BMpädPrüfO,NI - BademeisterprüfungsO Arbeitspädagogik

Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

Bek. d. MK v. 15.11.1999 - 4052-87 147/10/5 -

Vom 15. November 1999 (Nds. MBl. S. 767)

Geändert durch Bek. vom 29. November 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 16)

- VORIS 22420 00 00 00 040 -

Die BezReg Hannover als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe hat auf Beschluss vom 10.8. und 22.9.1999 des gemäß § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes errichteten Berufsbildungsausschusses aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16.2.1999 (BGBl. I S. 157) eine Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen erlassen. Die Prüfungsordnung ist vom MK genehmigt worden. Sie wird als Anlage bekannt gegeben.

§§ 1 - 6, I. Abschnitt - Prüfungsausschuss

§ 1 BMpädPrüfO - Errichtung

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Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilderinnen und Ausbilder im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe errichtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16.2.1999 (BGBl. 1999 Teil I Nr. 7, S. 157), nachfolgend abgekürzt "AEVO", einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

§ 2 BMpädPrüfO - Zusammensetzung und Berufung

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Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. Mindestens ein Mitglied soll als Lehrkraft in Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder erfahren sein. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen im Prüfungsausschuss brauchen nicht Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer im engeren Sinne zu sein.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(6) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (vgl. § 37 BBiG).

§ 3 BMpädPrüfO - Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

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Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Bei Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. 1.
    der Verlobte,
  2. 2.
    der Ehegatte,
  3. 3.
    Verwandte und Verschwägerte in erster Linie,
  4. 4.
    Geschwister,
  5. 5.
    Kinder der Geschwister,
  6. 6.
    Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  7. 7.
    Geschwister der Eltern,
  8. 8.
    Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. 1.
    in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
  2. 2.
    in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. 3.
    im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stele mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin/einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die/der Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.