Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.09.2015, Az.: L 13 AS 164/14

Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung auf Grundsicherungsleistungen; Zeitpunkt der Berücksichtigung einer Rückerstattung; Bedarfs- und kostenbezogene Betrachtung; Überhöhte Abschlagsforderung; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.09.2015
Aktenzeichen
L 13 AS 164/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 30845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0923.L13AS164.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - AZ: S 55 AS 445/13

Fundstellen

  • NZS 2016, 36
  • NZS 2016, 7
  • ZfSH/SGB 2016, 37-40
  • info also 2016, 140

Amtlicher Leitsatz

Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II in der ab 1.4.2011 (BGBl I, 850) geltenden Fassung entgegen.

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Minderung des Anspruchs auf Alg II erfolgt nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg-II-Anteil vollständig gedeckt waren.

2. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg-II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt.

3. Gleichsam spiegelbildlich zu der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, Nachzahlungen unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachzahlungsverpflichtung zu übernehmen, ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich.

4. Bei einer bedarfsbezogenen Betrachtung müssen - anders als bei einer kostenbezogenen Betrachtung - diejenigen Leistungen außer Betracht bleiben, die als über den Bedarf hinausgehend angesehen worden sind.

5. Eine bei weitem überhöhte Abschlagsforderung würde zu einer Kürzung existenzsichernder Leistungen im Monat nach der Jahresabrechnung führen, während Leistungsberechtigte, deren Energieversorger von vornherein einen sachgerechten Abschlagsbetrag festgesetzt hat, eine solche Kürzung nicht hinzunehmen hätten.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung einer Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers.

Die 1953 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die von ihr gemietete, 84 qm große Wohnung in I. hat sie eine monatliche Kaltmiete von 340 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 32 EUR aufzuwenden. Durch eine Untervermietung erzielt sie monatlich 120 EUR. Nach ihren Angaben beheizt der Untermieter das von ihm gemietete Zimmer mittels eines Elektroradiators. Sie selbst nutzt für die Warmwasserbereitung einen Boiler.

Unter dem 22. Februar 2010 forderte die für den Beklagten handelnde Stadt I. die Klägerin auf, die Heizkosten zu senken. Nach der Abrechnung des Energieversorgers vom 27. Januar 2011 belief sich der von der Klägerin zu zahlende Heizkostenabschlag ab Februar 2011 auf monatlich 115 EUR. Ausweislich dreier (teilweise auch Änderungs-)Bescheide vom 13. Juli 2011 für die Zeit von Januar bis Februar 2011, von März bis August 2011 und von September 2011 bis Februar 2012 übernahm der Beklagte indes lediglich 60,03 EUR der Heizkostenabschläge als angemessen zuzüglich eines Betrages von 8,37 EUR monatlich für die Kosten der Warmwasserbereitung (insgesamt 68,40 EUR). Damit blieben die von der Klägerin zu zahlenden Abschlägen in Höhe von 46,60 EUR monatlich ungedeckt.

Unter dem 16. Januar 2012 erstellte der Energieversorger die Jahresrechnung für Strom und Gas. Für die Zeit vom 21. Januar 2011 bis zum 30. Dezember 2011 ermittelte er dabei einen Erdgasverbrauch in Höhe von 968,04 EUR. Dem standen geleistete Abschläge für die Zeit von Februar 2011 bis Januar 2012 in Höhe von 1380 EUR gegenüber, sodass sich ein Guthaben der Klägerin von 411,96 EUR ergab. Unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum geleisteten Abschläge für die Stromlieferung belief sich der tatsächliche Erstattungsbetrag auf 546,11 EUR.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 hob die für den Beklagten handelnde Stadt I. den Bescheid vom 13. Juli 2011 teilweise für den Monat Februar 2012 auf. Das Heizkostenguthaben in Höhe von 411,96 EUR sei im Monat Februar in Höhe von 326,97 EUR und in Höhe von 84,99 EUR im Monat März zu berücksichtigen. Über die weitere Leistungsbewilligung für März 2012 wurde in dem Bescheid nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Sie trug vor, dass ein zwischenzeitlich verstorbener Nachbar ihre Leitungen angezapft habe und daher der Energieversorger die Vorauszahlungen erhöht habe. Sie habe dafür ein Darlehen aufnehmen müssen, das sie am 25. Januar 2012 aus der Heizkostenrückerstattung in Höhe von 480 EUR zurückgezahlt habe; eine entsprechende Bescheinigung des Darlehensgebers war beigefügt.

