Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.10.2000, Az.: 6 K 795/98 Ki

Kindergeld für türkisch-stämmiges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit für Dauer des ausländischen Studienaufenthaltes

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
10.10.2000
Aktenzeichen
6 K 795/98 Ki
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 35710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:1010.6K795.98KI.0A

Fundstellen

  • DStRE 2001, 527-529 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2001, 514-515 (Volltext mit red. LS)
  • IWB 2001, 895
  • NWB DokSt 2001, 787

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn ein türkisch-stämmiges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit sich zur weiteren beruflichen Ausbildung nach Syrien begibt, kann ein Wohnsitz im Inland bei den Eltern bestehen, wenn die Bindung zur Familie im Inland beibehalten wird.

  2. 2.

    Wird jemand aus der ausländischen Staatsbürgerschaft entlassen und nimmt er statt dessen die deutsche Staatsbürgerschaft an, so ist das ein Indiz für den Willen zur Rückkehr nach Deutschland.

  3. 3.

    Die räumliche Trennung von den Eltern, die durch die Unterbringung bei Fremden im Ausland während der Ausbildung eintritt, bedingt allein keine Auflösung der familiären Bindung und die Aufgabe des Familienwohnsitzes.

  4. 4.

    Allein die längere Dauer eines Auslandaufenthaltes ist ebenfalls kein Indiz für eine Aufgabe des Wohnsitzes.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren Sohn C, der sich von Februar 1997 bis Juni 1999 zur Ausbildung im Ausland aufhielt.

2

Die Klägerin und ihr Ehemann sind gebürtige Türken, die im November 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben. Ihr am 24. Januar 1979 in Deutschland geborener Sohn besitzt ebenfalls seit dem 25. November 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin, ihr Ehemann sowie sämtliche Kinder wurden mit dem Zeitpunkt der Einbürgerung aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen.

3

C hielt sich von seiner Geburt an bis zur Ablegung des Hauptschulabschlusses 1995 in Deutschland auf. Zunächst besuchte er die Grundschule und Orientierungsstufe in H. Anschließend nahm er am Unterricht der Hauptschule H bis August 1995 teil.

4

Seit August 1995 besuchte C das islamische Institut für Aufruf und religiöse Führung des Wohltätigkeitsvereins Al-Ansar in Damaskus. Nach dreijährigem Besuch des Instituts kann der Schüler das religiöse Reifezeugnis erlangen, dass ihn zu einem vierjährigen Hochschulstudium berechtigt, wenn er ein Prädikat gut oder darüber erhält. Auch in der Folgezeit nahm C am Unterricht des Studieninstituts in Damaskus (Syrien) teil. Während der Semesterferien kehrte C jeweils nach Deutschland zu seinen Eltern zurück. Die Ausbildung sollte voraussichtlich im Juni 2004 beendet sein. C brach jedoch die Ausbildung zum Hodscha im Juni 1999 ab und kehrte nach Deutschland zurück. Am 25.06.1999 heiratete C und zog aus der elterlichen Wohnung aus. In der Folgezeit nahm C Gelegenheitsarbeiten an. Wegen des weiteren Vorbringens des zu Informationszwecken gehörten C wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2000 verwiesen.

5

Mit Bescheid vom 28. Mai 1998 entzog der Beklagte der Klägerin den Anspruch auf Kindergeld für C ab Februar 1997, weil ihr Sohn seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland habe. Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Entscheidung vom 30. Oktober 1998 zurück.

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Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Weitergewährung des Kindergeldes ab Februar 1997. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Kindergeldanspruch für ihren Sohn C zu. C sei in Deutschland aufgewachsen und sei wie seine Eltern deutscher Staatsbürger. Er sei mit dem deutschen Kulturkreis vertraut und in ihm verwurzelt. Ziel der Ausbildung sei es, sogenannter Hodscha (islamischer Priester) zu werden. Nach Abschluss der Ausbildung wolle er in Deutschland für den islamischen Glaubenskreis als Hodcha arbeiten. Die religiöse Ausrichtung allein lasse den Schluss auf die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Damaskus nicht zu. C sei in Deutschland aufgewachsen und habe hier seine schulische Ausbildung absolviert. In Damaskus sei er nicht bei Verwandten untergebracht, sondern habe eine Unterkunft von Fremden gemietet. Seine Bindungen zur Familie in Deutschland bestünden weiterhin. Er kehre jeweils in den Semesterferien nach Deutschland zurück. Zudem bezwecke er, nach Abschluss der Ausbildung eine Tätigkeit im Inland aufzunehmen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Ausführungen des Ehemanns der Klägerin im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2000 verwiesen.

7

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1998 zu verurteilen, den Klägern ab Februar 1997 bis einschließlich Mai 1999 weiterhin Kindergeld für das Kind C zu bewilligen.

