Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.10.2000, Az.: 14 K 145/95
Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen bei Tierhaltung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 12.10.2000
- Aktenzeichen
- 14 K 145/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 35715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2000:1012.14K145.95.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 26.06.2002 - AZ: IV R 55/01
Rechtsgrundlagen
- AO § 10
- AO § 18 Abs. 1 Nr. 2
- AO § 180 Abs. 1 Nr. 2
- EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Fundstellen
- DB (Beilage) 2003, 21 (amtl. Leitsatz)
- EFG 2002, 622-623
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zum Begriff "regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG .
- 2.
Zur gesonderten Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO .
- 3.
Zur örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts bei der Annahme von Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung.
Tatbestand
Streitig ist, ob für den Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Trabergestüt festzustellen sind.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in .....(Finanzamtsbezirk A). Mit Kaufvertrag vom §§ 1990 erwarb er das lebende (Pferde und Rinder) und tote Inventar des Gestüts ..., ..., vom Konkursverwalter im Konkursverfahren des H. Vom Kaufpreis in Höhe von insgesamt ... DM entfielen ... DM auf das lebende, ... DM auf das tote Inventar. Das Inventar war zuvor der Kreissparkasse "sicherungsübereignet. Die Kreissparkasse ... stimmte der Veräußerung zu.
Das Gestüt wurde ehemals von H betrieben. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Gebäude standen im Eigentum seiner Schwiegermutter, weitere Flächen hatte H hinzugepachtet. H befand sich von August 1989 bis August 1990 in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit führte seine Frau den Betrieb. Am §§ 1990 wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Das vom Kläger erworbene lebende und tote Inventar des Gestüts blieb auf dem Hofe des Gestüts ... Frau H leitete den Betrieb weiterhin. Der Kläger hatte ihr zunächst Vertretungsvollmacht und Bankvollmacht für die Zeit vom §§ 1990 über sein Konto Nr. ... bei der Kreissparkasse ... erteilt. Kurze Zeit nach dem Erwerb des lebenden und toten Inventars durch den Kläger kam es zwischen ihm und Frau H zum Streit über die Eigentumsverhältnisse an dem Inventar des Gestüts. Frau H behauptete, der Kläger habe das lebende und tote Inventar nur als Treuhänder für sie erworben. Im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zwischen Frau H und dem Kläger stellten das Landgericht Z und das Oberlandesgericht Y fest, dass Frau H das behauptete Treuhandverhältnis nicht habe nachweisen können.
Die Aufwendungen der Bewirtschaftung (Löhne, Sozialversicherung, Lohnsteuer, Maschinen, Reparaturen, Pachtzahlungen und andere Grundstückskosten, Aufwendungen für die Tiere) wurden vom Kläger über dessen Konto bei der Kreissparkasse ... finanziert. Durch die Streitigkeiten mit Frau H kam es zu Problemen bei der Tierhaltung. Deshalb versuchte der Kläger das lebende und tote Inventar zu veräußern. Schließlich verkaufte er mit Vertrag vom §§ 1990 das Inventar an K für ...,00 DM. Der Käufer K trat jedoch vom Kaufvertrag zurück. Eine Klage des Klägers gegen Herrn K auf Zahlung des Kaufpreises blieb erfolglos. Das OLG erkannte den Kaufvertrag nicht an. Der Kläger versuchte daraufhin erneut, das lebende und tote Inventar des Gestüts zu veräußern. Mit Vertrag vom §§ 1992 veräußerte er es schließlich an"
Da es auf dem Gestüt mittlerweile zu chaotischen Verhältnissen bei der Tierbetreuung gekommen war, entzog der Landkreis ... Frau H im Herbst 1991 die Tierbetreuung und bewirtschaftete kurzfristig selbst das Gestüt. Am §§ 1991 wurde dem Kläger per Duldungsverfügung die Bewirtschaftung des Gestüts übergeben.
