§ 6 SpkZwVerbVO - Verbandsgeschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sparkassenzweckverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkZwVerbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) 1Zur Verbandsgeschäftsführerin oder zum Verbandsgeschäftsführer kann nur die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eines Verbandsmitglieds gewählt werden. 2Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers kann auch eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter eines Verbandsmitglieds gewählt werden.
(2) 1Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit im Hauptamt, die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters jedoch längstens für die Dauer der Amtszeit der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers. 2Die Verbandsordnung kann eine kürzere Amtszeit vorsehen, jedoch nicht weniger als zwei Jahre.
(3) Die nach Absatz 1 Gewählten müssen ehrenamtlich für den Sparkassenzweckverband tätig sein und ihre Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter führen, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers der oder des Ausgeschiedenen.