8

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Danach stehe der Klägerin für ihren Sohn Kindergeld nicht mehr zu, weil dieser den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Ausland habe. Dies beruhe darauf, dass der Sohn sich seit mehr als drei Jahren zur Ausbildung im Ausland befinde. Nach Inhalt und Ziel der Ausbildung bekenne er sich eindeutig zu seinem ursprünglichen islamischen Kulturkreis. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass nicht nur eine vorübergehende Unterbrechung des Inlandaufenthaltes vorliege.

Gründe

10

I. Die Klage ist begründet.

11

Der Klägerin steht nach § 62 Abs. 1 EStG für ihren Sohn C ab Februar 1997 bis einschließlich Mai 1999 fortlaufend Kindergeld zu. Gemäß § 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für berücksichtigungsfähige Kinder i. S. d. § 63 EStG , wer im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kindern ist es unter anderem, dass diese einen Wohnsitz im Inland oder einem Staat i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 3 EStG haben.

12

Zwar zählt der Ausbildungsstaat des C, Syrien, nicht zu den Staaten i.S.d. § 73 EStG . Der Sohn C der Klägerin ist als Kind für die Gewährung von Kindergeld jedoch zu berücksichtigen, da er für den streitigen Zeitraum seinen Wohnsitz bei seinen Eltern im Inland hatte.

13

1. Der Wohnsitzbegriff i.S.d. §§ 62, 63 EStG ist mangels eigenständiger Definition unter Rückgriff auf § 8 AO zu ermitteln. Danach setzt ein Wohnsitz neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in der Weise voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Kind tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht dabei nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 , BFHE 155, 29 BStBl II 189 , 182). Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zudem Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche benutzt werden soll. Die Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes ist anhand des tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhaltes zu beurteilen. Zur Wohnsitznahme bedarf es daher lediglich des natürlichen Willens und nicht der Geschäftsfähigkeit einer Person. Deshalb kann auch ein Minderjähriger einen steuerlichen Wohnsitz begründen. Auf den Willen des gesetzlichen Vertreters kommt es hierbei nicht an (B FH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92 , BFHE 174, 523BStBl II 1994, 887 [BFH 22.04.1994 - III R 22/92]).

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Für ausländische Kinder hat der BFH ein Innehaben einer inländischen Wohnung verneint, wenn das ausländische Kind zum Schulbesuch in das Heimatland seiner Eltern zurückkehrt. Dies soll auch dann gelten, wenn das Kind während der Ferien die Eltern im Inland besucht (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92 , BFHE 174, 523BStBl II 1994, 887 [BFH 22.04.1994 - III R 22/92] ; Urteil vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967). Das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes folgert der BFH daraus, dass der Auslandsaufenthalt nicht in erster Linie durch den Zweck der Ausbildung bestimmt sei, sondern nach der Lebenserfahrung der Aufenthalt vielmehr dem Zweck diene, die Heimat der Eltern kennenzulernen und sich längerfristig in die dortigen Lebensverhältnisse einzuleben. Der Schluss, dass Kind benutze und behalte die Wohnung der Eltern im Inland bei, könne wegen der Verwurzelung im Ausland und der Einschränkung der bisherigen Wohnungs- und Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kind nicht gezogen werden.

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Dem gegenüber wird für deutschstämmige Kinder die Auffassung vertreten, dass diese in der Regel ihren Wohnsitz bei den Eltern behalten, auch wenn sie sich vorübergehend zu Ausbildungszwecken auswärts aufhalten (vgl. RFH, RStBl 1940, 514; Niedersächsisches Finanzgericht, EFG 1993, 135 ; Hessisches Finanzgericht, EFG 1998, 882 ; Tipke/Kruse, § 8 AO Tz. 4; Beermann/Buciek, § 8 AO Rz. 49 m.w.N.; Schmidt/Heinecke, EStG , § 1 Rz. 24; Flick/Flick-Pistorius, DStR 1989, 623). Dieser Auffassung liegt die Annahme zugrunde, dass der auswärtige Aufenthalt durch den Zweck, die Schulausbildung bzw. das Studium abzuschließen, zeitlich begrenzt ist und deshalb nicht den Schluss zulässt, dass durch den auswärtigen Aufenthalt die Verbindung zu den Eltern unterbrochen sei. Dies gilt auch für volljährige Kinder (Beermann/Buciek, § 8 AO, Rz. 33).

16

Ferner wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ausländische Schüler und Studenten, deren Eltern im Bundesgebiet wohnen, wie deutsche Schüler und Studenten in der Regel einen Wohnsitz bei den Eltern behalten, wenn sie zur Schule oder zum Studium in einem ausländischen Staat gehen, der nicht ihr Heimatstaat ist (Klein/Gersch, § 8 AO, Rz. 7; vgl. auch Nds. FG, EFG 1999, 985).

