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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 17 BMpädPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

Die Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der/des Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Ferner ist von der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach das selbständige Verfassen schriftlicher Ausarbeitungen bestätigt wird.