Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 19.03.2007, Az.: 6 A 2013/06

Anwendbarkeit nationaler Widerrufsvorschriften bei einem Widerruf von landwirtschaftlichen Zuwendungen aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage; Widerruf einer Zuwendung aufgrund einer Nichtverwendung der Zuwendung für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck; Erfordernis einer Ermessensentscheidung über den Zuwendungswiderruf bei Leistungsgewährung aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.03.2007
Aktenzeichen
6 A 2013/06
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2007, 12801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:0319.6A2013.06.0A

Verfahrensgegenstand

NAU 2000 - Änderung und (Teil-) Rückforderung -

Amtlicher Leitsatz

Norm(en): Richtlinie NAU 2002, Richtlinien NAU 2000, VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 44

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Lassalle,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Amtes für Agrarstruktur G. vom 18. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2006 sowie deren Änderungsbescheid vom 15. März 2007 werden aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 998,12 Euro zuzüglich Zinsen zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Zuwendungen im Rahmen des Nds. Agrar-Umweltprogramms (NAU) 2000 (Maßnahme B - extensive Grünlandnutzung).

2

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in E..

3

Er beantragte mit Formularantrag vom 22. März 2000 bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover im Landkreis F. Zuwendungen nach den Nds. Agrar-Umweltprogrammen (NAU) 2000 auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/99 für die Teilnahme an der Maßnahme B extensive Grünlandnutzung für insgesamt 89,8969 ha Grünland. Dabei erklärte er, dass für die von ihm beantragten Flächen keine Förderung nach anderen Programmen mit derselben Zweckbestimmung wie die der Richtlinien zum NAU gewährt wird (Ziffer 2.) und dass für die von ihm beauftragten Flächen keine Bewirtschaftungsauflagen bestehen, die denen der gewählten Maßnahmen nach den Richtlinien zum NAU entsprechen (Ziffer 3.). Ferner gab er u.a. die Erklärung ab, dass ihm bekannt sei, dass bei festgestellten Abweichungen zwischen den beantragten und den tatsächlich festgestellten Flächen neben Rückforderungen Sanktionen nach Nr. 6.5 der Richtlinie zum NAU verhängt werden können. Das gleiche gilt für die Nichteinhaltung von Verpflichtungen (Nr. 5). Zugleich verpflichtete sich der Kläger als Teilnehmer der flankierenden Maßnahmen und der Agrar-Umweltmaßnahmen, seine Flächen extensiv zu bewirtschaften, auf bestimmte Düngemittel zu verzichten und die Bedingungen der gewählten Fördermaßnahme, welche sich aus den Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme (NAU) ergeben und die jeweiligen Auflagen für die Dauer des Bewilligungszeitraumes von 5 Jahren einzuhalten (Ziffer 1.). Der Kläger fügte seinem Antrag den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis für das Jahr 2000 (Erzeugerregion Niedersachsen/07) bei. Unter den laufenden Nummern 1 bis 3 gab er die Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0, Gemarkung Teufelsmoor, zu einer Gesamtgröße von 9,8476 ha an. Handschriftlich vermerkte er rechts neben der Spalte 18 jeweils den Buchstaben E (die Spalte 19 bezeichnet die Herkunft der Flächen, wobei der Hinweis E für Eigentum steht).

4

Mit Bescheid vom 10. November 2000 bewilligte das Amt für Agrarstruktur G. (AfA) dem Kläger für den Verpflichtungszeitraum vom 13. November 2000 bis 12. November 2005 eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 16.579,38 DM (8.476,90 EUR) für eine Fläche von 89,8969 ha. Die Bewilligung erfolgte u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen (unter Ziffer 3.):

"Die Zuwendung wird nur unter der Bedingung gewährt, dass im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn zu erfüllen sind (d.h., dass z.B. die Anforderungen des Düngemittelgesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes u.a. gesetzliche Vorgaben für die Landwirtschaft grundsätzlich zu erfüllen sind), sowie

b)
jede Abweichung vom Antrag bzw. von den Zuwendungsvoraussetzungen, insbesondere jede zuwendungsschädliche Nutzungsänderung, jede Änderung der Größe der Bewirtschaftungsfläche und jeder Wechsel der Nutzungsberechtigten während des Verpflichtungszeitraums unverzüglich mitgeteilt wird ..."

5

Unter dem 29. März 2001 legte der Kläger den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2001 vor. Unter den laufenden Nummern 1 bis 3 gab er - erneut - die Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0 der Gemarkung Teufelsmoor an. In der dazugehörigen Spalte 19 (Herkunft der Fläche) vermerkte er handschriftlich jeweils den Buchstaben E.

6

Am 18. September bzw. 16. Oktober 2001 nahmen Mitarbeiter des AfA Vor-Ort-Kontrollen auf dem Betrieb des Klägers vor. Im Rahmen dieser Kontrollen wurde aufgrund von Vermessungen festgestellt, dass auf mehreren Flurstücken der landwirtschaftlich genutzte Teil der Flächen um 1,1545 ha geringer ist, als im Antrag vom 22. März 2000 angegeben.

7

Daraufhin reduzierte das AfA mit Änderungsbescheid vom 21. Februar 2002 die in seinem Bewilligungsbescheid vom 10. November 2000 zugrunde gelegte förderfähige Grünlandfläche auf 81,7424 ha und setzte den jährlichen Zuwendungsbetrag - neu - auf maximal 8.358,97 EUR fest. Zugleich widerrief das AfA den Bewilligungsbescheid vom 10. November 2000 gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen - MOG -, soweit die geförderte Grünlandfläche 81,7424 ha übersteigt. Darüber hinaus nahm das AfA einen Pauschalabzug von 158,38 EUR vor, weil der Kläger den Nachweis der guten landwirtschaftlichen Praxis (Ergebnisse Standardbodenuntersuchung Phosphat/ Kali und der Bodenuntersuchung zur Ermittlung Stickstoffbedarfes) noch nicht erbracht habe.

8

Im März 2002 legte der Kläger dem AfA den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2002, eingegangen bei dem AfA am 6. März 2002, vor. Unter den in den laufenden Nummern 1 bis 3 angegebenen Flurstücken (9/0, 14/0 und 17/0 der Gemarkung Teufelsmoor) änderte er in Spalte 19 jeweils den vorgedruckten Buchstaben "E" handschriftlich in "H" ab. In der Spalte 18 beließ er die vorgedruckte Codierung "120".

9

Mit bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 19. Juni 2002 ersetzte das AfA einzelne in dem Bewilligungsbescheid vom 10. November als Nebenbestimmungen aufgenommene Sanktionsregelungen (Ziffer 6.5) der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Nds. Agrar-Umweltprogramme (NAU) 2000 und 2001 durch die Sanktionsbestimmungen der Richtlinie NAU 2002.

10

Mit Zuwendungsbescheid vom 12. November 2002 zahlte das AfA dem Kläger für das Jahr 2002 Zuwendungen in Höhe von 8.358,97 EUR aus.

11

Mit Schreiben vom 17. April 2003 teilte die Landwirtschaftskammer Hannover dem AfA mit, dass sie gegen den Kläger zwei Geldbußen in Höhe von 80,00 EUR und 60,00 EUR (insgesamt 140,00 EUR) wegen Verstoßes gegen die Düngeverordnung festgesetzt habe. Dieser Bußgeldbescheid sei rechtskräftig geworden.

12

Mit Bescheid vom 23. April 2003 forderte das AfA den Kläger zur Zahlung eines doppelten Bußgeldes in Höhe von 280,00 EUR abzüglich des bereits aufgrund des Änderungsbescheides vom 21. Februar 2002 eingehaltenen Pauschalbetrages in Höhe von 153,38 EUR, d.h. insgesamt zu einem Betrag von 126,62 EUR, auf. Zur Begründung führte das AfA aus:

13

Nach Punkt 4g der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 1. November 2000 (gemeint ist der Bewilligungsbescheid vom 10. November 2000) sei bei einem Verstoß gegen die gute landwirtschaftliche Praxis, der mit einem Bußgeld beschieden werde, zusätzlich die Zuwendung aus diesem Programm mit der ein- bis dreifachen Höhe des Bußgeldes zu sanktionieren.

14

Im März 2003 legte der Kläger dem AfA den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2003, eingegangen bei dem AfA am 27. März 2003, vor. Unter den in den laufenden Nummern 1 bis 3 angegebenen Flurstücken ergab sich im Vergleich zum Vorjahr (nur) insoweit eine Änderung, als der Kläger handschriftlich in Spalte 18 "Pachtvertrag vom 10.2.02 LK OHZ" vermerkte.

15

Am 28. Juli 2003 forderte das AfA im Rahmen der Verwaltungskontrolle für das Antragsjahr 2003 vom Kläger die Vorlage der Pacht- / Bewirtschaftungsverträge für die Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0 der Gemarkung Teufelsmoor.

16

Der Kläger legte dem AfA laut Eingangsstempel unter dem 4. August 2003 den zwischen ihm und dem Landkreis F. am 7. März 2002 abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag vor. Aus der Vorbemerkung dieses Vertrages ergibt sich, dass der Landkreis F. im Rahmen des gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzgroßprojektes "Hammeniederung" (GR-Projekt) die Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0 (Naturschutzgebiet "Breites Wasser"), Gemarkung Teufelsmoor, zur Gesamtgröße von 9,8476 ha mit Zuwendungen des Bundes und des Landes Niedersachsen vom Kläger erworben hat. Nach § 1 dieses Bewirtschaftungsvertrages überlässt der Landkreis F. dem Kläger als Bewirtschafter diese Flurstücke zur Nutzung gegen ein Bewirtschaftungsentgelt von jährlich 204,52 EUR (§ 5). In § 11 - Inanspruchnahme weiterer Fördermittel - des vom Kläger am 10. Februar 2002 unterzeichneten Bewirtschaftungsvertrages heißt es:

"Der Bewirtschafter verpflichtet sich, während der Pachtzeit für die verpachteten Flächen keine grundstücksbezogenen Fördermittel des Bundes oder des Landes Niedersachsen in Anspruch zu nehmen"

17

Mit Zuwendungsbescheid vom 4. November 2003 zahlte das AfA dem Kläger für das Jahr 2003 Zuwendungen in Höhe von 2.686,14 EUR aus.