17

2. Nach den tatsächlichen Umständen des Falles liegen in den Streitjahren die Voraussetzungen für einen Wohnsitz des Sohnes der Klägerin im Inland vor.

18

a) Bei der Wohnung der Klägerin handelt es sich um Räumlichkeiten, die zur Aufnahme des Sohnes geeignet waren. Diese Wohnung hatte der Sohn unter Umständen inne, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen werde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für einen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige in der Wohnung während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen für Zwecke des eigenen Wohnens aufhält. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96 , BFHE 182, 296BStBl II 1997, 447 [BFH 19.03.1997 - I R 69/96]).

19

b) Der Sohn C hatte die Familienwohnung unter Umständen inne, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wollte.

20

C hat die Bindung zu seiner Familie im Inland nie aufgegeben. C hat seine gesamte schulische Ausbildung in Deutschland absolviert. Erst zur weiteren beruflichen Ausbildung ist C im Ausland nach Syrien gegangen, weil eine Ausbildung zum islamischen Hodscha in Deutschland nicht möglich ist. Die Wahl des Studienortes in Syrien war dabei nicht durch die Nähe zum Heimatland Türkei motiviert, sondern durch den zunächst gefassten Berufswunsch. Zu Syrien hatte weder C noch seine Eltern verwandtschaftliche Beziehungen. Dabei spricht auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Damaskus, dass die religiöse Ausrichtung der Mehrheit der Bevölkerung in Syrien und in dem Heimatland des C identisch ist. Allein die Glaubensverhaftung im Islam lässt keine zwingenden Schlüsse darauf zu, dass C durch seine Ausbildung seinen weiteren Lebensweg in seinem Heimatland fortsetzen wollte.

21

c) Der Wille zur Rückkehr nach Deutschland wird letztlich dadurch belegt, dass der Sohn seit 1993 aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Hierdurch kommt im besonderen Maße eine räumliche und kulturelle Neuausrichtung des Sohnes zum Ausdruck. Insofern unterscheidet sich der Streitfall auch von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen zu Kindern ausländischer Abstammung, die zur Ausbildung in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Die in diesen Fällen festgestellte Lebenserfahrung, dass mit dem Schul- oder Studienbesuch in der Heimat die natürlichen Bindungen in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an den heimatlichen Kulturkreis hergestellt oder wiederhergestellt und gefestigt werden sollen, basiert stets auf der Annahme, dass die schulische Ausbildung den weiteren Lebensweg im Heimatland vorbereiten soll (vgl. hierzu auch Nds. FG, EFG 1999, 985). Hierdurch war die Ausbildung zum Hodscha in Syrien jedoch nicht motiviert.

22

Die räumliche Trennung von den Eltern, die durch die Unterbringung bei Fremden in Damaskus während der Ausbildung eintrat, bedingt allein keine Auflösung der familiären Bindung und die Aufgabe des Familienwohnsitzes. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass C stets während der Ferien zu seinen Eltern nach Deutschland zurückgekehrt ist. Während dieser Zeit hielt er sich jeweils in der elterlichen Wohnung auf. Zudem kehrte er unmittelbar nach Abbruch der Ausbildung zunächst in die elterliche Wohnung zurück. Nach seiner Heirat in Deutschland verließ er zwar die elterliche Wohnung, begründete jedoch einen eigenen Familienwohnsitz in Deutschland. Dabei dokumentiert die spätere Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zudem den latent vorhanden gewesenen Willen, sein künftiges Leben nach Beendigung der Ausbildung in Deutschland fortzusetzen.

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d) Allein aus der langen Dauer des Auslandaufenthaltes kann entgegen der Auffassung des Beklagten ebensowenig wie bei gebürtigen deutschen Kindern auf eine Aufgabe des Wohnsitzes geschlossen werden. Denn nicht die Dauer des Aufenthaltes im Ausland ist für das Beibehalten eines Wohnsitzes entscheidend, sondern die anhand objektiver Beweisanzeichen feststellbarer Absicht, ob die Wohnung im Inland beizubehalten und auch künftig nutzen zu wollen. Dabei kann eine lang andauernde Unterbringung im Ausland ein Indiz für die Lösung der familiären Bindungen sein. Hiervon kann jedoch nicht bereits bei einer Ausbildungsdauer von 3 5 Jahren ausgegangen werden. Nach den gesamten Umständen des Streitfalles hatte C damit auch während seines Auslandaufenthaltes einen inländischen Wohnsitz, da er gewillt war, diesen soweit es ihm möglich war, zu nutzen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO . Der Klägerin waren die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie ihr Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung beschränkt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO . Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.