Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.06.2001, Az.: 2 W 63/01

Fall eines schwerwiegenden Verfahrensmangels im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Heilungsmöglichkeiten bei fehlender Beteiligung des Beschwerdegegners in der Vorinstanz; Kostenentscheidungen als typische Begleiterscheinung bei Beschwerdeentscheidungen in Insolvenzsachen; Voraussetzungen einer sofortigen Beschwerde bei Entscheidungen des Insolvenzgerichts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.06.2001
Aktenzeichen
2 W 63/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0618.2W63.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 27.04.2001 - AZ: 3 T 15/01

Fundstellen

  • DZWIR 2002, 27-29
  • InVo 2001, 437-439
  • KTS 2001, 630-633
  • NZI 2001, 550-551
  • NZI 2002, 9
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 324-326
  • ZInsO 2001, 711-713 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die völlige Nichtbeachtung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt zumindest dann einen derart schwer wiegenden Verfahrensmangel dar, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden muss, wenn eine Änderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts ohne jede Anhörung des in der Vorinstanz obsiegenden Beschwerdegegners erfolgt ist und dargelegt wird, dass gegenüber dem Beschwerdegericht bei ordnungsgemäßer Beteiligung am Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden wären, die zu einer anderen Würdigung hätten führen können.

  2. 2.

    Das auf Grund der fehlenden Beteiligung des Beschwerdegegners in der Vorinstanz unterbliebene rechtliche Gehör kann bei Änderung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 Abs. 1 InsO nicht nachgeholt werden, weil das Rechtsbeschwerdegericht keine Möglichkeit hat, neues tatsächliches Vorbringen zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Beschwerdeentscheidungen in Insolvenzsachen sind regelmäßig mit einer Kostenentscheidung zu versehen.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Spiller und
die Richter am Oberlandesgericht Rebell und Dr. Pape
am 18. Juni 2001
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. April 2001 wird zugelassen.

Der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. April 2001 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

In dem vom Vermieter einer vom Schuldner genutzten Gewerbehalle betriebenen Insolvenzeröffnungsverfahren hat der Gläubiger im September 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der sich als Einzelunternehmer mit der Lieferung und Installation von Türen und Fenstern sowie Bauelementen beschäftigt, wegen rückständiger Mietzinsforderungen in Höhe von knapp 45.000 DM beantragt. Diese Mietzinsforderungen sind auch Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien des Insolvenzantragsverfahrens, in dem der Schuldner behauptet, keine Mietrückstände zu haben, weil er die Gewerbehalle schon im Dezember 1998 an den antragstellenden Gläubiger zurückgegeben habe.

2

In einem parallel zum vorliegenden Verfahren gegen den Schuldner auf Antrag einer Ersatzkasse geführten Insolvenzeröffnungsverfahren (46 IN 207/00) hat das Insolvenzgericht ein Gutachten über die Vermögensverhältnisse des Schuldners eingeholt, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei, weil Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 450.000 DM nur ein der Absonderung unterliegendes Grundvermögen im Wert von 295.000 DM und ein weiteres freien Vermögen in Höhe von ca. 80.000 DM gegenüber stehe.

3

Gestützt auf dieses Gutachten vom 20. Februar 2001 in dem Verfahren 46 IN 207/00, in dem die Ersatzkasse ihren Antrag mit Schreiben vom 20. Februar 2001 zurückgenommen hatte, nachdem der Schuldner ihre Forderung beglichen hatte, hat das Insolvenzgericht in dem vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 22. Februar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

4

Der Schuldner hat seine gegen diesen Eröffnungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde mit umfangreichen Ausführungen zur Berechtigung der Forderung des Vermieters in 2 Schriftsätzen vom 2. März und 6. März 2001 begründet. Er hat geltend gemacht, dass der Antrag unzulässig sei, weil der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht habe, überhaupt eine Forderung gegen den Schuldner zu besitzen.

5

Ohne diese Schriftsätze dem antragstellenden Gläubiger zuzuleiten und diesen auch sonst am Beschwerdeverfahren zu beteilen, hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. April 2001 den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben, weil auf Grund des substantiierten Bestreitens der Forderung des Gläubigers davon auszugehen sei, dass dieser das Bestehen eines zur Antragstellung berechtigenden Anspruchs gegen den Schuldner nicht glaubhaft gemacht habe. Der Gläubiger sei insbesondere der Behauptung des Schuldners nicht wirksam entgegen getreten, die Halle schon seit Dezember 1998 gar nicht mehr zu benutzen.