18

Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 änderte das AfA den Bewilligungsbescheid vom 10. November 2000 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. Februar und 19. Juni 2002 über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische Agrar-Umweltprogramm (Maßnahme B - extensive Grünlandnutzung -) dahingehend ab, dass die förderfähige Grünlandfläche 71,9818 ha und der Zuwendungsbetrag 7.360,85 EUR beträgt. Zudem forderte das AfA für die Jahre 2002 und 2003 zuviel gezahlte Zuwendungen in Höhe von 4.722,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 371,28 EUR, insgesamt 5.093,30 EUR, zurück. Zur Begründung führte das Amt aus:

19

Der Kläger habe mit Vorlage des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises 2003 angezeigt, dass die Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0 der Gemarkung Teufelsmoor in der bewirtschafteten Fläche von 9,7606 ha (nun) Eigentum der öffentlichen Hand seien. Daraufhin sei er im Rahmen der Verwaltungskontrolle - mit Schreiben vom 28. Juli 2003 - aufgefordert worden, den Pacht- / Bewirtschaftungsvertrag vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Kläger im August 2003 nachgekommen. Aufgrund seiner Verpflichtung nach § 11 dieses Bewirtschaftungsvertrages, während der Pachtzeit für die verpachteten Flächen keine grundstücksbezogenen Fördermittel des Bundes oder des Landes Niedersachsen in Anspruch zu nehmen, sei eine zukünftige Förderung der Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0 (Naturschutzgebiet "Breites Wasser"), Gemarkung Teufelsmoor, ausgeschlossen. Darüber hinaus seien diese Flächen (bereits) in den Jahren 2002 und 2003 nicht förderfähig gewesen. Die Zuwendungen für die Jahre 2002 und 2003 seien gemäß Ziffer 6.5.1 der Richtlinie NAU 2000 auf der Grundlage der bei der Kontrolle festgestellten förderfähigen Fläche von 71,9818 ha (neu) zu berechnen, weil die im Beihilfeantrag 2002 angegebene Fläche von 89,3021 ha und die im Beihilfeantrag 2003 angegebene Fläche von 84,7024 ha über der tatsächlich ermittelten Fläche von 79,5415 ha (2002) bzw. 74,9418 ha (2003) - Differenz: jeweils 9,7606 ha - liege. Zudem sei die Beihilfe für die Jahre 2002 und 2003 zusätzlich um das Doppelte der festgestellten Abweichung zu kürzen, weil die ermittelte Differenz zwischen tatsächlich ermittelter und beantragter Fläche/ Einheit über 3 Prozent oder 2 ha und bis zu 20 Prozent betrage. Das ergebe für das Jahr 2002 bei der festgestellten Differenz von 9,7606 ha eine einfache Abweichung von 12,271 Prozent ([9,7606 ha multipliziert mit 100] dividiert durch 79,5415 ha = 12,271 Prozent) und für das Jahr 2003 bei der festgestellten Differenz von 9,7606 ha eine einfache Abweichung von 13,024 Prozent ([9,7606 ha multipliziert mit 100] dividiert durch 74,9418 ha = 13,024 Prozent). Auf dieser Grundlage belaufe sich die vorzunehmende Sanktion für das Jahr 2002 auf 1.806,51 EUR (doppelte Abweichung = 24,542 Prozent von [einer förderfähiger Fläche von 71,9818 ha multipliziert mit 102,26 EUR pro ha]) und für das Jahr 2003 auf 1.917,39 EUR (doppelte Abweichung = 26,049 Prozent von [einer förderfähiger Fläche von 71,9818 ha multipliziert mit 102,26 EUR pro ha]). Die Abzüge betrügen für das Jahr 2002 998, 12 EUR (Flächendifferenz) zuzüglich 1.806,51 EUR (Sanktion), d.h. insgesamt 2.804,63 EUR, und für das Jahr 2003 ebenfalls 998,12 EUR (Flächendifferenz) zuzüglich 1.917,39 EUR, d.h. insgesamt 1.917,39 EUR (der Betrag von 998, 12 EUR wurde bereits bei der Auszahlung 2003 berücksichtigt), was den Gesamtrückforderungsbetrag von 4.722,02 EUR ergebe.

20

Der Bewilligungsbescheid vom 10. November 2000 in der derzeit geltenden Fassung sei gemäß § 10 Abs. 2 MOG zu widerrufen, soweit als die geförderte Fläche die förderfähige Fläche übersteige. Auf Vertrauensschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 der VO 3887/1992 , Art 49 Abs. 1 der VO 2419/2001 bzw. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) könne der Kläger sich nicht berufen, weil er die Beihilfe durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, und er die Rechtswidrigkeit des Bescheides habe erkennen können. Aus diesem Grunde könne er sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Zinsforderung für den Zeitraum 8. November 2002 bis zum 21. Juni 2004 von 297,13 EUR - Jahr 2002 - und für den Zeitraum vom 5. November 2003 bis zum 21. Juni 2004 von 74,15 EUR - Jahr 2003 -, d.h. Zinsen von insgesamt 371,28 EUR, beruhe auf § 14 Abs. 1 MOG.

