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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 19 BMpädPrüfO - Rücktritt, Nichtteilnahme

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung/Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer zur Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Bei Prüfungen an mehreren Terminen im Sinne des § 13 gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß für jeden Termin.