Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.10.2000, Az.: 5 K 303/95

Für Verlust der Gebäudesubstanz wegen Betriebsverlagerung gezahlte Gelder sind kein Schadensersatz, sondern Entgelt für eine steuerbare Leistung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.10.2000
Aktenzeichen
5 K 303/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 35734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:1026.5K303.95.0A

Fundstelle

  • DStRE 2001, 196-198 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Überträgt eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Sanierungsplanes die Verlagerung eines Betriebes dem Betriebsinhaber, so stellt die für den Verlust der Gebäudesubstanz von der Gemeinde gezahlte Substanzentschädigung keinen Schadensersatz sondern Entgelt für eine steuerbare Leistung dar.

  2. 2.

    Die Übernahme dieser Verpflichtung durch den Betriebsinhaber ist eine Leistung an die Gemeinde. Der Rahmenvertrag zwischen der Gemeinde und dem Betriebsinhaber begründet ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.

  3. 3.

    Eine Betriebsverlagerung ist kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang i.S.d. des GrStG . Daher sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG nicht gegeben.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der KG die Verwaltung und Verpachtung von Grundstücken, Maschinen und Einrichtungen an die Betriebsgesellschaften R. GmbH & Co KG sowie S. GmbH & Co KG. Gesellschafter der Klägerin sind Kurt R. als Komplementär sowie Ruth und Christian R. als Kommanditisten. Geschäftsführer ist Kurt R.

2

Im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme schloß die Klägerin mit notariell beurkundetem Vertr ag vom 9. Februar 1989 mit der Gemeinde B. einen Rahmenvertrag über die Verlagerung der betrieblichen Einrichtungen vom bisherigen Standort in das neu errichtete Industriegebiet K. Das Betriebsgrundstück bestand zu diesem Zeitpunkt aus den Flurstücken ... Gemarkung B. sowie Teilen der Flurstücke ... mit einer Größe von insgesamt 11.446 qm. In dem Rahmenvertrag übertrug die Gemeinde die ihr nach § 147 BauGB obliegende Durchführung der Betriebsverlagerung der Klägerin. Das umfaßte u.a. den Abbau sämtlicher Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräte sowie deren Abtransport vom Betriebsgrundstück. Die Verlagerungsmaßnahme war bis zum 30. Juni 1991 zu beenden. Als Gegenleistung sollte die Klägerin eine Verlagerungsentschädigung in Höhe von 3.598.677,90 DM inklusive Umsatzsteuer erhalten.

3

Darüber hinaus sah der Rahmenvertrag in § 5 folgende Regelung vor:

4

§ 5

5

Substanzentschädigung

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(1) Für den Verlust der Gebäudesubstanz auf dem Betriebsgrundstück, der durch die sanierungsbedingte Freilegung entsteht, zahlt die Gemeinde der Firma eine Substanzentschädigung in Höhe von 8.058. 000 DM DM.

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...

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(4) Die Eigentümer verpflichten sich zur Rückzahlung der ausgezahlten Beträge einschließlich der Zinsen vom Tage der Auszahlung in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz, wenn sie die baulichen Anlagen nicht vollständig spätestens bis zum 30. Juni 1991 der Gemeinde zum Abbruch übergeben haben.

9

...

10

Außerdem erklärten sich die Eigentümer in dem Rahmenvertrag bereit, die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die nach dem noch aufzustellenden Bebauungsplan für öffentliche Zwecke benötigt würden, der Gemeinde zum Verkehrswert zu übertragen. Im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen im übrigen wird auf den in Kopie zu den Gerichtsakten gelangten Vertragstext verwiesen.

11

Mit notariell beurkundetem Vertr ag vom 5. Oktober 1998 übertrugen die Klägerin sowie die Gesellschafter Kurt und Ruth R. die Flurstücke ... mit einer Größe von insgesamt 953 qm unentgeltlich an die Gemeinde. Die übertragenen Grundstücke waren aufgrund eines Verpflichtungs- und Durchführungsvertrages vom 13. Mai 1997 als Verkehrsflächen für das Vorhaben Wohnpark L.f der Gemeinde zu überlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die in Kopie zu den Gerichtsakten gelangten Texte des Grundstückskaufvertrages vom 5. Oktober 1998 und des Verpflichtungs- und Durchführungsvertrages vom 13. Mai 1997 Bezug genommen.