21

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Juni 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus:

22

Die mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 2004 ausgesprochene Sanktionierung verstoße gegen Art. 44 Abs. 1 VO 2419/2001, weil er sachlich zutreffende Angaben im Sinne dieser Vorschrift gemacht habe. Er habe dem AfA sowohl mit Vorlage des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises 2002, Eingang bei dem AfA am 6. März 2002, als auch mit Vorlage des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises 2003, Eingang bei dem AfA am 27. März 2003, rechtzeitig mitgeteilt, dass die Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0 der Gemarkung Teufelsmoor im Eigentum der öffentlichen Hand stünden. Auch habe er seinerzeit sogleich den diese Flächen betreffenden Bewirtschaftungsvertrag mit Anlagen vorgelegt, der ihm von einer Mitarbeiterin des AfA unter dem 15. April 2002 zurückgesandt worden sei (Bl. 167 ff. d. Beiakten B). Das AfA sei grundsätzlich nur dazu berechtigt gewesen, die für das Jahr 2002 zu viel gezahlten Beihilfen für insgesamt 9,7606 ha Grünland zurückzufordern. Dieser Rückforderung stehe hier allerdings die Regelung des Art. 49 Abs. 4 VO 2419/2001 entgegen. Die Auszahlung der (ungekürzten) Zuwendungen für das Jahr 2002 beruhe auf einem Versehen/ Irrtum des AfA und sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Auch seien seit der Auszahlung der Beihilfe 2002 mehr als 12 Monate vergangen, so dass die mit Bescheid vom 18. Mai 2004 geltend gemachte Rückforderung nicht (mehr) zulässig sei.

23

Die Landwirtschaftskammer Hannover ist am 1. Januar 2005 Nachfolgebehörde des zum 31. Dezember 2004 aufgelösten Amtes für Agrarstruktur G. geworden. An ihre Stelle ist am 1. Januar 2006 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die Beklagte, getreten.

24

Die Beklagte wies den - aufrechterhaltenen - Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus:

25

Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 10. November 2000 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. Februar und 19. Juni 2002 sei gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zu Recht erfolgt. Der Kläger habe den Bewirtschaftungsvertrag entgegen seiner im Rahmen der Antragstellung eingegangenen Verpflichtung, alle Änderungen der Zuwendungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen, nicht vorgelegt. Aus diesem Grunde sei es dem AfA nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass für die beantragten Flächen keine Fördermittel hätten vergeben werden dürfen. Auch habe der Kläger gegen seine im Rahmen der Antragstellung abgegebenen Erklärung, dass für die von ihm beantragten Flächen keine Bewirtschaftungsauflagen bestehen, die denen der gewählten Maßnahmen entsprechen, verstoßen. Die einjährige Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG - ihre Anwendung unterstellt - sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungs- und Rückforderungsbescheides am 18. Mai 2004 nicht abgelaufen gewesen, weil das AfA den Bewirtschaftungsvertrag erst im August 2003 erhalten habe. Allein aufgrund der Änderung der Eigentumsverhältnisse, die der Kläger im März 2002 und 2003 durch Vorlage der entsprechenden Gesamtflächen- und Nutzungsnachweise angezeigt habe, habe das Amt nicht der Schluss ziehen müssen, dass einzelne Flächen nicht (mehr) förderungsfähig seien. Ein Ausschluss der Sanktion bzw. der zu Unrecht erhaltenen Beträge scheide daher aus.

26

Daraufhin hat der Kläger am 14. August 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine im Rahmen der Widerspruchsbegründung gemachten Ausführungen und führt ergänzend im Wesentlichen aus:

27

Er sei allen im Rahmen der Antragstellung abgegebenen Verpflichtungen nachgekommen. Der Vorwurf der Beklagten und des AfA, er habe dem AfA den Bewirtschaftungsvertrag vom Februar/ März 2002 nicht unverzüglich zugeleitet, treffe nicht zu. Wie bereits im Widerspruchsverfahren dargestellt habe er diesen Bewirtschaftungsvertrag dem AfA unverzüglich vorgelegt, was die Kurzmitteilung des AfA vom 15. April 2002 bestätige (Blatt 169 der Beiakte B). Der Kläger habe gutgläubig darauf vertraut, die beantragte Förderung in Anspruch nehmen zu dürfen und habe deshalb die Codierung 120 beibehalten. Allein die fehlerhafte Setzung eines Codes rechtfertige jedenfalls nicht die vorgenommene Sanktion. Im Übrigen könne der Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 2004 nicht auf § 10 Abs. 2 MOG gestützt werden. Auch sei § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG nicht als Rechtsgrundlage einschlägig, weil der Bewilligungsbescheid keine Auflage enthalte, gegen die er hätte verstoßen können. Ferner entbehrten die angefochtenen Bescheide einer nach § 49 VwVfG erforderlichen Ermessensentscheidung.

28

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur G. vom 18. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 18. Mai 2004 sowie deren Änderungsbescheid vom 15. März 2007 aufzuheben.

29

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung trägt sie vor:

31

Der Widerruf des Bewilligungsbescheides beruhe auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG. Der Zweck der Zuwendung werde bereits durch den Bewirtschaftungsvertrag erreicht. Bei den Zuwendungen handele es sich um öffentliche Mittel, die wirtschaftlich, sparsam und richtlinienkonform zu verwenden seien. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hätten den Widerruf des Bewilligungsbescheides begründet. Das System der Ahndung von Verstößen gemäß Nummer 6.5 der Richtlinie NAU sei angemessen und verhältnismäßig. Nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 sei der Einzelbegünstigte in Fall der zu Unrecht gezahlten Beträge zur Rückzahlung gemäß Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001 verpflichtet. Der teilweise Widerruf des Bewilligungsbescheides sei verhältnismäßig. Dem Kläger sei aufgrund des Pachtvertrages bekannt gewesen, dass er für diese Flächen keine Fördermittel des Bundes und des Landes Niedersachsen in Anspruch nehmen könne. Er habe daher insoweit auch die Rechtswidrigkeit der Auszahlungsmitteilungen gekannt. Es sei mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar, dem Kläger die Zuwendungen zu belassen. Der Landkreis F. habe die Flächen dem Kläger unter der Bedingung verpachtet, dass keine öffentliche Förderung erfolge.

