Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 24.07.2012, Az.: 13 U 118/11
Erschwernis der Kündigung eines Handelsvertretervertrages aufgrund von Vorschussleistungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 24.07.2012
- Aktenzeichen
- 13 U 118/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 22717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:0724.13U118.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 07.10.2011 - AZ: 13 O 127/11
- nachfolgend
- BGH - 26.09.2013 - AZ: VII ZR 227/12
Rechtsgrundlage
- § 89 Abs. 1 HGB
Fundstellen
- DStR 2012, 12
- IHR 2013, 79-82
Amtlicher Leitsatz
a) Zur Frage, unter welchen Umständen die Zahlung rückzahlbarer Vorschüsse vom Unternehmer an einen Handelsvertreter zu einer unzulässigen Kündigungserschwernis für den Handelsvertreter führt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 U 113/09, VersR 2011, 526).
b) Wird ein Versicherungsvertreter unter Verstoß gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot für ein Konkurrenzunternehmen tätig, so kann der Unternehmer Auskunft über die vom Versicherungsvertreter unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vermittelten Geschäfte verlangen; der Auskunftsanspruch erstreckt sich aber nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Oktober 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien in der Fassung des Handelsvertretervertrages vom 10./18. August 2008, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009, bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet worden ist.
2. Dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bis zur Beendigung dieses Handelsvertreterverhältnisses im Verhältnis zur Klägerin einer konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen, insbesondere für zu im Wettbewerb zur Klägerin stehende Unternehmen tätig zu werden oder sie sonst in irgendeiner Weise, wie durch die Vermittlung von Versicherungen oder Kapitalanlagen, zu unterstützen.
3. Dem Beklagten wird angedroht, dass er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag der Klägerin zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt wird. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von Außendienstmitarbeitern, die durch den Beklagten als Vertriebsleiter der C...V... geworben wurden und die ihm in dieser Eigenschaft zugeordnet sind, für die C... V... und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote verpflichtet ist.
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klägerin wegen der Hauptsache vollstreckt, darf der Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit es um die Vollstreckung wegen der Kosten geht, darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat über den Auskunftsanspruch entschieden hat.
Gründe
A. Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten (Versicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlagen, usw.). Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag. Im April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis frühestens am 31. Dezember 2012 gekündigt werden kann; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C... V..... tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und - im Wege der Stufenklage - auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2012 fortbesteht;
2. dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bis zu Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses am 31. Dezember 2012 im Verhältnis zur Klägerin einer konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen, insbesondere zu im Wettbewerb zur Klägerin stehende Unternehmen wie die C... V... sowie mit ihr verbundene Unternehmen tätig zu werden und/oder sie sonst in irgendeiner Weise wie durch die Vermittlung von Versicherungen und/oder Kapitalanlagen zu unterstützen;
3. festzustellen, dass der Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote verpflichtet ist sowie
4. den Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihm entweder selbst und/oder über die ihm als Vertriebsleiter der C... V... zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkurrierend über die C... V... und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsprodukte aus den Sparten Sach/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, insbesondere unter Angabe von Name und Anschrift des Kunden, des konkreten Produktes, der Sparte, des Tarifs, des Antrags- und Vertragsdatums, des Netto- und Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme, wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht der Klage teilweise - wie folgt - stattgegeben hat:
"Es wird festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist.
Dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bis zur Beendigung dieses Handelsvertreterverhältnisses im Verhältnis zur Klägerin einer konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen, insbesondere für zu im Wettbewerb zur Klägerin stehende Unternehmen tätig zu werden oder sie sonst in irgendeiner Weise wie durch die Vermittlung von Versicherungen oder Kapitalanlagen zu unterstützen.
Dem Beklagten wird angedroht, dass er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag der Klägerin zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt wird. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 für Wettbewerber vermittelte Versicherungsverträge aus den Sparten Sach/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu. erteilen, und zwar unter Angabe des konkreten Vertrages, der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme."
Wegen der weitergehenden Klageanträge zu 1 und 4 sowie wegen des Antrags zu 3 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung gegen das angefochtene Urteil eingelegt.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung:
1. Über die erstinstanzlich zuerkannte Feststellung hinaus wird zusammenfassend festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien in der Fassung des Handelsvertretervertrages vom 10./18. August 2008, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009, bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet worden ist.
2. Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage über den erstinstanzlich zuerkannten Auskunftsanspruch hinaus verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von den ihm als Vertriebsleiter der C... V... zugeordneten Außendienstmitarbeiter für die C... V ....... und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, und zwar unter Angabe des konkreten Vertrages (Name und Anschrift des Kunden), der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Verwertungssumme; wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote verpflichtet ist.
Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
B. Beide Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg, während das Rechtsmittel des Beklagten unbegründet ist.
I. Berufung des Beklagten
1. Der Beklagte meint, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei durch seine Kündigung vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 beendet worden. Die ein Jahr zuvor geschlossene Vereinbarung vom 30. April 2009 (GA I 35 f.), nach der das - seit 2007 bestehende - Vertragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 (ordentlich) gekündigt werden kann, sei unwirksam. In diesem Zusammenhang rügt der Beklagte unter anderem, das angefochtene Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, weil er aufgrund des vom Landgericht mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweises (GA I 132) sowie der Erörterungen im Verhandlungstermin vor dem Landgericht davon habe ausgehen können, dass das Landgericht seiner Argumentation folgen und jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden werde. Damit - und mit seinen weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten - dringt der Beklagte nicht durch.
Der Beklagte hat zu der Vereinbarung vom 30. April 2009 vorgetragen, diese sei ihm von der Klägerin aufoktroyiert worden. Er habe seinerzeit finanzielle Schwierigkeiten gehabt und deshalb über die ihm vorgesetzten Handelsvertreter die Klägerin um Zahlung eines Vorschusses von 2.000 € ersucht. Diesem Wunsch sei die Klägerin nur unter der Bedingung nachgekommen, dass der Beklagte sich bis mindestens 31. Dezember 2012 an die Klägerin binde. Nur deshalb - aufgrund seiner finanziellen Zwangslage - habe er die Vereinbarung vom 30. April 2009 unterschrieben.
Dieser (von der Klägerin bestrittene) Vortrag kann als richtig unterstellt werden. Er rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Vereinbarung vom 30. April 2009 unwirksam ist. Dass eine Verlängerung von Kündigungsfristen (bei Einhaltung der Fristenparität, also gleicher Fristen für Handelsvertreter und Unternehmer) ebenso zulässig ist wie der Abschluss eines Handelsvertretervertrages auf bestimmte Zeit, ergibt sich aus § 89 Abs. 2 und 3 HGB. Der Umstand, dass eine Vertragspartei bei Abschluss der Vereinbarung unter wirtschaftlichem Druck steht, führt grundsätzlich nicht zu deren Unwirksamkeit. Das wäre erst dann der Fall, wenn der andere Vertragspartner die Zwangslage in sittenwidriger Weise ausnutzen würde (§ 138 BGB). Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung macht aber selbst der Beklagte nicht geltend. Er trägt auch keinerlei Gründe vor, die eine Anfechtung gemäß § 119 oder § 123 BGB begründen könnten. Der Beklagte meint vielmehr, aus der Vereinbarung ergebe sich eine gemäß §§ 89, 89a HGB, § 134 BGB, Art. 12 GG unzulässige Kündigungserschwernis.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die vom Beklagten zur Untermauerung seiner Position herangezogenen instanzgerichtlichen und obergerichtlichen Entscheidungen passen im vorliegenden Fall nicht. Richtig ist allerdings, dass eine unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen kann, zum Beispiel, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder der Verfall von Ansprüchen. Gleiches gilt bei Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen oder wenn dem Handelvertreter ein zinsfreies Darlehen gewährt, er aber für den Fall der Kündigung zur Zinszahlung verpflichtet wird (OLG Karlsruhe, VersR 2011, 526, 527[OLG Karlsruhe 18.02.2010 - 1 U 113/09] m.w.N.).
Gerade die - auch vom Beklagten zitierte - Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt aber, dass die Argumentation des Beklagten keinen Erfolg haben kann. Denn zum einen ergibt sich die unzulässige Kündigungserschwernis nicht, wie man nach dem Vortrag des Beklagten annehmen könnte, aus der Zahlung von Vorschüssen als solcher, sondern nur im Zusammenhang mit der dazu getroffenen Rückzahlungsvereinbarung für den Fall der Vertragsbeendigung. Diese kann im Einzelfall aber ganz unterschiedlich - beispielsweise durch Gewährung von Ratenzahlungen - ausgestaltet sein. Aus der zitierten Entscheidung ergibt sich aber auch deutlich, dass es auf die Höhe der gewährten Vorschüsse ankommt. So heißt es dort (aaO.) weiter:
"Wie vom Landgericht insoweit überzeugend festgestellt und näher begründet, führte die vertragliche Ausgestaltung hier faktisch dazu, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde ...