12

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1991 unterwarf die Klägerin zwar die Verlagerungsentschädigung der Umsatzsteuer, beließ die Substanzentschädigung hingegen steuerfrei. Der Beklagte folgte dem im Anschluß an eine steuerliche Außenprüfung nicht und unterwarf die Substanzentschädigung der Umsatzsteuer. Dabei ermittelte er die Umsatzsteuer mit 14 v.H. der vereinbarten Entschädigungssumme in Höhe von 8.058. 000 DM.

13

Gegen die Umsatzbesteuerung der Substanzentschädigung richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, bei der Substanzentschädigung habe es sich nicht um Entgelt, sondern um nicht steuerbaren Schadensersatz gehandelt. Grundsätzlich falle im Rahmen der Durchführung eines Sanierungsplanes auch die Verlagerung von Betrieben in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Zu diesem Zweck könne die Gemeinde Verwaltungsakte erlassen, die zu Ausgleichszahlungen an deren Adressaten führten. Werde das angestrebte Ziel nicht durch eine hoheitliche Maßnahme, sondern durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erreicht, ändere sich am Schadensersatzcharakter der Ausgleichszahlung nichts.

14

Die Behandlung der Substanzentschädigung als Entgelt stehe außerdem im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser habe durch Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C 16/93 (U VR 1994, 152) entschieden, dass Leistungen nur dann als Entgelt anzusehen seien, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden. An dieser Voraussetzung fehle es, weil sie, die Klägerin, nur einen Schadensersatz für einen durch behördliche Anordnung bewirkten Gebäudewertverlust erhalten habe. Auch das Urteil des EuGH vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C 215/94 (H FR 1996,294) bestätige ihre Rechtsauffassung, weil der EuGH entschieden habe, dass die Milchaufgabevergütung kein Entgelt für einen steuerbaren Umsatz darstelle und der vorliegende Fall dem vom EuGH entschiedenen vergleichbar sei.

15

Selbst wenn aber von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen sein sollte, unterliege die von ihr, der Klägerin, erbrachte Leistung nicht der Umsatzsteuer. Substanzentschädigungen seien jedenfalls dann gemäß § 4 Nr. 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (U StG) von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Zusammenhang mit einer erzwungenen Grundstücksveräußerung stünden. Veräußere ein Unternehmer Betriebsgrundstücke zur Vermeidung einer Enteignung, so sei die Vergütung für den Abbruch von Gebäuden auf den veräußerten Grundstücken Entgelt für eine einheitliche unter das Grunderwerbsteuergesetz (G rEStG) fallende umsatzsteuerfreie Leistung. Eine freihändige Veräußerung zur Vermeidung einer Enteignung stehe einer Enteignung rechtlich gleich.

16

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Substanzentschädigung könne bei ihr umsatzsteuerlich ohnehin nur zu einem geringen Teil erfaßt werden. Sie, die Klägerin, sei Eigentümerin nur hinsichtlich etwa eines Viertels der Betriebsgrundstücke gewesen. Die übrigen Betriebsgrundstücke hätten im Eigentum ihrer Gesellschafter gestanden. Hinsichtlich dieser Betriebsgrundstücke sei sie gar nicht in der Lage gewesen, die Leistung zu erbringen. Eigentümer sowohl der Grundstücke als auch der aufstehenden Betriebsgebäude seien insoweit die Gesellschafter gewesen. Nur die Gesellschafter hätten folglich die Gebäudesubstanz, für die die Entschädigung gezahlt worden sei, der Gemeinde überlassen können. Die Substanzentschädigung dürfe daher allenfalls in dem Umfang bei ihr der Umsatzsteuer unterworfen werden, wie sie auf die ihr gehörenden Betriebsgrundstücke entfalle. Hinsichtlich der genauen Aufteilung verweist die Klägerin auf die Berechnung ihrer Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. November 1995.

17

Die Klägerin beantragt,

  1. die Umsatzsteuer 1991 um 1.128. 120 DM herabzusetzen.

