§ 10 NPflegeG - Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen erhalten für ihre Aufwendungen
nach § 9 für Leistungen der häuslichen Pflege im Sinne der §§ 36 und 39 SGB XI pauschale Zuschüsse in der durch Verordnung nach § 14 Nr. 7 landeseinheitlich zu bestimmenden Höhe. Die Förderung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger Pflegebedürftigen entsprechend § 82 Abs. 3 SGB XI Aufwendungen nicht gesondert in Rechnung stellt.