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§ 10 NPflegeG - Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Die Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Anspruch auf Förderung nach § 8 Abs. 1 erhalten für ihre Aufwendungen nach § 9 für Leistungen der häuslichen Pflege im Sinne der §§ 36 und 39 SGB XI pauschale Zuschüsse im Gesamtumfang von jährlich 20,5 Millionen Euro. Die Verteilung der Zuschüsse hat nach einheitlichen Maßstäben zu erfolgen. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bestimmt das Nähere die Landesregierung durch Verordnung.

(2) Im Jahr 2002 ergibt sich der Anteil des einzelnen Trägers an den Fördermitteln nach Absatz 1 aus dem Verhältnis der von ihm im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 erbrachten Komplexleistungspunkte oder Leistungsstunden, umgerechnet in Komplexleistungspunkte, zu der Gesamtzahl der von der von allen Trägern im genannten Zeitraum erbrachten Komplexleistungspunkte oder Leistungsstunden, umgerechnet in Komplexleistungspunkte. Die Förderung darf einen Betrag je Komplexleistungspunkt von 0,00317 Euro nicht übersteigen. Die Förderung erfolgt nur auf Antrag; der Antrag ist bis zum 31. März 2002 zu stellen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2003, solange die Verordnung nach Absatz 1 Satz 3 nicht erlassen ist. Die Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen, die eine Förderung auch für das Haushaltsjahr 2003 beantragen wollen, sind verpflichtet, bis zum 30. September 2002 die im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 erbrachten Komplexleistungspunkte gegenüber den nach § 15 Abs. 1 zuständigen Behörden nachzuweisen.