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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 15 BMpädPrüfO - Nichtöffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

Die Prüfung ist nichtöffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörden sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte Personenkreis unterliegt der in § 6 geregelten Verschwiegenheit. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.