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  • ab 21.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 NUmGPöGD - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1In dem am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (im Folgenden: Pakt) ist vorgesehen, dass der Bund den Ländern zur Umsetzung des Pakts in den Jahren 2021 bis 2026 in sechs ungleichmäßigen Teilbeträgen insgesamt 3 100 000 000 Euro im Wege einer entsprechenden Erhöhung des auf die Länder entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer zur Verfügung stellt. 2Dieses Gesetz regelt die Verteilung und Verwendung des jeweils auf das Land Niedersachsen entfallenden Anteils an diesen Mitteln in Niedersachsen.