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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 14 BMpädPrüfO - Prüfungsaufgaben

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der §§ 12 und 13. Er wählt aus mehreren Handlungsfeldern gemäß § 2 AEVO fallbezogene Aufgaben zur Planung, Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus.

(2) Die schriftliche Prüfung kann programmiert oder teilprogrammiert durchgeführt werden.

(3) Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die im Einvernehmen der beteiligten Stelen entsprechend § 37 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt wurden.