§ 3 SpkZwVerbVO - Name und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sparkassenzweckverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkZwVerbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) 1Der Name des Sparkassenzweckverbandes muss sich an den Namen eines Verbandsmitglieds oder des Landesteils anlehnen, in dem die Mehrzahl der Verbandsmitglieder liegt. 2Den Namen von Landesteilen stehen überkommene Landschaftsnamen gleich.
(2) Der Name des Sparkassenzweckverbandes und der Name der Zweckverbandssparkasse müssen einander entsprechen.
(3) Sitz des Sparkassenzweckverbandes muss der Sitz der Verwaltung eines Verbandsmitglieds sein.