32

Mit Bescheid vom 15. März 2007 nahm die Beklagte ergänzend zum Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 2004 die Auszahlungsmitteilungen vom 12. November 2002 (für das Jahr 2002) und vom 4. November 2003 (für das Jahr 2003) gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus:

33

Aufgrund des Änderungsbescheides des AfA vom 18. Mai 2005 seien auch die Auszahlungsmitteilungen für die Jahre 2002 und 2003 entsprechend zurückzunehmen.

34

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten 6 A 2013/06 und 6 A 1312/05 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

36

1.

Der Bescheid des Amtes für Agrarstruktur G. vom 18. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Juli 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (i.S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ein Betrag von mehr als 998,12 Euro zuzüglich Zinsen zurückgefordert wird.

37

Als Rechtsgrundlage für den (Teil-) Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 10. November 2000 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. Februar 2002 und 19. Juni 2002 kommt § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V. mit § 1 NdsVwVfG in Betracht.

38

Nationales Recht ist hier ungeachtet der Tatsache anwendbar, dass es sich um Zuwendungen handelt, die auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurden und für die das Gemeinschaftsrecht eine Beteiligung an der Finanzierung vorsieht. Das Gemeinschaftsrecht enthält hier keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zahlungen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen richten sich vielmehr nach nationalem Recht. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind. Dabei sind allerdings die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten. Die im nationalen Recht vorgesehen Modalitäten dürfen nicht dazu führen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - Rs C-336/00 -; Urt. v. 16.7.1998, Rs C - 298/96 -, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205 bis 215/82 -; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ -RR , 413; Urt. v. 10.3.1994 - 3 C 32.92 - BVerwGE 95, 213[BVerwG 10.03.1994 - 3 C 32/92]; VG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2007 - 4 A 198/06 -).

39

Diese Grundsätze gelten hier in gleicher Weise, weil auch die im vorliegenden Fall einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nicht enthalten.

40

Die dem Kläger gewährte Förderung geht auf die VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - ABl. L Nr. 160/80 - zurück, die keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden vorsieht. Gleiches gilt auch für die zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 ergangenen VO (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26.2.2002 (ABl. Nr. 1 74/1) und die VO Nr. 817/2004 der Kommission vom 29.4.2004 (ABl. L Nr. 153/30). Danach [Art. 62 Abs. 3 bzw. Art. 62a Abs. 2 der VO (EG) Nr. 445/2002 sowie Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004] ist zwar der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission [vom 11. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 327/11) - VO (EG) Nr. 2419/2001 - ] zurückzuzahlen, wobei ab dem Wirtschaftsjahr 2005 die Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 2419/2001 als Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. 1 141/18) - hier auf Art. 73 - zu lesen ist [Art. 80 der VO (EG) Nr. 796/2004 (EG) der Kommission]. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen der Kommission ermächtigen die Behörden jedoch nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ - RR 2004, 413 [BVerwG 10.12.2003 - 3 C 22/02]).

41

Die Regelung der §§ 49 VwVfG, 1 NdsVwVfG treten nicht hinter § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlung - MOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) zurück. Diese Vorschrift ist nicht als speziellere Bestimmung anzuwenden, denn § 10 MOG regelt die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden (nur) in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Ein derartiger Fall, insbesondere des § 6 MOG, liegt hier nicht vor, weil die umstrittene Förderung nicht auf der Grundlage von Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren erfolgt ist. Solche sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen, wie sie durch die VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates getroffen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ - RR 413; VG Lüneburg, a.a.O.).

42

Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V. mit § 1 NdsVwVfG für einen Widerruf der bewilligten Zuwendung liegen hier vor.

43

Nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG).

44

Im vorliegenden Fall wurden die auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 10. November 2000 ausgezahlten Zuwendungen für die Jahre 2002 und 2003 für die streitigen Flächen der vom Landkreis F. angepachteten Flurstücke zur Größe von insgesamt 9,8476 ha - nicht mehr für den besonderen Zuwendungszweck gemäß Nummer 12 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme - NAU - 2000 verwendet, weil der Kläger zu der - danach bezweckten - Einführung oder Beibehaltung extensiver, ressourcenschonender und besonders umweltverträglicher Grünlandbewirtschaftung bereits nach dem im Februar/ März 2002 abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag verpflichtet war.

45

Der Kläger hat seine im Formularantrag vom 22. März 2000 abgegebene Erklärung, dass für die von ihm beantragten Flächen keine Bewirtschaftungsauflagen bestehen, die denen der gewählten Maßnahmen nach den Richtlinien zum NAU entsprechen (Ziffer 3.), in den Jahren 2002 und 2003 für die streitigen Flächen nicht eingehalten. Eine Förderung dieser Flächen scheidet daher gemäß der inhaltsgleichen Regelung in Ziffer 5.8 der Richtlinie NAU 2000 aus.

