Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.09.2002, Az.: 16 W 47/02

Schmerzensgeld wegen einer die Menschenwürde verletzenden Unterbringung in einem Einzelhaftraum; Rechtswidrigkeit der Strafhaft auf Grund der Umstände des Vollzugs; Rechtswidrige Unterbringung in einem Einzelhaftraum als Freiheitsentziehung; Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen Anspruchs auf Schmerzensgeld aus Art. 5 Abs. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.09.2002
Aktenzeichen
16 W 47/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 28048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0916.16W47.02.0A

Fundstelle

  • NJW 2003, 2463-2464 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die rechtswidrige, gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum stellt eine Freiheitsentziehung dar, die einen Schmerzendgeldanspruch aus § 847 Abs. 1 BGB begründet.