§ 19 HKG - Wahlkreise
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Wahl wird in mindestens vier, höchstens sieben Wahlkreisen durchgeführt. Die Wahl zur Kammerversammlung der Tierärztekammer kann auch in drei Wahlkreisen durchgeführt werden. Die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer wird in einem Wahlkreis durchgeführt.
(2) Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise sind in Anlehnung an die Bereiche der Bezirks- oder Kreisstellen der Kammer festzulegen. In jedem Wahlkreis müssen mindestens zehn Mitglieder, bei der Apothekerkammer mindestens 20 Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sein.