Lediglich ergänzend ist diesbezüglich zu erwähnen, dass die Vorschusszahlungen hier vereinbarungsgemäß keineswegs etwa nur kurzfristig oder auch nur "auslaufend", im Sinne einer "Anschubfinanzierung", sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LG Karlsruhe, BB 1990, 1504 [LG Karlsruhe 02.07.1990 - O 137/89 KfH III]). So sieht der in § 7 Ziff. 1 Abs. 4 S. 2 ausdrücklich als Anlage 2 zum Vertrag in Bezug genommene "Umsatzziel und Leistungsplan" etwa für das erste Vertragsjahr 7.000 EUR, für das zweite 21.000 EUR sowie - sukzessive steigend - für das 8. Jahr schließlich Provisionsvorschusszahlungen von 140.000 EUR vor ..."
Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Möglichkeit des Beklagten zur Kündigung des Vertrages im Streitfall nicht erheblich erschwert worden ist. Es handelte sich um eine (nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in vier Raten zu erbringende) einmalige Vorschusszahlung zur Überbrückung finanzieller Schwierigkeiten in Höhe von insgesamt 2.000 €. Eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung ist nicht getroffen worden. Die Vorschusszahlung war vielmehr nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin "ins Verdienen zu bringen". Es handelte sich also um einen - den häufig in der Anfangsphase von Handelsvertreterverhältnissen erbrachten Anschubzahlungen ("Starthilfen") ähnlichen - Vorschuss, der im Provisionskonto des Beklagten verbucht wurde und mit seinen laufenden Provisionseinnahmen zu verrechnen war. Unter diesen Umständen kann, auch wenn man den Vortrag des Beklagten, seine finanziellen Verhältnisse seien damals sehr beengt gewesen, als richtig unterstellt, nicht angenommen werden, dass die Pflicht zur Rückführung einer Belastung in Höhe von 2.000 € den Beklagten ernsthaft von einer Kündigung des Handelsvertretervertrages hätte abhalten können.
Soweit der Beklagte eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts rügt, fehlt es bereits an Ausführungen dazu, was der Beklagte bei einem Hinweis des Landgerichts auf seine - aus Sicht des Beklagten geänderte - Rechtsauffassung zur Vereinbarung vom 30. April 2009 zusätzlich vorgetragen hätte (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 520 Rn. 32 m.w.N.).
2. Auch der zweite Berufungsangriff des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Anders als der Beklagte meint, ist das angefochtene Urteil im Hinblick auf den Unterlassungsantrag ausreichend klar, und zwar dahingehend, dass die Tätigkeit des Beklagten als Vertriebsleiter der C... V... - insgesamt - von der Unterlassungsverpflichtung erfasst ist. Die Urteilsformel enthält insoweit keine Unklarheiten. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus den Urteilsgründen, denn dort (unter 2, LGU 7 f.) hat das Landgericht klar und deutlich gesagt, dass die auf dem Dienstvertrag vom 9./20. Juli 2010 beruhende Tätigkeit des Beklagten für die C... gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Das entspricht auch der Rechtslage, nach der grundsätzlich jede Unterstützung eines Konkurrenten, auch eine mittelbare Förderung oder bloße Hilfstätigkeit, gegen das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters verstößt (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 28 m.w.N.).
3. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung erhebt der Beklagte keine konkreten Einwände. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 2 verwiesen.
II. Berufung der Klägerin
1. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu 1 (keine Feststellung des Fortbestandes des Handelsvertreterverhältnisses bis 31. Dezember 2012, weil Zukunftsprognose nicht möglich). Sie räumt insofern allerdings ein, dass die ursprünglich beantragte Feststellung vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden ist und stellt ihren Antrag insofern um (Feststellung, dass das Handelsvertreterverhältnis bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet ist). Dem in dieser Fassung gestellten Antrag ist stattzugeben. Allerdings ist - im Hinblick auf die Kostenentscheidung - zu beachten, dass es sich dabei um eine Teilrücknahme der Feststellungsklage handelt. Denn es ist etwas anderes, ob eine Partei - ohne Wenn und Aber - den Fortbestand eines Vertragsverhältnisses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt haben will oder - nur -, dass dieses Verhältnis bis zu dem Zeitpunkt fest abgeschlossen ist, was die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung (etwa im Wege der außerordentlichen Kündigung) offen lässt.
Für diesen Berufungsantrag fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn anders als in der angefochtenen Entscheidung ist bei dem jetzt formulierten Antrag das in der Vereinbarung vom 30. April 2009 genannte Enddatum der fest vereinbarten Mindestlaufzeit genannt.