18

Der Beklagte erklärt sich bereit, die Umsatzsteuer 1991 um 138.541,06 DM herabzusetzen und beantragt,

  1. die Klage im übrigen abzuweisen.

19

Er vertritt die Auffassung, die Substanzentschädigung sei eine Gegenleistung für die Betriebsverlagerung. Die Freilegung der Grundstücke sei zwar durch die Gemeinde erfolgt, die Klägerin habe aber den Abbruch der Gebäude geduldet. Auch ein Dulden gehöre gemäß § 3 Abs. 9 UStG zu den steuerpflichtigen Leistungen. Im übrigen verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 29. Juni 1995.

20

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Steuerakten zu Steuer-Nr. ... sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

21

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

22

Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte die Umsatzsteuer auf die vereinbarte Bruttoentschädigung in Höhe von 8.058. 000 DM berechnet hat. Die Umsatzsteuer hätte vielmehr aus diesem Betrag herausgerechnet werden müssen. In Höhe des Differenzbetrages von 138.541,06 DM war die Umsatzsteuer herabzusetzen. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten mittlerweile Einvernehmen.

23

Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat die in § 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages vereinbarte Substanzentschädigung zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen, weil es sich um Entgelt für eine gemäß § 1 Abs. 1 UStG steuerpflichtige Leistung gehandelt hat. In § 2 des Rahmenvertrages hat sich die Klägerin zur Verlagerung des Betriebes einschließlich des Abbaus sämtlicher Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräte sowie deren Abtransport vom Betriebsgelände verpflichtet. Bei der Betriebsverlagerung hat es sich um eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG gehandelt. Eine Leistung liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger ein individueller Vorteil zugewandt wird, d.h. wenn ein Handeln, Dulden oder Unterlassen ( § 3 Abs. 9 UStG) zumindest auch in seinem Interesse erfolgt. Das ist der Fall, weil die Betriebsverlagerung eine Aufgabe der Gemeinde darstellt. Die Gemeinde ist gemäß § 147 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Durchführung der im Rahmen einer städtebaulichen Sanierung notwendigen Ordnungsmaßnahmen verpflichtet. Diese Aufgabe umfaßt sowohl den Umzug von Betrieben als auch die Freilegung von Grundstücken ( § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB).

24

Weil die Übernahme dieser Verpflichtung durch die Klägerin eine Leistung an die Gemeinde darstellt, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil des EuGH vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C 215/94 (H FR 1996,294) berufen. In dieser Entscheidung hatte der EuGH die Milchaufgabevergütung nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung behandelt, weil die Aufgabe der Milcherzeugung gerade keine Leistung an die Europäische Gemeinschaft darstellt.

25

Auch aus dem Urteil des EuGH vom 3. März 1994 in der Rechtssache C 16/93 (U VR 1994, 152) kann die Klägerin nichts für ihre Rechtsauffassung herleiten. Der EuGH hatte hierin entschieden, dass eine Dienstleistung nur vorliegt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Das vorliegen eines solchen Rechtsverhältnisses hatte der EuGH zwischen einem Straßenmusikanten und seinen Zuhörern verneint. Vorliegend besteht mit dem Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde aber gerade ein solches Rechtsverhältnis.

26

Der Beklagte hat daher die Entschädigungszahlungen im Rahmen der Betriebsverlagerung zu Recht als steuerpflichtiges Leistungsentgelt behandelt (vgl Urteile des BFH vom 1. Februar 1990 V R 102/85 , BFH/NV 1990, 464 ; vom 27. Juli 1988 X R 52/81, BStBl II 1989, 65 ; vom 7. August 1969 V 177/65, BStBl II 1969, 696 sowie Beschluss des BFH vom 10. Februar 1987 V B 91/86 , BFH/NV 1987, 405).

27

Die Substanzentschädigung ist auch in vollem Umfang Entgelt für eine von der Klägerin erbrachte Leistung. Der Umstand, dass die Klägerin Eigentümerin nur hinsichtlich eines Teils der Betriebsgrundstücke gewesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beteiligten eines Leistungsaustausches ergeben sich grundsätzlich aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen. Diese regeln in § 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages, dass die Klägerin die Substanzentschädigung erhalten sollte.