46

Der Kläger hat sich durch Abschluss des Bewirtschaftungsvertrages vom Februar/ März 2002 für die Bewirtschaftungsdauer vom 1. November 2001 bis zum 30. September 2003 (§ 2 des Bewirtschaftungsvertrages) gegenüber dem Landkreis F. verpflichtet, Bewirtschaftungsauflagen gemäß § 3 des Bewirtschaftungsvertrages einzuhalten, die denen der Richtlinie NAU 2000, RdErl. des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ML) vom 2. Oktober 2000 - 303.2-6017/03 -, entsprechen.

47

Nach den Vorbemerkungen dieses Bewirtschaftungsvertrages hat der Landkreis F. dem Kläger die Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0 der Gemarkung Teufelsmoor aufgrund des im Februar/ März 2002 abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrages gegen ein geringes Entgelt, nämlich 204,52 EUR jährlich (§ 5 des Bewirtschaftungsvertrages), überlassen. Der Landkreis F. hat diese Flurstücke im Rahmen des gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzgroßprojektes "Hammeniederung" (GR-Projekt) mit Zuwendungen des Bundes und des Landes Niedersachsen vom Kläger erworben. Ziel dieses Naturschutzgroßprojekts ist es u.a., die Artenvielfalt von Fauna und Flora durch eine extensive Flächenbewirtschaftung zu erhöhen. Es ist außerdem vorgesehen, das Projektgebiet, soweit nicht bereits erfolgt, als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Reglungen der zukünftigen Naturschutzgebietsverordnung sind für den Kläger und den Landkreis F. verbindlich.

48

Nach der Richtlinie NAU 2000, die dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. November 2000 zugrunde liegt, gewährt das Land Niedersachsen unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der VO (EG) Nr. 1257/99 sowie den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Grundsätze des Bundes über die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung u.a. zur Förderung extensiver Grünlandnutzung.

49

Besonderer Zuwendungszweck dieser Förderung ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver, ressourcenschonender und besonders umweltverträglicher Grünlandbewirtschaftungsverfahren (Nr. 12 der Richtlinie). Gefördert wird die Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes (Anlage 2) des Betriebes mit höchstens 1,4 RGV/ha HFF (Nr. 13 der Richtlinie).

50

Der Bewirtschaftungsvertrag enthält in § 3 umfangreiche Bewirtschaftungsbedingungen, die für alle vom Kläger gepachteten Flurstücke gelten.

51

Danach sind neben weiteren Bestimmungen und den im Anhang 1 und 2 dazu geregelten Auflagen u.a. Ackerflächen sofort in Grünland umzuwandeln (§ 3 Satz 2).

52

Veränderungen der Erdoberfläche und des Bodenreliefs sowie des Wasserhaushaltes sind nicht zulässig (Nr. 1). Der Umbruch (einschl. Fräsen) zur Neueinsaat oder eine Umwandlung der Flächen in Ackerland ist nicht gestattet (Nr. 3). Der Einsatz von Bioziden (Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmittel) ist verboten (Nr. 4). Der Einsatz von stickstoffhaltigen Düngemitteln (einschließlich Gülle und Jauche) ist nicht zulässig. Der Mahd ist von innen nach außen oder einseitig auszuführen. Das Mähgut ist abzutransportieren (Nr. 8).

53

Darüber hinaus sieht Anhang 1 zum Bewirtschaftungsvertrag, den der Kläger ebenfalls am 10. Februar 2002 unterschrieben hat, vor, dass bei dem Flurstück 9/11 der Gemarkung Teufelsmoor keine maschinelle Bodenbearbeitung (Walzen, Schleppen, Befahren) vom 15. März bis zum 15. Juni zulässig ist (Nr. 1). Dem Kläger ist es untersagt, auf diesem Flurstück eine mineralische oder organische Düngung vorzunehmen (Nr. 2). Hinsichtlich der Wiesennutzung ist eine zweischürige Mahd vorgeschrieben. Die erste Mahd darf nicht vor dem 15. Juni eines Jahres erfolgen. Eine nachfolgende Beweidung ist mit maximal zwei Tieren pro ha zulässig. Der Abtrieb ist bis zum 1. November eines Jahres durchzuführen (Nr. 3).

54

Bei Weide/ Mähweiden darf der Weideauftrieb nicht vor dem 15. Mai eines Jahres erfolgen. Es dürfen bis zu maximal zwei Tiere pro ha bis zum 1. Juli eines Jahres und maximal vier Tiere pro ha nach dem 1. Juli eines Jahres aufgetrieben werden. Die erste Nutzung als Mahd darf nicht vor dem 15. Juni eines Jahres erfolgen. Es besteht das Gebot der Nachmahd. Der Abtrieb ist bis zum 1. November eines Jahres vorzunehmen. Es ist keine Portions- oder Umtriebsweide zugelassen (Nr. 4).