Der Kläger reichte im Jahr 1993 beim beklagten Finanzamt (FA) Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1990 und 1991 ein. Er erklärte hierin für das Rumpfwirtschaftsjahr 03.05. bis 30.06.1990 und für das Wirtschaftsjahr 1990/1991 Einkünfte von ... DM und für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 einen Verlust in Höhe von ... DM. Das FA lehnte mit Bescheid "vom die Durchführung von gesonderten Gewinnfeststellungen ab, mit der Begründung, der Kläger habe im Bezirk des FA ... keinen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, der Betrieb sei auf seine Rechnung und Gefahr geführt worden. Sämtliche Geschäftsvorfälle seien über seine Bank abgewickelt worden. Er legte zum Nachweis diverse Rechnungen, Belege, Kontoauszüge vor. Auch wenn kein ausdrücklicher Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, hätten der Tierhaltung in ... die gesamten Flächen des Betriebes, die der Mutter von Frau H gehören, zur Verfügung gestanden. Die vom Kläger erworbenen Pferde seien in den dortigen Stallungen gehalten, mit den Bodenerzeugnissen ernährt worden und hätten die Weiden als Auslaufmöglichkeit zur Verfügung gehabt. Dies habe den Absprachen mit Frau H entsprochen. Somit habe der Tierhaltung eine Futtergrundlage zur Verfügung gestanden.
Der Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das FA aus, dem Kläger seien keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, weil keine ausreichende Futtergrundlage vorhanden sei ( § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgebend seien hierfür die regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie die gehaltenen oder erzeugten Vieheinheiten. Zur regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche gehörten die (selbst bewirtschafteten) eigenen und zugepachteten Flächen. Im Streitfall habe der Kläger lediglich das lebende und tote Inventar des Gestüts erworben, nicht die Gebäude und landwirtschaftlichen Flächen. Die Tatsache, dass Frau H die Tiere versorgen sollte und hierzu von ihr gepachtete oder ihr überlassene Flächen genutzt habe, führte nicht dazu, dass diese Flächen für die Berechnung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Kläger zuzurechnen seien. Zwischen dem Kläger und Frau H habe es keine Vereinbarung hinsichtlich der Nutzflächen gegeben, die einem Pachtverhältnis zumindest vergleichbar wären. Wegen der Meinungsverschiedenheiten könne auch nicht von einer stillschweigenden Nutzungsüberlassung ausgegangen werden. Frau H habe sich stets als Inhaberin des Gestüts gefühlt. Die tatsächlichen Verhältnisse seien mit einer Lohn- oder Pensionstierhaltung vergleichbar. Die für §§ 1990 behaupteten Pachtzahlungen ließen keinen anderen Schluss zu. Da es sich dabei nur um eine vorübergehende Pacht gehandelt haben könne, könne sie bei der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht berücksichtigt werden.
Allenfalls könnten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Eine gesonderte Feststellung sei aber auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht durchzuführen, da die Geschäftsleitung nicht im Finanzamtsbezirk ... erfolgt sei.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger wiederholt seinen bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Durch die Rechtsstreitigkeiten mit Frau H über das Bestehen eines Treuhandverhältnisses und der Notwendigkeit, die Tiere zu betreuen und zu versorgen, sei es zu Problemen bei der Tierhaltung gekommen. Frau H habe die Tiere nicht herausgeben wollen. Der Kläger habe durch eine einstweilige Verfügung erreicht, dass die Tiere für die Dauer des Rechtsstreits einem Sequester herauszugeben seien. Wegen der damit verbundenen hohen Kosten habe der Kläger aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Es hätten sich Kosten von über 1.000,00 DM pro Tag ergeben. So seien die Tiere zunächst auf dem Gut im Besitz von Frau H geblieben. Angesichts dieser Lage habe der Kläger sein Engagement beenden und das Inventar veräußern wollen. Die Veräußerung sei nicht von vornherein geplant gewesen, sondern durch die Streitigkeiten bedingt. Da der erste Versuch des Verkaufs an Herrn K gescheitert war, habe der Kläger nach Abschluss des Rechtsstreits mit dem Käufer versucht, das Inventar erneut zu verkaufen. Schließlich habe er einen Käufer gefunden, der bereit gewesen sei, die Rechtsstreitigkeiten mit Frau H abzuwarten.
