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§ 10 NPflegeG - Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen erhalten für ihre Aufwendungen
nach § 9 für Leistungen der häuslichen Pflege im Sinne der §§ 36 und 39 SGB XI pauschale Zuschüsse in der durch Verordnung nach § 14 Nr. 7 landeseinheitlich zu bestimmenden Höhe. Die Förderung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger Pflegebedürftigen entsprechend § 82 Abs. 3 SGB XI Aufwendungen nicht gesondert in Rechnung stellt.