2. Ferner wendet sich die Klägerin gegen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht ihren Auskunftsantrag teilweise (hinsichtlich der Auskunft über die Geschäfte, die von den dem Beklagten bei der C... zugeordneten Handelsvertretern vermittelt wurden) abgewiesen hat. Das Landgericht hat insofern die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als (angestellter) Vertriebsleiter, der insbesondere mit der Betreuung der Außendienstmitarbeiter befasst sei, unterscheide sich grundsätzlich von der Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter bei der Klägerin.
a) Mit dieser Begründung kann der Auskunftsanspruch, wie die Klägerin mit Recht beanstandet, nicht verneint werden. Der Beklagte hatte bei der Klägerin die Karrierestufe des Teamleiters erreicht. Deshalb gehörte zu seinen Aufgaben auch die Anwerbung neuer Handelsvertreter, die ihm zugeordnet wurden und für deren vermittelte Geschäfte er (Super- oder Overhead-)Provisionen erhielt. Auch bei der C... ist der Beklagte mit der Anwerbung von neuen Handelsvertretern befasst. Der Klägerin ist also insoweit Recht zu geben, als der Beklagte Auskunft über die Geschäfte schuldet, die von den bereits vom Beklagten angeworbenen Handelsvertretern der C... vermittelt wurden. Denn hätte der Beklagte sich an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertreter hätten für die Klägerin vermittelt. Im Hinblick auf den der Klägerin dadurch entgangenen Gewinn ist der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 32).
Anders verhält es sich mit dem Geschäft, das die übrigen (nicht vom Beklagten neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter "seiner" Organisation vermittelt haben. Insoweit besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe der - für das konkret vermittelte Geschäft - entgangenen Provisionen, weil es am Kausalzusammenhang mit dem Wettbewerbsverstoß des Beklagten fehlt. Diese Handelsvertreter wären auch ohne Zutun des Beklagten für die C... tätig geworden, wie der Beklagte mit Recht einwendet. Insoweit ist der Auskunftsantrag abzuweisen.
b) Unbegründet ist der Auskunftsantrag der Klägerin ferner, soweit sie die Angabe "des konkreten Vertrages (Namen und Anschrift der Kunden)" verlangt. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2010 (VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 [BGH 10.02.2010 - VIII ZR 53/09]), nach dem zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen auch ein selbstständiger Versicherungsvertreter gehört und bei einer privaten Personenversicherung nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt sind, sondern auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, der Geheimhaltungspflicht unterfällt. Ferner verweist der Beklagte auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2010 (23 U 5643/09, juris), in dem es - unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs - heißt (aaO., Rn. 63):
Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich, soweit sie geltend macht, dass der Inhalt der Auskunftspflicht durch das Landgericht zu weit gezogen ist. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist es der Beklagten strafbewehrt untersagt, ohne Einwilligung des Kunden die ihr als Angehöriger eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu offenbaren (BGH, Urteil vom 10.02.2010, Az.: VIII ZR 53/09). Dies gilt nicht nur für gesundheitliche Daten des Kunden, sondern auch für die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (BGH, aaO., Tz. 19). Auch die Tatsache, dass sich ein Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen versichert hat, unterliegt daher der Geheimhaltungspflicht. (...) Eine Weitergabe von Daten ohne Einverständnis des Berechtigten könnte (...) allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen hierdurch weitgehend schutzlos Vertragsverstößen ihrer Versicherungsvertreter ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Denkbar erscheint insbesondere eine Weitergabe der Daten an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, der dem Unternehmer dann lediglich die Tatsache der Vertragsverletzung und die Höhe des entstandenen Schadens weitergibt, nicht jedoch personenbezogene Daten der Kunden. Trotz Hinweis des Senats hat der Klägervertreter einen derartig geänderten Klageantrag jedoch nicht gestellt. Der Senat sieht sich auch nach § 308 ZPO gehindert, eine entsprechende Änderung vorzunehmen, da die Weitergabe der Daten an einen solchen Dritten kein bloßes Minus des gestellten Klageantrags darstellt. Die Klägerin hat jedoch selbst eingeräumt, dass sie ihren Schaden auch berechnen könne, wenn ihr Kundenname und Adresse nicht bekannt sind. Die Auskunftspflicht der Beklagten war daher entsprechend zu beschränken.
