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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 12 BMpädPrüfO - Prüfungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

In der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Erwerb der Kenntnisse der in § 2 AEVO aufgeführten Handlungsfelder nachzuweisen.