Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.09.2002, Az.: 2 W 57/02
„sofortige weitere Beschwerde“

Wegfall des außergerichtlichen Rechtsbehelfs der weiteren Beschwerde; Möglichkeit der Selbstkorrektur bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten mittels fristgebundener Gegenvorstellung; Vorliegen eines Falles der greifbaren Gesetzeswidrigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.09.2002
Aktenzeichen
2 W 57/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28131
Entscheidungsname
sofortige weitere Beschwerde
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0924.2W57.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 24.05.2002 - AZ: 6 T 55/02

Fundstellen

  • BauR 2003, 138-141 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 2003, 551
  • InVo 2002, 499-501
  • KF 2003, 73
  • KGReport Berlin 2003, 7
  • Mitt. 2004, 328 "Sofortige weitere Beschwerde"
  • NJW 2002, 3715-3717 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2003, 55-56
  • OLGR Düsseldorf 2003, 7
  • OLGR Frankfurt 2003, 7
  • OLGR Hamm 2003, 7
  • OLGR Köln 2003, 7
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 7
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 304-307
  • ZIP 2002, 2058-2060 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2002, 933-935 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2002, 316-318

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 gibt es einen außerordentlichen Rechtsbehelf der "weiteren Beschwerde" gegen nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Instanzenzug nicht mehr.

  2. 2.

    Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kommt - ebenso wie bei den weiteren Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit", in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist - nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Gelle hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Spiller und
die Richter am Oberlandesgericht Bordiert und Dr. Pape
am 24. September 2002
beschlossen:

Tenor:

Die als außerordentliche Beschwerde eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Mai 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einem als "sofortige weitere Beschwerde" bezeichneten außerordentlichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem das Landgericht die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erstinstanzliche Rechtsverteidigung der Beklagten durch das Amtsgericht in einem Beschluss vom 11. Februar 2002 im Ergebnis bestätigt hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte, die trotz der Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2002 zur Sache verhandelt und Anträge gestellt hat, habe mit diesem Verhalten gezeigt, dass sie auch ohne die Prozesskostenhilfebewilligung in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.

2

l.

Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde gegen diese Entscheidung macht die Beklagte geltend, der Rückschluss, die Beklagte sei nicht prozesskostenhilfebedürftig, wie sich daran gezeigt habe, dass sie trotz Versagung von Prozesskostenhilfe zur Sache verhandelt habe, sei falsch. Tatsächlich habe am 21. Februar 2002 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen; dass die Beklagte zur Sache verhandelt habe, sei auf das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Einfluss. Würde man dies anders sehen, sei die Gefahr gegeben, dass das gesamte Institut der Prozesskostenhilfebewilligung in Gefahr gerate, weil sich dann regelmäßig ein Prozesskostenhilfeantrag schon dadurch erledige, dass über ihn in der mündlichen Verhandlung entschieden werde und der Antragsteller anschließend im Beschwerdeverfahren als nicht hilfebedürftig angesehen werde, weil er zur Sache verhandelt habe. Dies begegne auch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3

Der Senat stellt nach Übertragung des Verfahrens auf den gesamten Spruchkörper gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache fest, dass der als sofortige weitere Beschwerde eingelegte Rechtsbehelf der Beklagten unzulässig ist, weil es nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes-ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBI. l. S. 1887 ff.) einen außerordentlichen Rechtsbehelf der "weiteren Beschwerde" gegen nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen im zivilprozessualen Instanzenzug nicht mehr gibt. Der Senat schließt sich insoweit der neuen Rechtsprechung des BGH an. Danach ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen ""greifbar gesetzwidrig" ist (s. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten - insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verpflichtung, keine Überraschungsentscheidungen zu erlassen - kommt ebenso wie bei den weiteren Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit", in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist (s. etwa BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135; BGHZ 121, 397 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93] = NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93] = LM H.7/1993 § 51 ZPO Nr. 26 m. Anm. Pape; BGH, NJW 2000, 960; BGH NJW 2002, 754 [BGH 08.11.2001 - IX ZB 44/01]), nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (wie hier KG, MDR 2002, 1086).

4

Diese Selbstkorrektur kann nur auf eine fristgebundene Gegenvorstellung erfolgen. Im Falle der rechtswidrigen Verweigerung der Selbstkorrektur gibt es dagegen nur noch die Verfassungsbeschwerde, nicht aber ein weiteres außerordentliches Rechtsmittel. Der Senat hat sich deshalb nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob vorliegend die Entscheidung des Landgerichts "greifbar gesetzwidrig" gewesen ist, d. h., ob sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz derart fremd ist, dass sie offenbar dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und zu einer Rechtsanwendung führt, die das Gesetz ersichtlich ausschließen wollte.

