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  • ab 21.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NUmGPöGD - Verteilung der Mittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Von den in § 1 genannten Mitteln erhält das Land in den Jahren

  1. 1.

    2021 und 2025 jeweils 700 000 Euro und

  2. 2.

    2022 bis 2024 jeweils 1 700 000 Euro.

2Das Land kann die in Satz 1 genannten Beträge jeweils erhöhen, soweit dies zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, oder vermindern, soweit die Mittel nicht zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke benötigt werden. 3Im Übrigen leitet das Land die Mittel zu 90 Prozent als Finanzhilfe an die Kommunen weiter, 10 Prozent der Mittel verbleiben beim Land. 4Von den nach Satz 3 jeweils auf die Kommunen entfallenden Mitteln werden 8 Prozent gleichmäßig auf alle Kommunen und 92 Prozent nach dem Verhältnis der jeweiligen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf die Kommunen verteilt; maßgebend sind jeweils die Einwohnerzahlen nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zum Stichtag des Vorjahres.