§ 10 NPflegeG - Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege erhalten Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 8. Zuschüsse erhalten auch Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege in der durch Verordnung nach § 11 Nr. 7 festgelegten Höhe für die in diese Einrichtungen aufgenommenen Pflegebedürftigen; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Förderung nach Absatz 1 werden nur die Personen nach § 7 Abs. 2 berücksichtigt, die
- 1.Leistungen im Sinne des § 39, 41 oder 42 SGB XI erhalten und
- 2.im Zeitpunkt der Aufnahme und in den letzten zwölf Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten.
Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 wird nicht gewährt für Pflegebedürftige, bei denen sich Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI unmittelbar an die Leistungen im Sinne des § 39 oder 42 SGB XI anschließen.
(3) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn das für die Investitionen eingesetzte Fremdkapital 80 vom Hundert der Investitionsaufwendungen überschreitet. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Investitionen, die vor dem 1. Juli 1996 begonnen worden sind.