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§ 10 NPflegeG - Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege erhalten Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 8. Zuschüsse erhalten auch Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege in der durch Verordnung nach § 11 Nr. 7 festgelegten Höhe für die in diese Einrichtungen aufgenommenen Pflegebedürftigen; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Förderung nach Absatz 1 werden nur die Personen nach § 7 Abs. 2 berücksichtigt, die

  1. 1.
    Leistungen im Sinne des § 39, 41 oder 42 SGB XI erhalten und
  2. 2.
    im Zeitpunkt der Aufnahme und in den letzten zwölf Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten.

Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 wird nicht gewährt für Pflegebedürftige, bei denen sich Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI unmittelbar an die Leistungen im Sinne des § 39 oder 42 SGB XI anschließen.

(3) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn das für die Investitionen eingesetzte Fremdkapital 80 vom Hundert der Investitionsaufwendungen überschreitet. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Investitionen, die vor dem 1. Juli 1996 begonnen worden sind.