Eine Beschränkung der Auskunftspflicht dahingehend, dass Name und Anschrift des Kunden nicht mitzuteilen sind, hat der Senat auch im Streitfall vorgenommen, und zwar nicht nur, soweit es um private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen geht, sondern hinsichtlich aller Versicherungssparten. Nach Auffassung des Senats kann die Klägerin hinsichtlich aller unter Verstoß gegen das dem Beklagten obliegende Wettbewerbsverbot vermittelten Geschäfte die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden nicht verlangen. Das ergibt sich schon - unabhängig von der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB - aus den allgemeinen Grundsätzen zum Auskunftsanspruch.
Der Schuldner eines Leistungsanspruchs kann verpflichtet sein, dem Gläubiger die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Informationen zu geben, wenn dieser sie selbst nicht anders erlangen kann und dem Schuldner die Erteilung der Auskunft unschwer möglich und zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97, BGHZ 140, 342 = NJW 1999, 2671, zitiert nach juris, Rn. 47 m.w.N.).
Die Klägerin hat keine Informationen über die während der Laufzeit des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für die C... vermittelten Geschäfte. Dem Beklagten ist es hingegen als Vertriebsleiter möglich, Auskunft über diese Geschäfte zu erteilen. Damit ist ein Auskunftsanspruch der Klägerin dem Grunde nach gegeben, er erstreckt sich aber nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden. Diese Angaben sind zur Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Geschäfts nicht erforderlich. Dazu genügen die in der Urteilsformel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzliche Angabe der Namen und Anschriften der Kunden würde der Klägerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadurch zur Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft in der Lage wäre. Diesem Zweck dient die Auskunft nach Auffassung des Senats aber nicht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann die Klägerin vom Beklagten verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 259 Rn. 13 m.w.N.). Andererseits besteht auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, hier der C..., ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt werden. Dieses Interesse hat der für die C... als Vertriebsleiter tätige Beklagte, soweit möglich, zu wahren (vgl. dazu auch OLG Rostock, NJW-RR 2009, 1631, 1632 [OLG Rostock 04.03.2009 - 1 U 57/08]).
Im Hinblick auf Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen kommt, wie bereits ausgeführt, hinzu, dass der Beklagte sich durch die Weitergabe nicht anonymisierter Vertragsdaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen würde. Deshalb ist ihm auch mit der Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, wie im Antrag der Klägerin vorgesehen, nicht geholfen (zum Wirtschaftsprüfervorbehalt siehe BGH, Urteil vom 2. Februar 1999, aaO., zitiert nach juris, Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 24. April 2006 - 5 U 133/04, OLGR 2007, 31, zitiert nach juris, Rn. 78). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 StGB sind auch dann erfüllt, wenn die Weitergabe an eine Person erfolgt, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268 = NJW 1992, zitiert nach juris, Rn. 26; Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 203 Rn. 19a; jeweils m.w.N.).
c) Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 unter Hinweis auf eine in einem anderen Rechtsstreit ergangene Ladungsverfügung des Oberlandesgerichts Hamm Zweifel an der Bestimmtheit des Auskunftsantrags - konkret bezüglich der darin enthaltenen Formulierung "geschäftsbezogen" - geäußert. Näherer Ausführungen dazu bedarf es nicht. Die Wendung "geschäftsbezogen" ist nicht in die Urteilsformel aufgenommen worden. Denn nach Auffassung des Senats handelt es sich um ein verzichtbares Füllwort, mit dem lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht wird, dass die mit der Auskunft geschuldeten Informationen in Form einer übersichtlichen und (nach Geschäften) geordneten Zusammenstellung erteilt werden müssen.
3. Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten ist begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und welchem Umfang der Beklagte in Verzug gesetzt worden ist. Der Beklagte hat gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot verstoßen und diesen Verstoß trotz mehrfacher Unterlassungsaufforderungen fortgesetzt. Er ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat die Klägerin also zu stellen, als wäre es nicht zu dem Wettbewerbsverstoß gekommen. Dann hätte die Klägerin ihn nicht gerichtlich in Anspruch nehmen und Gerichtskosten einzahlen müssen; das dafür benötigte Geld hätte sie anderweitig anlegen können oder insoweit keinen Kredit in Anspruch nehmen müssen. Die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Zinsschadens (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO (in Anlehnung an § 288 BGB) als berechtigt anzusehen.
III. Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Im Hinblick auf die Entscheidung über den Auskunftsanspruch hat der Senat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Auskunftspflicht eines Versicherungsvertreters gegenüber dem Unternehmer bei Wettbewerbsverstößen - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2010 (VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 [BGH 10.02.2010 - VIII ZR 53/09]) - zugelassen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vor.