55

Nach Anhang 2 zum Bewirtschaftungsvertrag ist die maschinelle Bodenbearbeitung (Walzen, Schleppen, Befahren) auf den Flurstücken 14/11 und 17/11 der Gemarkung Teufelsmoor nicht eingeschränkt (Nr. 1). Dem Kläger ist es untersagt, auf diesen Flurstücken eine mineralische oder organische Düngung vorzunehmen (Nr. 2). Hinsichtlich der Wiesennutzung ist eine bis zu dreimalige Mahd pro Jahr zulässig. Die erste Mahd darf nicht vor dem 20. Mai eines Jahres erfolgen. Eine nachfolgende Beweidung ist zulässig. Der Abtrieb ist bis zum 1. November eines Jahres durchzuführen (Nr. 3).

56

Bei Weide/ Mähweiden darf der Weideauftrieb nicht vor dem 15. April eines Jahres - bis vier Tiere pro ha - erfolgen. Die erste Nutzung als Mahd darf nicht vor dem 20. Mai eines Jahres erfolgen. Es besteht das Gebot der Nachmahd. Der Abtrieb ist bis zum 1. November eines Jahres vorzunehmen. Es ist keine Portions- oder Umtriebsweide zugelassen (Nr. 4).

57

Die Bewirtschaftungsbedingungen der Agrar-Umweltprogramme 2000 ergeben sich aus Nr. 15 dieser Richtlinie.

58

Danach müssen die Unternehmen für die Dauer von fünf Jahren u.a. eine extensive Bewirtschaftung nach Nr. 13 (Anlage 2) einhalten. Nach Anlage 2 zu Nr. 15 der Richtlinie ist Dauergrünland nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln (Anlage 3 der Richtlinie). Die Unternehmer müssen für die Dauer von fünf Jahren einen Viehbesatz mit mindestens 0,3 und höchstens 1,4 RGV/ha einhalten, der zu keinem Zeitpunkt unter- bzw. überschritten werden darf. Ferner müssen sie das Dauergrünland mindestens einmal jährlich durch Grünfutterwerbung oder Beweidung nutzen, und auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland verzichten.

59

Die Unternehmer dürfen auf den Grünlandflächen für die Dauer von fünf Jahren keine Pflanzenschutzmittel anwenden, keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführen und nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringen, als es dem Dungfall eines Gesamtviehbestandes von 1 : 4 GVE je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche/Jahr entspricht.

60

Der Vergleich zwischen den Bewirtschaftungsbedingungen der Agrar-Umweltprogramme 2000 - Maßnahme B - und denen des Bewirtschaftungsvertrages zeigt, dass die Bewirtschaftungsbedingungen der Agrar-Umweltprogramme 2000 nicht über die Verpflichtungen aus dem Bewirtschaftungsvertrag vom Februar/ März 2002 hinausgehen.

61

Nach allem kann ein (Teil-)Widerruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NVwVfG i.V. mit § 1 NdsVwVfG erfolgen.

62

Bemessungsgrundlage für die Höhe der jährlichen Zuwendung, 102,26 EUR (200,00 DM) je Hektar Dauergrünland (Nr. 14.1 der Richtlinie ist die Dauergrünlandfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung (Nr. 14.2 der Richtlinie).

63

Die mit Bescheid vom 18. Mai 2004 erfolgte Festsetzung des (reduzierten) Zuwendungsbetrages für den Verpflichtungszeitraum auf 7.360,85 EUR ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.

64

Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der Pacht der Flurstücke 7/0, 14/0 und 17/0 der Gemarkung Teufelsmoor, die er gegen eine geringe Pacht in Höhe von jährlich 204,52 EUR vom Landkreis F. angepachtet hat, (auch) gegen das Verbot der Doppelförderung gemäß Ziffer 5.8 der Richtlinie NAU 2000 verstoßen hat. Danach wird keine Zuwendung für Flächen gewährt, die bereits nach anderen Programmen mit gleicher Zweckbestimmung gefördert werden.

65

Die Beklagte hat von dem durch § 49 Abs. 3 Satz 1 NVwVfG eröffneten Ermessenspielraum Gebrauch gemacht.

66

Eine Ermessensausübung war hier nicht mit Rücksicht auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der bewilligten Zuwendung entbehrlich. Zwar wäre eine Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmitteln zweckmäßig ist, mit Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 1 160/103) unvereinbar, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs. 205 bis 215/82; Urt. v. 16.7.1998, Rs C- 298/96). Dies steht jedoch der Beachtung des auch im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit [vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95] nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ - RR 2004, 413 [BVerwG 10.12.2003 - 3 C 22/02]).

67

Hier hat die Beklagte bei der Ermessensausübung zu Recht die Bestimmungen der Ziffer I 6.5. - Ahndung von Verstößen (Sanktion) - der Richtlinie NAU 2002 herangezogen. Diese Richtlinie entfaltet für den Kläger aufgrund des bestandskräftigen Änderungsbescheides vom 19. Juni 2002, mit dem das AfA die Sanktionsregelungen der Richtlinie NAU 2000 durch die der Richtlinie NAU 2002 ersetzt hat, Geltung. Diese stellen ermessenslenkende Regelungen mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, indem sie für den Fall von Verstößen gegen die Bewilligungsvoraussetzungen oder die den Begünstigten auferlegten Verpflichtungen abgestufte Sanktionen vorsehen.

68

In Ziffer 6.5.1 heißt es u.a. :

"Wird eine negative Abweichung zwischen den beantragten und den tatsächlich festgestellten Flächen (in Hektar) festgestellt, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Flächen berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Zuwendung für die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt :

- um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 Prozent oder über 2 ha liegt und bis zu 20 Prozent der ermittelten Fläche beträgt; für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt, wenn sich die Abweichung auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstreckt."