Umgerechnet in Vieheinheiten habe der Tierbestand, den der Kläger Anfang Mai 1990 erworben hatte, bezogen auf die landwirtschaftlichen Flächen des Gutes und der übrigen zugepachteten Flächen nicht die landwirtschaftlichen Tierhaltungsgrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG überschritten. Der Tierbestand habe Anfang Mai 1990..... Vieheinheiten (VE) betragen, Anfang Juli 1991 "VE, im Dezember 1991 ... VE. Nach dem Erwerb des Tierbestandes seien vom Gut, das auf Rechnung und Gefahr des Klägers geführt worden sei, folgende Flächen bewirtschaftet worden:
gepachtet von ... | ... ha |
---|---|
gepachtet von ... | ... ha |
gepachtet von ... | ... ha |
Unstreitig seien bis zum §§ 1990 aus dem Gut landwirtschaftliche Einkünfte erzielt worden, weil die Flächendeckung gegeben gewesen sei. Danach sei die Flächennutzung dem Kläger zuzuordnen. Die Tierhaltung und die Bodenbewirtschaftung des Gutes hätte eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Frau H habe aus der Bewirtschaftung keine Erträge erzielt, sondern die Bodennutzung sei ausschließlich für die Tiere erfolgt. Die Flächen seien auf Rechnung des Klägers bewirtschaftet worden, wobei die Bewirtschaftung im wesentlichen in der Heugewinnung bzw. Weidehaltung der Tiere bestanden habe. Die im Wirtschaftsjahr 1990/1991 angefallenen Pachtzahlungen seien vom Kläger geleistet worden. Der Kläger habe im §§ 1990 eine landwirtschaftliche Tierhaltung übernommen, nach dem §§ 1991 seien die Tiere entweder veräußert oder sichergestellt worden. Hieraus ergebe sich aber keine gewerbliche Tierhaltung, denn der Kläger habe nur noch den landwirtschaftlichen Betrieb abwickeln wollen.
Der Kläger legte diverse Unterlagen (Bl. ... bis ... FG-Akte, Heftung) vor, auf die Bezug genommen wird.
Nachdem der Kläger zunächst (Schriftsatz vom ... Bl. ... FG-Akte) vorgetragen hatte, ggf. sei eine Mitunternehmerschaft zwischen ihm und Frau H anzunehmen, trägt er nunmehr vor, die Absprachen zwischen ihm und Frau H hätten nicht ausgereicht, um eine Unternehmereigenschaft von Frau H zu bejahen. Zwar hätte Frau H aufgrund der Vollmacht und sonstiger Vereinbarungen mit dem Kläger unternehmerische Entscheidungen getroffen, dies reiche jedoch nicht aus. Unternehmer sei derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen betrieben werde. Im vorliegenden Fall sei dies der Kläger gewesen.
Es habe zwischen ihm und Frau H auch keine Lohntierhaltung bestanden. Alle Aufwendungen und Erträge der Tierhaltung seien über das Bankkonto des Klägers gelaufen. Eine feste Vergütung je Tier oder nach sonstigem Berechnungsmodus sei nicht feststellbar.
Für den Fall, dass die Bodenbewirtschaftung nicht dem Kläger zuzurechnen sei und er deshalb eine gewerbliche Tierhaltung gehabt habe, sei der Beklagte für die gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte zuständig. Ort der Geschäftsleitung sei das Gut ... gewesen. Dort habe Frau H die Geschäfte geführt und der Kläger als Inhaber habe während der aktiven Zeit, d.h. zunächst bis zur Veräußerung an Herrn K, seine Entscheidungen ebenfalls in ... getroffen, wo er regelmäßig anwesend gewesen sei, um Besprechungen mit Frau K durchzuführen. Es habe dort ein Büro gegeben. Erst nachdem der Kläger vom Hof verwiesen worden sei, habe sich eine andere Situation ergeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er Frau H sämtliche Vollmachten entzogen, aus der Sicht des Klägers sei der Betrieb nicht mehr aktiv gewesen. Im Falle der Annahme von gewerblichen Einkünften seien diese nach dem Kalenderjahr festzustellen (... DM, 1991: ....,00 DM).
Wegen des weitergehenden Klägervorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Oktober 2000 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Finanzamt zu verpflichten, für 1990 und 1991 land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, hilfsweise gewerbliche Einkünfte für den Betrieb des Klägers auf dem Gut ... entsprechend den abgegebenen Feststellungserklärungen festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Es sei nicht ersichtlich, dass ein Nutzungsverhältnis vorgelegen habe, das zur Zurechnung der landwirtschaftlichen Flächen beim Kläger führt. Zwischen dem Kläger und Frau H habe auch keine Mitunternehmerschaft vorgelegen. Es seien insofern keine entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarungen getroffen worden. Die Mitunternehmerschaft könne auch nicht aus dem tatsächlichen wirtschaftlichen Verhalten abgeleitet werden. Bereits kurze Zeit nach dem Erwerb des lebenden und toten Inventars durch den Kläger sei es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten mit Frau H gekommen. Eine zielgerichtete Zusammenarbeit hätte damit nicht vorgelegen.
