Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.09.2002, Az.: 16 W 47/02
Schmerzensgeld wegen einer die Menschenwürde verletzenden Unterbringung in einem Einzelhaftraum; Rechtswidrigkeit der Strafhaft auf Grund der Umstände des Vollzugs; Rechtswidrige Unterbringung in einem Einzelhaftraum als Freiheitsentziehung; Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen Anspruchs auf Schmerzensgeld aus Art. 5 Abs. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.09.2002
- Aktenzeichen
- 16 W 47/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 28048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0916.16W47.02.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- Art. 34 GG
- § 847 Abs. 1 BGB
- § 839 Abs. 1 BGB
- Art. 5 Abs. 1 EMRK
- Art. 5 Abs. 5 EMRK
Fundstelle
- NJW 2003, 2463-2464 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die rechtswidrige, gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum stellt eine Freiheitsentziehung dar, die einen Schmerzendgeldanspruch aus § 847 Abs. 1 BGB begründet.