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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 3 SpkZwVerbVO - Name und Sitz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sparkassenzweckverbände
Redaktionelle Abkürzung
SpkZwVerbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) 1Der Name des Sparkassenzweckverbandes muss sich an den Namen eines Verbandsmitglieds oder des Landesteils anlehnen, in dem die Mehrzahl der Verbandsmitglieder liegt. 2Den Namen von Landesteilen stehen überkommene Landschaftsnamen gleich.

(2) Der Name des Sparkassenzweckverbandes und der Name der Zweckverbandssparkasse müssen einander entsprechen.

(3) Sitz des Sparkassenzweckverbandes muss der Sitz der Verwaltung eines Verbandsmitglieds sein.