Am gleichen Tag suchte die Klägerin beim zuständigen Sozialgericht (SG) Aurich um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das SG ordnete mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. März 2012 - S 35 AS 39/12 ER - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 21. Februar 2012 an. § 22 Abs. 3 SGB II sei zwar dem Wortlaut nach, nicht jedoch aus systematischen Gründen auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, bei der das Heizkostenguthaben auf angesparten Regelleistungen beruhe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 half der Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Anrechnung von 84,99 EUR auf die Leistungen für den Monat März 2012 ab. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei unerheblich, wie sich die Rückzahlung zusammensetze. Wenn Rückzahlungen oder Guthaben, die die Zeit vor dem Leistungsbezug beträfen, anzurechnen seien, dann müsse dies auch für Rückzahlungen und Guthaben gelten, die sich auf Zeiträume bezögen, in denen nur die angemessenen Heizkosten berücksichtigt worden seien. Der Wortlaut der Norm sei insofern eindeutig. Die Reduzierung um 84,99 EUR begründe sich damit, dass die Regelung für den Monat März 2012 zu unbestimmt und daher rechtswidrig gewesen sei.

Auf die am 3. September 2013 erhobene Klage hat das SG Aurich mit Urteil vom 29. April 2014 den Bescheid vom 21. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von dem aus der Abrechnung des Energieversorgers ersichtlichen Guthaben kein Anteil durch den Beklagten als Grundsicherungsleistung erbracht worden sei. Der Beklagte habe unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen für Warmwasser monatlich insgesamt 68,40 EUR an Leistungen für die Kosten der Heizung erbracht, insgesamt also 820,80 EUR. Demgegenüber habe die Klägerin 1380 EUR an Abschlägen gezahlt. Der Differenzbetrag belaufe sich auf 559,20 EUR, sodass das Guthaben von 411,96 EUR allein von der Klägerin erbracht worden sei. Guthaben aus Beträgen, die ein Leistungsempfänger im Abrechnungszeitraum aus seinem Regelsatz bzw. seinem anrechnungsfrei gestellten Einkommen getragen habe, könnten nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II angerechnet werden.

Gegen das ihm am 12. Mai 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. Juni 2014 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf den Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II und das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R -. Sofern im erstinstanzlichen Urteil gerügt worden sei, dass die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht angehört worden sei, sei die Anhörung zwischenzeitlich nachgeholt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 29. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des weiteren Verfahrens S 35 AS 39/12 ER des SG Aurich sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Stadt I. und des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

Die nach Zulassung form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG Aurich vom 29. April 2014 ist rechtmäßig. Das SG hat den Bescheid der für den Beklagten handelnden Stadt I. vom 21. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2013 zu Recht aufgehoben.

Streitgegenständlich ist allein die teilweise Aufhebung der Leistungen für den Monat Februar 2012. Sofern die für den Beklagten handelnde Stadt I. mit ihrem Bescheid vom 21. Februar 2012 zugleich auch Regelungen für den Monat März 2012 treffen wollte, kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Regelung vorgelegen hat, da der Beklagte die diesbezüglichen "Regelungen" im Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 ohnehin aufgehoben hat.