69

Da ein Fall der höheren Gewalt im Sinne der Nr. 5.6 der Richtlinie nicht vorliegt, sind die Zuwendungen für die Jahre 2002 und 2003 auf der Grundlage der bei den Kontrollen tatsächlich ermittelten Flächen (neu) zu berechnen.

70

Die Abzüge betragen für die Jahre 2002 und 2003 ausgehend von einer Flächendifferenz von 9,7606 ha und einem Zuwendungsbetrag von 102,26 EUR pro ha jeweils 998,12 EUR, wobei der Kürzungsbetrag von 998,12 EUR bei der Auszahlung 2003 bereits berücksichtigt wurde und dementsprechend mit dem Bescheid vom 18. Mai 2004 nicht zurückgefordert wird.

71

Einer weiteren Kürzung der Zuwendungen 2002 und 2003 - um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche in den Jahren 2002 und 2003 - steht die dem Kläger günstige Regelung des Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 entgegen. Diese Bestimmung findet gemäß Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 Anwendung.

72

Nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

73

Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit der Vorlage der Gesamtflächen- und Nutzungsnachweise 2002 und 2003 zwar Angaben gemacht, die unrichtig waren, da er im Hinblick auf die oben angeführten Flurstücke der Gemarkung Teufelsmoor in Spalte 18 (Flankierende Umweltmaßnahmen) die unzutreffende Codierung 120 angab. Er kann jedoch auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld daran trifft, dass das AfA die Zuwendungen für die Jahre 2002 und 2003 ungekürzt ausgezahlt hat.

74

Denn der Kläger hat dem AfA in demselben Monat, in dem der Landkreis F. den Bewirtschaftungsvertrag unterschrieben hat, den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2002 vorgelegt. Unter den laufenden Nummern 1 bis 3 dieses Nachweises gab er die seit 2002 vom Landkreis F. - Scharmbeck angepachteten Flurstücke 9/0, 14/0 und 17/0 der Gemarkung Teufelsmoor ordnungsgemäß als Flächen der öffentlichen Hand an. Auch hat der Kläger dem AfA rechtzeitig den Bewirtschaftungsvertrag vom Februar/ März 2002, der unter § 3 die Bewirtschaftungsbedingungen aufführt, vorgelegt. Das steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Kurzmitteilung des AfA vom 15. April 2002 fest. Ausweislich dieser Kurzmitteilung sandte das AfA dem Kläger den "Pachtvertrag" mit Dank zurück.

75

Dem (Teil-)Widerruf - in dem dargelegten Umfang - steht § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - seine Anwendbarkeit unterstellt - nicht entgegen, weil das AfA von den (Teil-)Widerruf rechtfertigenden Tatsachen erst im August 2003 nach erneuter Zusendung des Bewirtschaftungsvertrages positive Kenntnis erlangt hat und der (Teil-)Widerruf am 18. Mai 2004, d.h. innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, erfolgte. Es lassen sich aus den Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte dafür finden, dass das AfA bereits vor August 2003 aufgrund der Vorlage der Gesamtflächen- und Nutzungsnachweise 2002 und 2003 sowie aufgrund der Zusendung des Bewirtschaftungsvertrages vom Februar/ März 2002 im Frühjahr 2002 positive Kenntnis darüber erlangt hat, dass die oben angegebenen Flächen nicht (mehr) förderungsfähig sind.

76

Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zwar stützt sich die Beklagte erst im Rahmen des Widerspruchbescheids vom 21. Juli 2006 allein auf die Rechtsgrundlage des § 49 Absatz 3 des VwVfG. Doch war ihr danach auszuübendes Ermessen - wie oben dargelegt - durch Ziffer 6.5.1 der Richtlinie beschränkt.

77

Das Rückforderungsverlangen ist in Höhe von 998,12 EUR (Zuwendung 2002) nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zu beanstanden.

78

Rechtsgrundlage für dieses Rückforderungsverlangen ist Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001.

79

Nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 ist im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 49 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen.

80

Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift berechneten Zinsen verpflichtet.

81

In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001. Diese Vorschrift findet gemäß Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 Anwendung. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 liegen jedoch nicht vor, weil die Auszahlung der Zuwendungen 2002 und 2003 nicht auf einen Irrtum des AfA oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist.

82

Aufgrund der Anwendbarkeit des Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist das auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. § 14 Abs. 1 MOG gestützte Zinsverlangen der Beklagten rechtswidrig, soweit damit Zinsen - auf den Rückforderungsbetrag von 998,12 EUR - bereits vom Zeitpunkt des Empfangs der Zahlung 2002 geltend gemacht werden.

83

Denn nach dieser Vorschrift werden Zinsen (erst) für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber, d.h. dem 18. Mai 2004, und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

84

2.

Die mit Bescheid vom 15. März 2007 ausgesprochene Aufhebung der Zuwendungsbescheide vom 12. November 2002 und vom 4. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Auszahlung der Zuwendungen für das Jahr 2002 und 2003 um mehr als jeweils 998,12 EUR geküzrt wird (vgl. die vorstehenden Ausführungen).

85

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO.

86

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

87

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gärtner
Lassalle
Dr. Luth