6

Gegen diesen ihm am 9. Mai 2001 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts richtet sich die am 15. Mai 2001 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers, mit der er die Zulassung seines Rechtsmittels und die Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts beantragt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Entscheidung des Beschwerdegerichts könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen sei. Der Gläubiger habe überhaupt erst durch die Zustellung der Beschwerdeentscheidung erfahren, dass gegen den Eröffnungsbeschluss ein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Ihm müsse deshalb noch Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben werden. Das Rechtsmittel sei in jedem Fall wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Soweit der Schuldner bestreitet, die gemietete Werkhalle im Jahre 1999 noch genutzt zu haben, habe das Landgericht Lüneburg in einem Rechtsstreit zwischen den Parteien mit Urteil vom 15. Dezember 2000 festgestellt, dass der Schuldner die Halle 1999 tatsächlich nicht zurück gegeben habe. Der Schuldner habe am 3. April 2000 gegen den Gläubiger auch eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet, weil dieser nach Auffassung des Schuldners zu Unrecht in die Halle eingedrungen sei. Auch dies zeige, dass die Behauptung des Schuldners, eine Mietzinsforderung des Gläubigers gegen ihn bestehe nicht, falsch sei. Tatsächlich stünden dem Gläubiger Ansprüche wegen der Nutzung der Werkhalle, die er auch glaubhaft machen könne, zu.

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Der Schuldner ist der Ansicht, eine für die Entscheidung des Beschwerdegerichts kausal gewordene Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gläubigers liege nicht vor. Der Gläubiger habe schon im Antragsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, das Bestehen seiner Forderung Glaubhaft zu machen, diese Gelegenheit aber nicht wahrgenommen.

8

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen.

9

Bedenken gegen die Statthaftigkeit des Rechtsmittels bestehen nicht. Gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner gemäß § 34 Abs. 2 InsO das Recht zur sofortigen Beschwerde (dazu Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 34, Rz. 14 ff.). Auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb grundsätzlich ein weiteres Rechtsmittel nach § 7 Abs. 1 InsO gegeben.

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Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 S. 1 InsO setzt weiter voraus, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Hier könnte zwar zweifelhaft sein, ob lediglich Subsumtionsfragen zu klären sind, die die Zulassung des Rechtsmittels der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 S. 1 InsO nicht ohne Weiteres gestatten, wenn es um eine bloße Abweichung bei der Tatsachenwürdigung geht. Unabhängig von dieser Frage muss vorliegend die sofortige weitere Beschwerde jedoch schon im Hinblick auf die gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs des antragstellenden Gläubigers durch das Beschwerdegericht zugelassen werden.

11

Die völlige Nichtbeachtung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs stellt zumindest dann einen derart schwer wiegenden Verfahrensmangel dar, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden und die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und zurückverwiesen werden muss, wenn eine Änderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts ohne jede Anhörung des in der Vorinstanz obsiegenden Beschwerdegegners erfolgt ist und dargelegt wird, dass gegenüber dem Beschwerdegericht bei ordnungsgemäßer Beteiligung am Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden wären, die zu einer anderen Würdigung hätten führen können.

12

Bei der vollständigen Nichtbeachtung des rechtlichen Gehörs, wie sie dem Landgericht hier unterlaufen ist, muss von einer derart schwer wiegenden Gesetzesverletzung ausgegangen werden, dass unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit der Zulassung des Rechtsmittels zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Beseitigung dieses Verfahrensfehlers erfolgen muss. Der Fall ist ähnlich zu beurteilen, wie das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung durch das Beschwerdegericht, das auch zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen muss, weil das Beschwerdegericht nicht dazu befugt ist, sich selbst einen Sachverhalt aus den Akten zu bilden (dazu BayObLG, ZInsO 2000, 465; ZInsO 2000, 519; OLG Gelle, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 155; OLG Köln, NZI 2000, 133; Pape, ZInsO 2000, 548 f.; Hess, InsO, 2. Aufl., § 7 Rn. 79). Ähnlich wie bei einer fehlenden Tatsachenfeststellung durch das Beschwerdegericht, die dem Rechtsbeschwerdegericht im Hinblick auf dessen fehlende Befugnis, sich selbst einen Tatbestand aus den Akten zu ziehen, die Möglichkeit nimmt, die Sache in rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen (dazu auch Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 7 Rz. 19), muss auch die vollständige Nichtbeachtung des Anspruchs des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehörs zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz erfolgen. Dass auf Grund der fehlenden Beteiligung des Beschwerdegegners in der Vorinstanz unterbliebene rechtliche Gehör kann im

13

Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 Abs. 1 InsO nicht nachgeholt werden, weil das Rechtsbeschwerdegericht keine Möglichkeit hat, neues tatsächliches Vorbringen zu berücksichtigen. Für ein Beschwerdeverfahren nach § 6 Abs. 1 InsO ist deshalb eine vorherige Anhörung des Gegners unerlässlich, wenn das Gericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts ändern will.