Aus der Ablehnung des FA, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen, könne nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dann zumindest Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung festzustellen seien. Vielmehr müsse nach den Gesamtumständen des Falles davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe und das Inventar ausschließlich aus spekulativen Gründen für den alsbaldigen Verkauf im Ganzen erworben habe. Hierfür spreche der Verkauf an Herrn K nur sechs Monate nach dem Erwerb. Hätte der Kläger tatsächlich die Absicht gehabt, auf Dauer den Betrieb in ... zu unterhalten, hätte er von vornherein seine wirtschaftlichen Beziehungen zu Frau H klar und eindeutig geregelt.
Nehme man Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung an, wäre das FA .. nur zuständig, wenn sich die Geschäftsleitung in seinem Bezirk befunden hätte. Maßgeblich seien die Verhältnisse am Schluß des Gewinnermittlungszeitraumes. Zumindest nach dem Verkauf an Herrn K bzw. nachdem er vom Hofe verwiesen worden sei, habe er die Geschäfte in ... betrieben. Da dies im zweiten Halbjahr 1990 geschehen sei, hätten die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung bereits zum Schluss des Feststellungszeitraumes 1990 nicht vorgelegen.
Aus der Vereinbarung §§ 1990 zwischen der Kreissparkasse ..., dem Konkursverwalter, Frau H und deren Mutter, Frau ..., an der der Kläger nicht beteiligt gewesen sei, ergebe sich u.a., dass Frau H in die Arbeitsverträge zwischen ihrem Ehemann und den Mitarbeitern des Gestüts eingetreten sei, dass sie den Pachtvertrag ... übernommen habe und, dass sie in den Pachtvertrag zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann eingetreten sei und sich verpflichtet habe, die Kosten der Frühjahrsbestellung abzugelten. Da Frau H über Betriebsgrundlagen verfügt habe, die auch ohne den Tierbestand, den der Kläger erworben habe, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellten, sei dieser ihr zuzurechnen. Unter dem Gesichtspunkt, dass Frau H in der Vereinbarung vom §§ 1990 klargestellt habe, dass sie den Betrieb mit dem Kläger fortführen wolle, könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Betriebsfortführung in der Rechtsform einer Personengesellschaft habe erfolgen sollen. Der Antrag auf einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der GbR sei aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Für die Annahme einer GbR habe es keine Bedeutung, dass die Ausgaben über ein Konto des Klägers finanziert worden seien. Es sei nicht notwendig, dass die an einer GbR beteiligten Personen gemeinsam Kontoinhaber seien.
Hätte der Kläger vorgehabt, in ... einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, hätte er sich die Pachtverträge an Wirtschaftsgebäuden und den Betriebsflächen gesichert.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat das Finanzamt die Durchführung einer gesonderten Feststellung von Einkünften des Klägers abgelehnt.
I. Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b Abgabenordnung (A O) werden in anderen als in den in § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO genannten Fällen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit gesondert festgestellt, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraumes das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuer von Einkommen zuständig ist.
1. Im Streitfall kommt eine gesonderte Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers durch das beklagte Finanzamt nicht in Betracht, da der Kläger in den Streitjahren nicht Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Bezirk des Finanzamtes ... war.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus dem Betrieb der Landwirtschaft auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn es sich um Tiere handelt, die typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben gezogen oder gehalten werden und der jeweilige Betrieb eine ausreichende Ernährungsgrundlage für die Tiere bietet, d.h. es darf die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannte Grenze der Futtergrundlage nicht überschritten sein. Maßgebend für die erforderliche landwirtschaftliche Nutzfläche ist die vom Inhaber des Betriebes regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche. Hierzu zählen alle Flächen, die dem Betriebsinhaber entweder als Eigentümer oder als sonstiger Nutzungsberechtigter entweder im Rahmen eines steuerlich anerkannten Pachtvertrages oder sonstigen Nutzungsverhältnisses zuzurechnen sind und die auch von ihm tatsächlich bewirtschaftet werden (vgl. Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 13 Rz. 29; Felsmann, Einkommenbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 42). Der Nutzende muss eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewirtschaftung haben und das volle Bewirtschaftungsrisiko tragen (vgl. Felsmann, Einkommenbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 42 ; Schmidt, Einkommensteuergesetz , Kommentar, § 13 Rz. 81).
