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  • ab 21.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 NUmGPöGD - Festsetzung der Finanzhilfen und der Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie setzt für jede Kommune die nach § 3 Sätze 3 und 4 auf sie entfallende Finanzhilfe sowie die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 auf sie entfallenden Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) jährlich durch Bescheid fest und zahlt die Finanzhilfe jeweils bis zum 31. August an die jeweilige Kommune aus. 2Für das Jahr 2021 erfolgt die Zahlung rückwirkend nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.