Der Bescheid vom 21. Februar 2012 ist aufgrund der im Berufungsverfahren nachgeholten Anhörung nicht formell rechtswidrig, wobei dahinstehen kann, ob eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Bescheides im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) überhaupt erforderlich war - bzw. - sollte dies der Fall gewesen sein - die Anhörung nicht bereits im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine teilweise Aufhebung des zuvor erteilten Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen haben. Nach § 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Durch die hier in Rede stehende Rückzahlung des Energieversorgers war indes eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht eingetreten. Weder lag eine Rückzahlung im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II vor, die den Unterkunftskostenbedarf der Klägerin im Folgemonat minderte, noch war die Rückzahlung des Energieversorgers sonst als Einkommen anzurechnen.

§ 22 Abs. 3 SGB II in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) sieht vor, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern; dabei bleiben Rückzahlungen außer Betracht, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen.

Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II und für den Fall der Rückzahlung von Betriebskosten entschieden, dass eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag erfolgt, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen - wie auch im vorliegenden Fall - nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R -, juris Rn. 11). Übertragen auf die Rechtslage seit dem 1. Januar 2011 und den vorliegenden Fall einer Heizkostenrückerstattung würde dies bedeuten, dass das Heizkostenguthaben in Höhe von 411,96 EUR zunächst auf die tatsächlich im Anrechnungsmonat Februar 2012 erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 352 EUR (340 EUR Kaltmiete, 32 EUR Nebenkosten, 100 EUR Heizkostenabschlag [neu] abzüglich 120 EUR Einnahmen aus Untervermietung) anzurechnen wäre. Danach verbliebe kein ungedeckter Unterkunftskostenbedarf für den Monat Februar 2012, sodass sich der angefochtene Bescheid danach als rechtmäßig erweisen würde.

In diesem Zusammenhang ist es nach der zu § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a. F. ergangenen Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern maßgeblich sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März 2013 - B 4 AS 139/11 R -, juris Rn. 19 f. sowie Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rn. 15). Gleichsam spiegelbildlich zu der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, Nachzahlungen unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachzahlungsverpflichtung zu übernehmen, ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich (BSG, aaO.).

Allerdings sind im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des hier anzuwendenden § 22 Abs. 3 SGB II n. F. für die Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin für den Monat Februar 2012 nicht erfüllt. Auch wenn die Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Bundesrats-Drs. 661/10, S. 158) dem bisherigen § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II entsprechen soll, hat sie insofern einen abweichenden Wortlaut, als nur solche Rückzahlungen und Guthaben relevant sind, die dem Bedarf (vorheriger Wortlaut: "Kosten") für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind. Für den Bedarf sind aber nach § 22 Abs. 1 SGB II nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung heranzuziehen. Bei einer bedarfsbezogenen Betrachtung müssen daher - anders als bei einer kostenbezogenen Betrachtung - diejenigen Leistungen außer Betracht bleiben, die als über den Bedarf hinausgehend angesehen worden sind. Der Senat vermag danach die hier in Rede stehende Rückzahlung nicht dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen, nachdem die von der Klägerin an den Energieversorger entrichteten Abschlagszahlungen den von dem Beklagten seiner Leistungsbewilligung zugrunde gelegten Heizkostenbedarf bei weitem überschritten haben und die erfolgte Rückzahlung - wie das SG zutreffend festgestellt hat - im vollem Umfang auf den von der Klägerin aus dem Regelbedarf bzw. durch Aufnahme eines Darlehens finanzierten Anteil entfällt. Eine anderslautende Beurteilung knüpfte ausschließlich an die Kalkulation des Abschlagsbetrags durch den Energieversorger an (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf die wirtschaftliche Kalkulation des Vermieters: BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R - juris Rn. 22). Eine - wie hier - bei weitem überhöhte Abschlagsforderung würde zu einer Kürzung existenzsichernder Leistungen im Monat nach der Jahresabrechnung führen, während Leistungsberechtigte, deren Energieversorger von vornherein einen sachgerechten Abschlagsbetrag festgesetzt hat, eine solche Kürzung nicht hinzunehmen hätten. Soweit Leistungsberechtigten darauf verwiesen werden, zunächst an den Energieversorger nur die angemessenen Heizkostenabschläge weiterzuleiten und es auf eine etwaige Energielieferungssperre und die mögliche Übernahme der aufgelaufenen Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ankommen zu lassen (so Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 166), vermag der Senat dieser Rechtsansicht, welche letztlich auf ein vertragsbrüchiges Verhalten abzielt, nicht zu folgen, zumal den Leistungsberechtigten durch ein solches Verhalten weiteren Kosten entstünden und ihnen die Inkaufnahme einer Energielieferungssperre auch nicht zugemutet werden kann.

Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt die vorgenannte Auslegung des § 22 Abs. 3 SGB II. Diese Regelung soll im Hinblick auf die für Unterkunft und Heizung erbrachten Leistungen den kommunalen Träger schützen. Während bei der nach §§ 11 ff. SGB II vorzunehmenden Anrechnung das erzielte Einkommen zunächst die für den Regelbedarf zu erbringenden Leistungen mindert und damit regelmäßig nicht zu einer Entlastung des kommunalen Trägers führt, sollen Rückzahlungen, die die für Unterkunft und Heizung und damit regelmäßig vom kommunalen Träger erbrachten Leistungen betreffen, diesen auch entlasten. Es sollen mithin den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rn. 15 unter Hinweis auf Bundestags-Drs. 16/1696, S. 26 f.). Damit zielt die Regelung gerade nicht auf die Anrechnung von Guthaben ab, welche Leistungsberechtigte aus ihrem Regelbedarf erwirtschaftet haben.

Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei § 22 Abs. 3 SGB II um eine typisierende Regelung handelt. Soweit das BSG vor diesem Hintergrund für die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen nach der alten Rechtslage entschieden hat, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung sei, von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit erbracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rn. 15), hat das BSG hierfür maßgeblich darauf abgestellt, dass es bei einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung unter Einbeziehung der Nettokaltmiete und der kalten Betriebskosten regelmäßig nicht feststellbar sei, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben sei. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall lässt sich vorliegend indes durchaus und ohne erheblichen Verwaltungsaufwand ermitteln, dass der Grundsicherungsträger an den erstatteten Heizkosten nicht beteiligt gewesen ist. Damit ist nach Auffassung des Senats zugleich die Grenze zulässiger Typisierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. dazu beispielhaft für das Steuerrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 14/11 -juris Rn. 77 ff.) überschritten.

Dem gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass im Sozialhilferecht in Gestalt des § 82 Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Regelung existiert, wonach Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind. Es bestehen nach den Gesetzgebungsmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für das SGB II eine bewusst abweichende Regelung treffen wollte; vielmehr könnte ebenso schlicht ein redaktionelles Versehen vorliegen.

Wenn damit § 22 Abs. 3 SGB II keine Anwendung finden kann, so wäre an sich zu prüfen, ob Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II vorliegt. Das ist nach der Rechtsprechung des BSG bei Rückerstattungen von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgt sind (Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 185/10 R - juris Rn. 15ff und Urteil vom 22. März 2012 B 4 AS 139/11 R -, juris Rn. 25), wie es hier der Fall ist. Dies folge zum einen aus der Wertung des § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, nach der "Leistungen nach diesem Buch" nicht als Einkommen anzurechnen seien; zum anderen sei es aber auch geboten, Einnahmen, die aus Einsparungen beim Regelbedarf resultierten, über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen (so Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 185/10 R - juris Rn. 16). Diese Argumentation greift - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil - auch im vorliegenden Fall, auch wenn sich die bisherigen Ausführungen des BSG auf eine Stromkostenrückzahlung (Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 185/10 R - juris Rn. 15ff) bzw. die Anrechnung der Kosten der Warmwasserbereitung (Urteil vom 22. März 2012 B 4 AS 139/11 R -, juris Rn. 25) erstreckt haben. Dem Hilfebedürftigen ist ein Ansparen aus dem Regelbedarf zumutbar, aber auch zuzubilligen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Hinblick auf die aktuelle Fassung des § 22 Abs. 3 SGB II bislang noch nicht erfolgt ist.