§ 7 NUmGPöGD - Nachweisführung und Haftung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
- Amtliche Abkürzung
- NUmGPöGD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) 1Die Kommunen weisen die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen gegenüber dem Land auf Anforderung innerhalb angemessener Fristen nach, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um dem Land einen Nachweis gegenüber dem Bund zu ermöglichen. 2Sie wirken an Erhebungen des Personalbestandes im öffentlichen Gesundheitsdienst durch den Bund oder das Land mit.
(2) Soweit die Kommunen die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 jeweils auf sie entfallenden Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nicht oder nicht vollständig fristgerecht schaffen und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 besetzen oder eine ihrer Pflichten nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, tragen die hierfür verantwortlichen Kommunen die sich daraus für das Land ergebenden Lasten im Verhältnis zum Land.