NUmGPöGD,NI - Niedersächsisches ÖGD-Pakt-Umsetzungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883, 885 - VORIS 21061 -) (1)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 36)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes2
Verteilung der Mittel3
Verwendung der Mittel4
Personalaufbau5
Festsetzung der Finanzhilfen und der Stellen6
Nachweisführung und Haftung7
(zu § 2 Satz 1)Anlage

Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883)

§ 1 NUmGPöGD - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1In dem am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (im Folgenden: Pakt) ist vorgesehen, dass der Bund den Ländern zur Umsetzung des Pakts in den Jahren 2021 bis 2026 in sechs ungleichmäßigen Teilbeträgen insgesamt 3 100 000 000 Euro im Wege einer entsprechenden Erhöhung des auf die Länder entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer zur Verfügung stellt. 2Dieses Gesetz regelt die Verteilung und Verwendung des jeweils auf das Land Niedersachsen entfallenden Anteils an diesen Mitteln in Niedersachsen.

§ 2 NUmGPöGD - Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaften. 2Haben diese die Aufgaben einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst einer anderen in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einem Zweckverband übertragen, so ist nur die andere Gebietskörperschaft, die gemeinsame kommunale Anstalt oder der Zweckverband Kommune im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 NUmGPöGD - Verteilung der Mittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Von den in § 1 genannten Mitteln erhält das Land in den Jahren

  1. 1.

    2021 und 2025 jeweils 700 000 Euro und

  2. 2.

    2022 bis 2024 jeweils 1 700 000 Euro.

2Das Land kann die in Satz 1 genannten Beträge jeweils erhöhen, soweit dies zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, oder vermindern, soweit die Mittel nicht zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke benötigt werden. 3Im Übrigen leitet das Land die Mittel zu 90 Prozent als Finanzhilfe an die Kommunen weiter, 10 Prozent der Mittel verbleiben beim Land. 4Von den nach Satz 3 jeweils auf die Kommunen entfallenden Mitteln werden 8 Prozent gleichmäßig auf alle Kommunen und 92 Prozent nach dem Verhältnis der jeweiligen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf die Kommunen verteilt; maßgebend sind jeweils die Einwohnerzahlen nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zum Stichtag des Vorjahres.

§ 4 NUmGPöGD - Verwendung der Mittel

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) Die Mittel nach § 3 Sätze 1 und 2 sind vom Land

  1. 1.

    für die Verbesserung der personellen und sachlichen Ausstattung von Bildungsinstitutionen für das öffentliche Gesundheitswesen und

  2. 2.

    für eine Kampagne, die den Bürgerinnen und Bürgern den öffentlichen Gesundheitsdienst in seiner ganzen Aufgabenbreite und Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sichtbar und verständlicher machen soll,

zu verwenden.

(2) Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 sind vom Land und von den Kommunen jeweils

  1. 1.

    vorrangig

    1. a)

      für den Personalaufbau nach Maßgabe des § 5 und

    2. b)

      für weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Gesundheitsdienstes

    sowie

  2. 2.

    im Übrigen für andere im Pakt genannte Zwecke

zu verwenden.

(3) Die Mittel für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Zweck können auch zur Unterstützung bei der Erstellung eines Personalaufwuchskonzepts für eine entsprechende Organisationsanalyse/-entwicklung verwendet werden.