a) Die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebes in ... können wegen der großen Entfernung zum Gut ... und der fehlenden wirtschaftlichen Verklammerung beider Betriebe nicht die Flächengrundlage für die Tierhaltung auf dem Gut ... darstellen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
b) Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass es im Streitfall an der für den Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Futtergrundlage fehlt. Denn die landwirtschaftlichen Flächen des Gutes ... sind für die Berechnung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht dem Kläger zuzurechnen. Der Kläger war weder Eigentümer dieser Flächen, noch hatte er sie gepachtet. Vielmehr ist der Vereinbarung vom §§ 1990 zwischen der Kreissparkasse ..., dem Konkursverwalter, Frau H und deren Mutter (Bl. ... FG-Akte) zu entnehmen, dass Frau H und nicht der Kläger in die Pachtverträge zum Teil eingetreten ist bzw. als Unterpächterin die Gestütsflächen übernimmt. Der Kläger war in dieser Vereinbarung gar nicht beteiligt. Auch die Vereinbarung eines sonstigen Nutzungsverhältnisses zwischen dem Kläger und Frau H ist nicht feststellbar. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausgeführt hat, hat er mit Frau H nach Erwerb des lebenden und toten Inventars des Guts .. keinerlei konkrete Absprachen hinsichtlich der Nutzung der zum Gut gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen getroffen. Der Umstand, dass Frau H bereits kurze Zeit nach dem Erwerb des Inventars durch den Kläger behauptet hat, der Kläger sei nur als ihr Treuhänder tätig geworden, zeigt zudem, dass sie sich selbst, und nicht den Kläger, als Inhaberin des Gestüts angesehen hat. Von einer einvernehmlichen, stillschweigenden Nutzungsüberlassung kann deshalb nicht ausgegangen werden.
c) Dass der Kläger sämtliche Aufwendungen für den Betrieb einschließlich der Pachtzahlungen getragen hat, ist für die Qualifizierung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Zurechenbarkeit einer ausreichenden regelmäßig landwirtschaftlichen genutzten Fläche. Da diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist, stellen die Einkünfte des Klägers aus der Tierhaltung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar.
Zu Recht weist das Finanzamt darauf hin, dass die tatsächlichen Verhältnisse vergleichbar sind mit einer Lohntierhaltung. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es insofern keine konkreten Vereinbarungen hinsichtlich einer festen Vergütung pro Tier gibt. Denkbar ist jedoch nach Auffassung des Senates auch der Berechnungsmodus, dass gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten des fremden Betriebes eigene Tiere in fremden Ställen untergebracht werden. Wird wie im vorliegenden Fall - Tierhaltung auf dem eigenen Hof und in fremden Ställen betrieben, so bilden die außerhalb der Hofstelle untergebrachten Tiere einen gesonderten gewerblichen Tierhaltungsbetrieb, wenn keine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit mit dem eigenen Betrieb besteht (vgl. Leingärtner/Zaisch, Die Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Auflage Rz. 99 ff.).
2. In Betracht kommt deshalb eine Qualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Jedoch durfte das beklagte Finanzamt auch bei Annahme von
Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung die Durchführung einer gesonderten Feststellung ablehnen, da es hierfür örtlich nicht zuständig ist.
a) Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 10 AO ist bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Maßgebend sind die Verhältnisse am Schluss des Gewinnermittlungszeitraumes (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO).
b) Im Streitfall befand sich der Ort der Geschäftsleitung bereits am Schluss des ersten Gewinnermittlungszeitraumes, Ende 1990, nicht mehr in ... auf dem Gut .... Dass der Kläger seinen zweiten Wohnsitz dort angemeldet hatte, ist für die Frage des Ortes der Geschäftsleitung nicht entscheidend. Denn es kommt nicht auf die formelle Adresse, sondern auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.1989 V R 55/84 , BFH/NV 1990, 353). Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, hat er das von ihm auf dem Gut ... eingerichtete Büro ab November 1990 nicht mehr nutzen können. Da er das Gestüt von diesem Zeitpunkt an nicht mehr betreten durfte, konnte er vor Ort keinerlei betriebliche Maßnahmen mehr treffen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass er trotz des verhängten Betretungsverbotes weiterhin zwecks Betriebsführung zum Gut ... gefahren ist. Zwar war auch nach dem gescheiterten Verkauf an Herrn K eine Betriebsführung erforderlich der Senat teilt insofern nicht die Auffassung des Klägers, es handle sich ab Kaufvertragsschluss mit Herrn K im Dezember 1990 lediglich um eine Betriebsabwicklung ..., eine solche konnte aber aus tatsächlichen Gründen vom Kläger nicht vom Gut ... aus durchgeführt werden. Damit entfällt die örtliche Zuständigkeit des beklagten Finanzamtes. Vielmehr hätte das Finanzamts A die streitigen Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers erfassen müssen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO .