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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 7 SpkZwVerbVO - Verbandsumlage

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sparkassenzweckverbände
Redaktionelle Abkürzung
SpkZwVerbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

Es ist zu bestimmen, dass eine Verbandsumlage gemäß dem Beteiligungsverhältnis der Verbandsmitglieder am Sparkassenzweckverband erhoben wird, wenn der Sparkassenzweckverband für Verbindlichkeiten der Zweckverbandssparkasse nach § 32 Abs. 1 NSpG in Anspruch genommen wird oder nach § 5 Abs. 1 NSpG Leistungen an die Zweckverbandssparkasse erbringt.