung", also gerade die nicht befristete Unterstützung, bestätige (GA MPI vom 20.09.2012, S. 9 f und vom 19.07.2013, S. 22 ff). Die zeitliche Befristung in der Erklärung vom 22.05.2003 beziehe sich nach ihrem Wortlaut allein auf die Verpflichtung der Beklagten, die Konzernmitglieder nicht dazu zu veranlassen, ihre bis zum 31.12.2003 fälligen Forderungen gegen die Schuldnerin geltend zu machen. Nach den Rechtsgutachten des MPI dürften die Gerichte in Hongkong der Formulierung "die O..... mit ausreichendem Betriebskapital auszustatten, damit sie ihre sofort fälligen/unmittelbaren und laufenden/tagesgeschäftlichen Verpflichtungen erfüllen kann" und "fortgesetzte Unterstützung" daher entnehmen, dass die Beklagte mangels gegenteiligen Inhalts dafür ohne zeitliche Begrenzung, solange die Schuldnerin defizitär arbeitet, einstandspflichtig sein wollte, wofür auch spreche, dass die Beklagte über eine Tochtergesellschaft noch in den Jahren 2006 und 2007 Zahlungen geleistet bzw. veranlasst habe, die nach dem Vortrag des Klägers im Wesentlichen für Pensionszahlungen dienten. Im Übrigen sei insoweit die contra-proferentem-Regel zu Lasten der Beklagten anzuwenden, d.h. eine Mehrdeutigkeit gehe zu ihren Lasten (GA MPI vom 20.09.2012, S. 10).

Sofern die Privatgutachter der Beklagten G..... und C..... in ihren Gutachten vom 23.04.2012, vom 07.07.2012 und vom 21.02.2013, S. 21 ff sowie der Privatgutachter C..... bei seiner mündlichen Erklärung in der Sitzung vom 22.11.2013 unter Bezugnahme auf den Fall "A....... v. N......." die Meinung vertreten haben, die Hongkonger Gerichte würden entscheiden, dass der comfort letter vom 22.05.2003 bis zum 31.12.2003 zeitlich begrenzt und danach ausgelaufen sei, da er den Wirtschaftsprüfern die Erstellung der Vorlage des Berichts über die Vermögenslage für das Jahr 2003 ermöglich sollte, und in den folgenden Jahren ähnliche comfort letter ausgestellt wurden, die sonst überflüssig gewesen wären, oder aufgrund mangelnder Unbestimmtheit wegen unbegrenzter Dauer bzw. der Unvollständigkeit hinsichtlich der Dauer unvollstreckbar sei, da die Entscheidungsfindung des Geschäftsführers der Schuldnerin in unvernünftiger Weise einschränkt werde, denn sie müssten ihre Geschäfte auf unbegrenzte Zeit fortführen, ist der Sachverständige Prof. Dr. M..... dieser Auffassung in seinen Gutachten vom 20.09.2012 (S. 9 ff) und vom 19.07.2013 (S. 22 ff) entgegengetreten. Eine Zeitbindung habe für den Bindungswillen lediglich begrenzten indiziellen Wert, vielmehr komme es für die Auslegung, ob ein Bindungswille gegeben sei, auf das Gesamtdokument und seinen Kontext an. Außerdem hätten die Erklärungen in den Folgejahren den weiteren Zweck, die Überschuldung in den jeweiligen Jahresbilanzen formell auszugleichen, auch wenn die Gerichte in Hongkong sie nicht als formelle Erklärung zu Bilanzzwecken ansehen würden, sondern ihnen die materielle und während der Defizitlage fortdauernde Zusage des finanziellen Einstehens entnehmen dürften (GA MPI vom 20.09.2012, S. 10 f). Auch eine langdauernde Verpflichtung sei nicht zu unbestimmt. Im Fall "G.........G......... A....... Pty Ltd v. G..... G....... AG" sei ein letter of support für verbindlich gehalten worden, der für die Dauer der finanziellen Probleme ausgestellt wurde (GA MPI vom 19.07.2013, S. 23). Überdies habe die Beklagte in den Erklärungen der nachfolgenden Jahre jeweils die weitere Unterstützung der Schuldnerin bestätigt ("affirms to continued support").