28

Diese Vereinbarung ist eindeutig und auch nicht mittels Vertragsauslegung mit einem anderen Inhalt zu versehen. Vielmehr spricht die bilanzielle Erfassung der Betriebsgrundstücke bei der Klägerin ausdrücklich dafür, dass die Vertragsparteien die Klägerin bewußt als Empfängerin der Substanzentschädigung eingesetzt haben. Durch die bilanzielle Behandlung wird die wirtschaftliche Zuordnung der Betriebsgrundstücke zu Klägerin dokumentiert. Demgegenüber gibt die in § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages getroffene Regelung keine Veranlassung für eine vom Wortlaut der Vereinbarung abweichende Auslegung. In § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages ist zwar für den Fall des Scheiterns der Betriebsverlagerung eine Rückzahlungsverpflichtung der Grundstückseigentümer vorgesehen. Daraus läßt sich aber nicht herleiten, dass die Grundstückseigentümer an Stelle der Klägerin auch Empfänger der Substanzentschädigung sein sollten. Die Einbeziehung der Grundstückseigentümer in eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung kann vielfältige, wirtschaftlich durchaus nachvollziehbar Gründe gehabt haben. So ist es denkbar, dass sich die Gemeinde für den Fall des Scheiterns des Rahmenvertrages hinsichtlich der Rückzahlung der Substanzentschädigung einen wirtschaftlichen Zugriff auf die Gesellschafter, d.h. die Grundstückseigentümer, hat sichern wollen.

29

Es gibt auch keine Veranlassung zu der Annahme, die Klägerin sei zu der entgoltenen Leistung nicht in der Lage gewesen. Die vertraglich vereinbarte Leistung ist die Betriebsverlagerung. Diese ist von der Klägerin auch zu leisten gewesen. Soweit in die Berechnung der Gegenleistung auch der Substanzverlust an Betriebsgebäuden Eingang gefunden hat, steht einer Zurechnung zur Klägerin nicht entgegen, dass sie nur teilweise Eigentümerin der Betriebsgrundstücke gewesen ist. Mit einer Betriebsverlagerung geht immer auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit der bisherigen Betriebsgrundstücke einher. Dieser trifft unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auch den Unternehmer. Ein Substanzverlust unter dem Blickwinkel der Übertragung der Betriebsgrundstücke ist bei den Grundstückseigentümern nur in geringem Umfang eingetreten, weil von ca. 11.000 qm Betriebsgeländer letztlich nur 953 qm an die Gemeinde übertragen worden sind. Außerdem ist hierfür in § 7 des Rahmenvertrages ausdrücklich ein gesondertes Entgelt in Gestalt des Verkehrswertes vereinbart worden. Das bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass die in § 5 des Rahmenvertrages vereinbarte Substanzentschädigung den Verlust der Möglichkeit zubetrieblichenNutzung ausgleichen sollte. Davon aber ist ausschließlich die Klägerin betroffen gewesen.

30

Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind Umsätze, die unter das GrEStG fallen, von der Umsatzsteuer befreit. Die von der Klägerin erbrachte Leistung fällt nicht unter das GrEStG , weil die Betriebsverlagerung kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang ist. Auch hinsichtlich des geringen Teils der später tatsächlich an die Gemeinde veräußerten Betriebsgrundstücke liegt kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Zum einen beinhaltet § 7 des Rahmenvertrages nur die Bereitschaft der Eigentümer die nicht näher bezeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile später zu veräußern. Hiermit ist noch keiner der Besteuerungstatbestände des § 1 Abs. 1 GrEStG erfüllt. Da die betreffenden Grundstücke nicht konkret bezeichnet sind, liegt insbesondere kein Kaufvertrag oder sonstiges Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) vor. Außerdem sieht § 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages ein eigenes Entgelt für die beabsichtigte Grundstücksübertragung vor. Selbst wenn in der in § 7 des Rahmenvertrages getroffenen Regelung bereits ein grundwerbsteuerbarer Vorgang zu sehen gewesen wäre, würde sich daraus nicht die Steuerbefreiung für die Leistung der Klägerin ergeben, weil es sich um ein anderes Leistungsaustauschverhältnis gehandelt hat.