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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 20 BMpädPrüfO - Bewertung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Note 1 = sehr gut
100-92 Punkte
ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
Note 2 = gut
unter 92-81 Punkte
ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
Note 3 = befriedigend
unter 81-67 Punkte
ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
Note 4 = ausreichend
unter 67-50 Punkte
ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Note 5 = mangelhaft
unter 50-30 Punkte
ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind;
Note 6 = ungenügend
unter 30-0 Punkte
ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.