§ 20 BMpädPrüfO - Bewertung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BMpädPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000040
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note 1 = sehr gut 100-92 Punkte | ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
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Note 2 = gut unter 92-81 Punkte | ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
Note 3 = befriedigend unter 81-67 Punkte | ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
Note 4 = ausreichend unter 67-50 Punkte | ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
Note 5 = mangelhaft unter 50-30 Punkte | ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind; |
Note 6 = ungenügend unter 30-0 Punkte | ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. |