5

Zuständig ist der Senat vorliegend für die Entscheidung über die von der Beklagten ausdrücklich auch als "außerordentlichen Rechtsbehelf bezeichnete Beschwerde nach dem Gesetz unter keinem Gesichtspunkt. Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 567 Abs. 1 ZPO n.F. nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist oder das Gericht über ein das Verfahren betreffendes Gesuch ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Hier wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts, die nach der neuen ZPO nur noch mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n.F. angegriffen werden kann. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer solche Rechtsbeschwerde, über die der BGH und nicht das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist die ausdrückliche Bestimmung im Gesetz, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Alternativ kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erfolgen, wenn eine Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist. Vorliegend ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht, die grundsätzlich auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren möglich ist, nicht erfolgt. Da eine Nichtzulassungsbeschwerde in den §§ 574 ff. ZPO nicht vorgesehen ist, ist der Beschluss des Landgerichts nicht mehr anfechtbar.

6

2.

Zwar hat es bis zum Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Jahr 2001, mit dem das Beschwerderecht der ZPO erheblich umgestaltet worden ist, das von der Rechtsprechung weitgehend anerkannte Institut der "außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" gegeben, gegen dessen Zulassung allerdings auch erhebliche Bedenken geltend gemacht worden sind (s. etwa Kreft, in: Der verfasste Rechtsstaat, Festschrift für Karin Graßhof, 1998, S. 185 ff.; Chlosta, NJW1993, 2160 ff.; Lotz, NJW1996, 2130 ff.). Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, mit der nach der Rechtsprechung des BGH Fälle krassen Unrechts in an sich unanfechtbaren Entscheidungen durch die - eigentlich unzuständigen - Rechtsmittelgerichte korrigierbar sein sollten (hierzu zusammenfassend Zoeller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 18 ff.), kann es aber nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessrechtsreformgesetzes nach der Überzeugung des Senats nicht mehr geben.

7

Der BGH (NJW 2002, 1577 [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02]) hat insoweit entschieden, dass neben der Rechtsbeschwerde des § 574 Abs. 1 ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH auch in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr in Betracht komme, weil eine planwidrige Regelungslücke fehle, die eine solche außerordentliche Beschwerde ermögliche. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 321 a ZPO n.F. ein Abhilfeverfahren für die Überprüfung von Entscheidungen innerhalb der Instanz geschaffen, wenn es um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gehe. Hieraus sei die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es primär Aufgabe der Instanzgerichte selbst sei, für eine Korrektur der eigenen Entscheidung zu sorgen, wenn es zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten komme. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der neben diese Pflicht zur Selbstkorrektur, die vom BGH in der Vergangenheit auch schon bejaht worden sei (s. etwa BGH, NJW 2000, 590; BGH, NJW 2001, 262), trete, habe daneben keinen Platz mehr. Vielmehr komme nach einer - fristgebundenen - Selbstüberprüfung und ggf. -korrektur nur noch die Verfassungsbeschwerde in Betracht, sofern das erkennende Gericht selbst einen Verfassungsverstoß nicht ausgeräumt habe.

8

3.

Auch der Senat sieht nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessrechtsreformgesetzes keinen Raum mehr für die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit". Zwar ist umstritten, ob das Verfahren nach § 321 a ZPO, das nach seinem Wortlaut nur für nicht berufungsfähige Urteilsentscheidungen im ersten Rechtszug gilt, auch auf andere Verfahren - insbesondere Beschwerdeverfahren - entsprechend angewendet werden kann (s. dazu Lipp, NJW 2002, 1700 ff. [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02]; Müller, NJW 2002, 2743 ff.; Schmidt, MDR2002, 915ff.;Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 18 a.), der Senat hält aber - ebenso wie der BGH - die Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine Selbstkorrektur von Verfahrensverstößen durch das erlassende Gericht selbst für durchschlagend und sieht daneben keine Möglichkeit mehr, außerordentliche Rechtsbehelfe, die nicht in den Instanzenzug der ZPO eingepasst sind, zuzulassen. Außerdem ist die angenommene Beschränkung des § 321 a ZPO n.F. auf das erstinstanzlich Urteilsverfahren auch insofern zweifelhaft, als § 525 Satz 1 ZPO n.F. die Vorschriften, die für den ersten Rechtszug gelten, auch auf das Berufungsverfahren für anwendbar erklärt, soweit sich aus den §§ 511 ff. ZPO keine Abweichungen ergeben. Die entsprechende Anwendung des § 321 a ZPO n.F. auf das Berufungsverfahren - etwa die das Zurückweisungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO n.F. - ist also bereits durch das Gesetz vorgezeichnet (hierzu auch Müller, NJW2002, 2743 ff., 2745 f.).

9

a)

Zwar hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 321 a ZPO n.F. nur die Selbstkorrektur bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Zusammenhang mit dem Erlass unanfechtbarer erstinstanzlicher Urteile geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren war aber aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit bekannt, dass das Problem der Korrektur von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte alle Verfahren betrifft. Gerade im Beschwerdeverfahren wurde immer wieder geltend, die an sich unanfechtbare Entscheidung sei "greifbar gesetzwidrig" und müsse deshalb auch ohne verfahrensrechtliche Regelung durch die nächst höhere Instanz überprüft werden. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Ausgangslage darauf verzichtet hat, ein Verfahren zur Korrektur vermeintlich "greifbar gesetzwidriger" Beschwerdeentscheidungen zu schaffen, bei dem die an sich nicht zuständige nächste Instanz mit der Entscheidung befasst wird, kann die bisherige Auffassung, außerordentliche Rechtsmittel wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zur nächst höheren Instanz seien zulässig, nicht aufrecht erhalten werden. Maßgeblich muss dann vielmehr auch für diese Fälle der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg der Selbstkorrektur sein.

10

b)

Für die hier zu entscheidende Konstellation des außerordentlichen Rechtsbehelfs der "sofortigen weiteren Beschwerde" zum Oberlandesgericht kommt hinzu, dass sich die fortgesetzte Zulassung eines solchen Rechtsbehelfs als nicht zu integrierender Fremdkörper innerhalb der Instanzenzüge der neuen ZPO im Beschwerdeverfahren erweisen würde. Die Oberlandesgerichte sind mit weiteren Rechtsmitteln nach der ZPO generell nicht mehr befasst. Eine "weitere" Beschwerde gibt es nach der neuen ZPO nicht mehr. Dementsprechend würde die Annahme außerordentlicher sofortiger weiterer Beschwerden durch den Senat bedeuten, dass sich der Senat die Entscheidungskompetenz einer dritten Instanz im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren anmaßt, obwohl der Gesetzgeber mit der Reform des Zivilprozessrechts jegliche Entscheidungskompetenzen der Oberlandesgerichte in diesem Bereich abgeschafft hat.

11

So wäre es widersprüchlich und verfahrensrechtlich nicht mehr zu erklären, wenn einerseits festgestellt wird, dass es trotz der fehlenden Aufhebung des § 73 Abs. 3 KO für Altverfahren, in denen die Konkursordnung noch gilt, keine sofortige weitere Beschwerde mehr gibt, weil diese nach den zivilprozessualen Regelungen nicht mehr existiert (dazu BGH, ZlnsO 2002, 763; Senat, ZlnsO 2002, 434; Pape, ZlnsO 2002, 249 f.), für außerordentliche sofortige weitere Beschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts richten, jedoch auch in Zukunft die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig sein soll.

12

Der Senat vermag sich auch im Hinblick auf diesen Widerspruch den Auffassungen, die eine außerordentliche weitere Beschwerde auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessrechtsreformgesetzes für zulässig halten (s. etwa Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 19; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rn. 7 ff.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rn. 15; anders dagegen Lipp, NJW2002, 1700 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 567 Rn. 9), ohne allerdings klar zum Ausdruck zu bringen, wer nach Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens über derartige Rechtsbehelfe zu entscheiden hat, nicht anzuschließen. Die Korrektur von Entscheidungen, die unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangen sind, muss nach Inkrafttreten des Zivilprozessrechtsreformgesetzes auch im Beschwerdeverfahren im Wege der Selbstkorrektur durch die Gerichte erfolgen, die die Entscheidung getroffen haben. Eine Entscheidung durch die höhere Instanz außerhalb des Instanzenzuges der ZPO ist weder im Gesetz vorgesehen, noch besteht für sie ein Bedarf.

13

c)

Versagt das Institut der Selbstkorrektur, das durch § 321 a ZPO in das Gesetz eingefügt worden ist, kommt nur noch die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht, die aber im Hinblick auf die erforderliche Erschöpfung des Rechtsweges den Versuch voraussetzen dürfte, eine Selbstkorrektur durch das Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, zu erreichen. Dieser Weg, bei dem insbesondere auch die Notfrist des § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beachten ist, stellt eine systemimmanente Möglichkeit dar, Verletzungen des rechtlichen Gehörs und Fälle krassen prozessualen Unrechts zu korrigieren, ohne sogleich das Bundesverfassungsgericht anrufen zu müssen. Die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, der nicht in das Instanzensystem der ZPO integriert werden kann, ist daneben unstatthaft und entbehrlich.

Dr. Spiller
Bochert
Dr. Pape