cc) Auf der Grundlage der Rechtsgutachten des MPI wurde die bindende Verpflichtung der Beklagten aus der Patronatserklärung vom 22.05.2003 nicht durch die nachfolgenden Erklärungen vom 23.08.2004, 20.06.2005 und 11.05.2006 aufgehoben. Danach kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei um unverbindliche Erklärungen ("weiche" Patronatserklärungen/comfort letter) handelt, denn die Gerichte in Hongkong würden einen Verzicht auf die Rechte aus der Erklärung vom 22.05.2003 jedenfalls mangels Vorliegens einer consideration seitens der Beklagten für unwirksam halten (GA MPI vom 14.02.2012, S. 22 ff). Ein Vorteil für die Schuldnerin oder ein Nachteil für die Beklagte, der über die verpflichtende Erklärung vom 22.05.2003 hinausgeht, sei mit der Abgabe der nachfolgenden Erklärungen nicht verbunden gewesen.

dd) Auf der Grundlage der Rechtsgutachten des MPI ist die Beklagte, da sie trotz des verbindlichen und bindenden comfort letter vom 22.05.2003 der Schuldnerin nicht ausreichend Betriebskapital zur Verfügung stellte, mithin ihre Verpflichtungserklärung nicht erfüllte, verpflichtet, der Schuldnerin die bereits zur Insolvenztabelle angemeldeten und rechtskräftig festgestellten Forderungen in Höhe eines Betrages von 5.354.399,47 € sowie die bislang noch nicht, aber künftig noch zur Insolvenztabelle angemeldeten bzw. noch nicht geprüften und festgestellten Forderungsbeträge weiterer Gläubiger als Schadensersatz zu zahlen.

Den plausiblen Ausführungen in dem Rechtsgutachten des MPI, denen sich die Privatgutachter angeschlossen haben, lässt sich entnehmen, dass das in Hongkong geltende Common Law bei der Nichteinhaltung einer vertraglichen Pflicht Schadensersatz vorsieht, wobei der Geschädigte in die Position versetzt werden muss, in der er sich bei korrekter Erfüllung befunden hätte, d.h. er kann das fordern, was er bei gehöriger Erfüllung erhalten hätte (GA MPI vom 14.02.2003, S. 24). Bei der Nichterfüllung einer in einem comfort letter übernommenen Verpflichtung ergibt sich der Umfang des Schadensersatzes dabei aus dem comfort letter (GA MPI vom 14.02.2012, S. 25; GA G..... vom 23.04.2012, S. 18 f und vom 07.07.2012, S. 4; GA C..... vom 21.02.2013, S. 24 f). Es ist der auf die Nichterfüllung der Patronatserklärung zurückzuführende Schaden zu ersetzen (GA MPI vom 20.09.2012, S. 14; GA C..... vom 21.02.2013, S. 24 f). Die Schuldnerin ist insofern von den Schulden bei ihren Gläubigern freizustellen (GA MPI vom 20.09.2012, S. 13).

Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. M..... und der Privatgutachter G.......... haben danach angenommen, dass vorliegend die Beklagte sich mit dem comfort letter vom 22.05.2003 verpflichtet habe, die Schuldnerin mit ausreichendem Betriebskapital zu versorgen, damit sie ihre "normalen" sofort fälligen und laufenden (täglichen) betrieblichen Verpflichtungen erfüllen kann. Infolgedessen bestehe eine Haftung der Beklagte in dem Umfang, in dem die Schuldnerin Dritten in den Jahren bis zur Insolvenzeröffnung, nicht jedoch darüber hinaus, haftbar war bzw. es könne der Betrag verlangt werden, den die Beklagte hätte zahlen müssen, aber nicht gezahlt hat (GA MPI vom 14.02.2012, S. 25, GA G..... vom 23.04.2012, S. 20 und vom 07.07.2012, S. 3 f). Davon umfasst seien auch die Versorgungsansprüche, die auf der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin beruhen (GA MPI vom 14.02.2012, S. 26).

ee) Die Ansprüche der Schuldnerin bzw. des Klägers aus dem comfort letter vom 22.05.2003 sind nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens untergegangen.

Dazu finden sich sowohl in dem Rechtsgutachten des MPI wie auch in den Privatgutachten der Beklagten keine Ausführungen. Daraus ist folgern, dass nach dem in Hongkong geltenden Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin für die geltend gemachten Ansprüchen ohne Bedeutung ist.

Der Senat folgt sämtlichen zitierten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M..... vom MPI. Sie waren anschaulich, plausibel und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat sich mit den gegen seine Begutachtung von den Privatgutachtern der Beklagten und von ihrer Berufung aufgeworfenen Fragen auch eingehend befasst, diese vollständig und für den Senat in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar entkräftet. Der Senat hat keinen Anlass, an den von Sachkunde getragenen Angaben zu zweifeln und schließt sich den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. Ergebnissen vollumfänglich an.

3.

Der Anspruch auf die Zinsen auf die genannten Beträge folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).