§ 12 BMpädPrüfO - Prüfungsgegenstand
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BMpädPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000040
In der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Erwerb der Kenntnisse der in § 2 AEVO aufgeführten Handlungsfelder nachzuweisen.