Abschnitt 2 RL NALRdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL NALRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
2.1 Förderfähig sind nachfolgende Vorhaben:
2.1.1
Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensstätten sowie spezielle Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung gefährdeter Populationen und ihrer Lebensstätten, hierzu zählen
- a)
der Erhalt, die Entwicklung und die Pflege von Lebensräumen und Standorten heimischer, gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- b)
die Verringerung und die Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen in ökologisch sensiblen Gebieten,
- c)
der Erhalt und die Entwicklung von kulturhistorisch geprägten, naturnahen Landschaften,
- d)
das Wiederherstellen natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen,
- e)
die naturschutzfachliche Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten und weiteren Gebieten von besonderer Bedeutung für den Naturschutz,
- f)
die naturschutz- und vorhabenbezogene Information der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis des Naturhaushalts und zur Erhöhung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen, auch im Rahmen der Durchführung einer bestimmten Maßnahme.
2.1.2
Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, hierzu zählen
die vorhabenbezogene fachliche Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen einschließlich der Erstellung von Konzepten sowie Pflege- und Entwicklungsplänen,
das gebiets- und vorhabenbezogene Monitoring,
die Beratung von Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen, Besitzern, Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Flächen, die für die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geeignet sind,
die Durchführung von Modellvorhaben und Demonstrationsprojekten.
Diese Maßnahmen können eigenständig oder zusammen mit Maßnahmen der Nummer 2.1.1 gefördert werden.
2.1.3
Grunderwerb, Pacht, Ablösung von Nutzungsrechten und Gestattungsverträge. Dabei ist Folgendes zu beachten:
2.1.3.1
Der Erwerb und die langfristige Pacht vorzugsweise in Form kapitalisierter Zahlungen von naturschutzfachlich wertvollen und entwicklungsfähigen Grundstücken zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes i. S. des Förderungszwecks ist nur zulässig, wenn
die Maßnahmen nur an einer bestimmten Stelle durchgeführt werden können und
keine Grundstücke der öffentliche Hand zur Verfügung stehen und
eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist.
Für den Fall, dass ein direkter freihändiger Erwerb dieser Grundstücke nicht möglich ist, ist auch der Erwerb geeigneter Tauschgrundstücke förderfähig, wenn die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist.
2.1.3.2
Die Ablösung bestehender Nutzungsrechte oder der Abschluss von Gestattungsverträgen ist förderfähig, wenn nur hierdurch der Förderzweck sichergestellt werden kann.
2.1.4
Der Erwerb von geeigneten neuen technischen Maschinen und Geräten sowie sonstige Investitionen zur Durchführung von Vorhaben i. S. der Nummer 2.1.1.
2.1.5
Maßnahmen, die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall aus Gründen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind und den Bestimmungen des Artikels 53 AGVO entsprechen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,
2.2.1
für die von anderer Stelle für denselben Zweck bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,
2.2.2
zu deren Durchführung die Antragstellerin, der Antragssteller oder eine Dritte oder ein Dritter rechtlich verpflichtet ist oder die bereits vertraglich vereinbart sind, hiervon ausgenommen sind die gemäß Nummer 4.4 Satz 2 abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,
2.2.3
die laufende Verwaltungs- und Personalausgaben beinhalten, hiervon ausgenommen ist die Förderung nach Nummer 2.1.1 Buchst. e an Empfänger gemäß Nummer 3.1.2.
2.3 Die Vorhaben nach Nummer 2.1 werden nur in Gebieten gefördert, die für den Naturschutz von besonderer Bedeutung sind (Naturschutzkulisse) oder der Pflege oder der Entwicklung von Flächen dieser Kulisse dienen. Bestandteile der Naturschutzkulisse des Naturerbes in Niedersachsen sind
2.3.1
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturparke,
2.3.2
Flächen, die bereits Bestandteil des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000" sind oder die von Niedersachsen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,
2.3.3
Lebensräume der in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - sog. EG-Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), aufgeführten Vogelarten,
2.3.4
Gebiete gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - sog. FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV,
2.3.5
Flächen mit landesweiter Bedeutung für Arten und Lebensraumtypen, die Bestandteil der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz sind oder in Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundkonzepts liegen, sowie sonstige Flächen, die für Zwecke des Naturschutzes erworben wurden oder von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind.