§ 17 BMpädPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BMpädPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000040
Die Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der/des Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Ferner ist von der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach das selbständige Verfassen schriftlicher Ausarbeitungen bestätigt wird.