Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.06.2001, Az.: 2 W 66/01
Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde; Notfrist ; Abweisung eines Insolvenzantrags
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.06.2001
- Aktenzeichen
- 2 W 66/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 21544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0613.2W66.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg 3 T 16/01 vom 23. 04. 2001
Rechtsgrundlagen
- § 4 InsO
- § 7 Abs. 1 InsO
- § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO
Fundstellen
- DZWIR 2002, 67
- KTS 2001, 629-630
- NZI 2002, 9
- ZInsO 2001, 622 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO muss entsprechend der Verweisung des § 4 InsO auf die Vorschrift des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung eingelegt werden.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht fristgerecht beim Landgericht eingegangen ist.
Zwar handelt es sich bei dem als sofortige weitere Beschwerde anzusehenden Rechtsmitel der Gläubigerin, mit dem sie sich gegen einen Beschluss des Landgerichts wendet, in dem das Landgericht ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Insolvenzantrags als unzulässig zurückgewiesen hat, um ein statthaftes Rechtsmittel. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Antragsteller gemäß § 6 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu, sodass gegen die Bechwerdeentscheidung des Landgerichts auch die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO eröffnet ist. Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist gleichwohl unzulässig, weil die Gläubigerin ihre sofortige weitere Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO eingelegt hat.
Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO muss entsprechend der Verweisung des § 4 InsO auf die Notfrist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung eingelegt werden (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 10. 02. 2000 - 5 W 7/00; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 32 ff. ; Hess, InsO, 2. Aufl. , § 7 Rz. 43 ff. ; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 6; Schmerbach, in: Frankfurter Komm. zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. , § 7 Rz. 4). Diese Frist ist durch das am 17. Mai 2001 beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel nicht gewahrt. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist der Beschwerdeführerin ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde bereits am Sonnabend, dem 28. April 2001, durch Niederlegung zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Rechtsmittel demgemäß spätestens am Montag, dem 14. Mai 2001, beim Beschwerdegericht oder beim Oberlandesgericht einlegen müssen. Tatsächlich ist die Beschwerde jedoch erst am Donnerstag, dem 17. Mai 2001, beim Landgericht eingegangen. Das Rechtsmittel war deshalb ungeachtet der Frage, ob die sofortige weitere Beschwerde überhaupt zuzulassen ist, als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4, 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 41. 627, 46 DM.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts erfolgt.