Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 NUmGPöGD - Verwendung der Mittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) Die Mittel nach § 3 Sätze 1 und 2 sind vom Land

  1. 1.

    für die Verbesserung der personellen und sachlichen Ausstattung von Bildungsinstitutionen für das öffentliche Gesundheitswesen und

  2. 2.

    für eine Kampagne, die den Bürgerinnen und Bürgern den öffentlichen Gesundheitsdienst in seiner ganzen Aufgabenbreite und Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sichtbar und verständlicher machen soll,

zu verwenden.

(2) Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 sind vom Land und von den Kommunen jeweils

  1. 1.

    vorrangig

    1. a)

      für den Personalaufbau nach Maßgabe des § 5 und

    2. b)

      für weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Gesundheitsdienstes

    sowie

  2. 2.

    im Übrigen für andere im Pakt genannte Zwecke

zu verwenden.

(3) Die Mittel für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Zweck können auch zur Unterstützung bei der Erstellung eines Personalaufwuchskonzepts für eine entsprechende Organisationsanalyse/-entwicklung verwendet werden.