Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.11.2013, Az.: 2 U 80/13
Wiederherstellung eines im Flurbereinigungsverfahren aufgehobenen Wegerechts im Wege der Grundbuchberichtigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.11.2013
- Aktenzeichen
- 2 U 80/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 57494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2013:1107.2U80.13.0A
Rechtsgrundlagen
- ZPO § 522 Abs. 2
- FlurbG § 49
Amtlicher Leitsatz
Keine "Wiederherstellung" eines im Flurbereinigungsverfahren aufgehobenen Wegerechts im Wege der Grundbuchberichtigung (Rücknahme der Berufung nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO).
Redaktioneller Leitsatz
Ist ein Wegerecht gem. § 49 FlurbG aufgehoben worden, so kommt eine Wiederherstellung im Wege der Grundbuchberichtigung nicht in Betracht. Der Anspruchsteller hätte vielmehr durch Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan versuchen müssen, die Aufhebung des Wegerechts zu verhindern.
Tenor:
Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger hat bis zum ........................ 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gründe
Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen und zwar, weil er einstimmig der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass auf näher bezeichneten Flurstücken ein Wegerecht eingetragen wird, das - lastend auf anderen Flurstücken - im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens gelöscht worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Die Entscheidung des Landgerichtes ist zutreffend.
Unstreitig ist, dass das Wegerecht im ordnungsgemäß durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren aufgehoben worden ist.
Rechtsgrundlage hierfür war § 49 FlurbG. Entgegen der Auffassung des Klägers war für die Aufhebung die Zustimmung des Klägers nicht erforderlich (Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Aufl. § 49 RN 5).Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung vorlagen ist nach Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans und Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) nicht von den Zivilgerichten zu überprüfen. Bei der Ausführungsanordnung handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (Wingerter aaO. § 61 RN 2). Die durch die Plangestaltung im Flurbereinigungsverfahren bewirkte Rechtsänderung vollzieht sich dabei außerhalb des Grundbuches (vgl. nur BVerwG Rdl 77, 323).
Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des BVerwG vom 25.4.1989 (5 C 41/84) und des OVG MVP vom 23.4.2008 (9 K 23/04) ergibt sich - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - nichts anderes:
Das BVerwG verweist lediglich für den Streit über Inhalt, Umfang und Ausübung einer plangeschaffenen Grunddienstbarkeit auf den Zivilrechtsweg. Es hat insoweit ausgeführt, dass § 64 FlurbG keine Ermächtigungsgrundlage biete, eine in diesem Zusammenhang streitige Auslegungsfrage autoritativ zu entscheiden. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass mittels des Zivilrechts verwaltungsrechtlich bestandskräftige Rechtsänderungen beseitigt werden können.
In der Entscheidung des OVG MVP wird ebenfalls lediglich § 64 FlurbG nicht als Rechtsgrundlage dafür angesehen, die Übereinstimmung des Grundbuches mit der durch das Flurbereinigungsverfahren entstandenen tatsächlichen Rechtslage herbeizuführen. Dort war im Flurbereinigungsverfahren außerhalb des Grundbuches eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit entstanden, jedoch eine Grunddienstbarkeit eingetragen worden. Eine solche Konstellation liegt hier ebenfalls nicht vor, da das Grundbuch durch die erfolgte Aufhebung des Wegerechts im Flurbereinigungsverfahren mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.
Der Kläger hätte durch Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan (§ 59 FlurbG) versuchen müssen, die Aufhebung des Wegerechtes zu verhindern - das hat er jedoch nicht getan.
Dieses Versäumnis ist nicht im Nachhinein über eine Grundbuchberichtigung zu korrigieren. Zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass ansonsten die Möglichkeit bestünde, das gesamte Flurbereinigungsverfahren wieder rückgängig zu machen.