14

Zwar kann eine Anhörung des Gegners entbehrlich sein, wenn die Beschwerde schon auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird (s. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl. § 573 Rz. 8). Dieser Fall ist hier aber gerade nicht gegeben, da die Beschwerde Erfolg gehabt hat und nicht aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist.

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Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem früheren Beschluss vom 06.11.2000 (2 W 109/00, NZI 2001, 147 = Nds.Rpfl. 2001, 87 = OLG-Report 2001, 84), in dem er in Übereinstimmung mit dem OLG Zweibrücken (ZInsO 2000, 677) entschieden hat, dass Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör primär durch Gegenvorstellung gegenüber dem Beschwerdegericht geltend zu machen sind. Anders als in den genannten Fällen, in denen jeweils gerügt worden ist, die Beschwerdegerichte hätten das Beschwerdevorbringen nicht umfassend gewürdigt, geht es hier nicht um die Frage der ausreichenden Verwertung des Vortrags der Beteiligten im Rahmen der Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz. Gegenstand ist vorliegend vielmehr die völlige Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Partei im Beschwerdeverfahren bei Änderung der Vorinstanz. Dies stellt qualitativ etwas anderes dar und kann nicht durch die bloße Gegenvorstellung, die nicht die Möglichkeit gibt, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiteres Rechtsmittel einzulegen, ausgeglichen werden.

16

Die Aufhebung der Sache muss hier des Weiteren auch erfolgen, weil das Landgericht durch die Vorlage der Akten eine Gegenvorstellung praktisch bereits zurückgewiesen hat. Obwohl das Gericht gesehen hat, dass es im Beschwerdeverfahren den Beschwerdegegner überhaupt nicht gehört hat, ist eine kommentarlose Vorlage der Sache ohne Sachprüfung erfolgt. Die Korrektur des Verfahrensfehlers durch das Landgericht, die primär der Kammer oblägen hätte, ist damit bereits unterblieben.

17

Ob eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache auch dann unterbleiben kann, wenn mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht keine Gründe geltend gemacht werden, die geeignet sein könnten, eine andere Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen (zur Erforderlichkeit der Ursächlichkeit der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung vgl. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 7 Rz. 21) oder ob bei einer derart schwer wiegenden Verletzung stets eine Zurückverweisung erfolgen muss, wie in den Fällen des § 551 ZPO, in denen die Kausalität der Gesetzesverletzung für die Beschwerdeentscheidung unwiderlegbar vermutet wird (dazu Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rn. 24) kann vorliegend dahingestellt bleiben. Aufgrund des Vertrages in der Beschwerdebegründung ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts anders zu treffen gewesen wäre, wenn das Landgericht dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt hätte.

18

III.

Die sofortige weitere Beschwerde muss im Hinblick auf die Verletzung des Anspruchs des Gläubigers auf rechtliches Gehör zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.

19

Dabei weist der Senat im Hinblick auf das weitere Verfahren schon jetzt vorsorglich darauf hin, dass es nach einer Zulassung des Gläubigerantrags infolge Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen bei einer streitbefangenen Forderung nur dann auf den vollen Beweis der Forderung ankommt, wenn diese für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes entscheidend ist (vgl. zu allem Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 14 Rz. 3 ff.). Ist der Schuldner auch ohne die Forderung zahlungsunfähig - Überschuldung kommt hier als Insolvenzgrund nicht in Betracht -, bedarf es des Vollbeweises der Forderung nicht. Das Landgericht wird sich insoweit bei der von ihm zu treffenden Entscheidung mit dem vom Insolvenzgericht eingeholten Gutachten näher auseinander zu setzen haben.

20

Der Senat weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass eine Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 Abs. 2 InsO nicht mehr in Betracht kommt (dazu Senat, Besohl, v. 2.3.2000 - 2 W 15/00, ZIP 2000, 673; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 13 Rz. 19), sodass es auf die Frage, ob der Schuldner dem Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - aber vor Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses - eine Sicherung angeboten hat, das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers bezüglich des Insolvenzantrages in Frage stellen könnte, nicht ankommt.

21

Eine Kostenentscheidung des Senats ist im Hinblick auf die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht angebracht. Der Senat weist aber im Hinblick auf das bisherige Verfahren des Landgerichts vorsorglich darauf hin, dass Beschwerdeentscheidungen in Insolvenzsachen regelmäßig mit einer Kostenentscheidung, die vorliegend unterblieben ist, obwohl es sich bei dem Eröffnungsverfahren um ein streitiges Verfahren zwischen Gläubiger und Schuldner handelt, versehen sind.

Dr. Spiller
Rebell
Dr. Pape