Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 14.03.2007, Az.: 4 A 2705/06

Einordnung einer Straße bzw. eines Straßenzugs als einzelne oder aus mehreren Anlagen bestehende Erschließungsanlage; Zerfallen einer einheitlichen Verkehrsanlage aus Rechtsgründen in mehrere Anbaustraßen ; Beidseitige Nichtanbaubarkeit einer Teilstrecke; Zerlegung der Anbaustraße in mehrere Erschließungsanlagen; Aufeinandertreffen von beidseitig anbaubaren mit nur einseitig anbaubaren Teilstrecken einer einheitlichen Verkehrsanlage

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
14.03.2007
Aktenzeichen
4 A 2705/06
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2007, 12581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:0314.4A2705.06.0A

Verfahrensgegenstand

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen (Mstraße in N)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Geht eine beidseitig zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage in eine einseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke über und folgt auf diese erneut eine beidseitig anbaubare Teilstrecke besteht keine rechtliche Notwendigkeit, den Straßenzug in mehrere selbständige Erschließungsanlagen zu spalten, weil die einheitliche Verkehrsanlage auch in dem Bereich der nur einseitigen Anbaubarkeit ihre Anbaufunktion im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. BauGB nicht verliert.

  2. 2.

    Konstellationen der vorstehenden Art erfordern auch keine Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes oder sonstige Kürzungen des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder,
die Richterin am Verwaltungsgericht Teichmann,
den Richter Tepperwien sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2006 wird aufgehoben, soweit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 4.813,96 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn der in der Gemeinde N, Ortsteil O, verlaufenden Mstraße.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten, 1.100 qm großen Flurstückes F., Flur 1, Gemarkung O, mit der postalischen Anschrift Mstraße 34, das im Geltungsbereich des von dem Rat der Gemeinde N am 21. September 1976 beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 6 "Mstraße III" liegt. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes gehört das Grundstück der Klägerin zu einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) mit einer zulässigen eingeschossigen Bebauung (I). Das Flurstück 125/5 grenzt im Nordosten an die Mstraße.

3

Die Mstraße beginnt an der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Landesstraße P (L P - An der H), führt zunächst ca. 700 m nach Südosten und anschließend nach einer Kurve in Höhe der Grundstücke Mstraße 52 und 54 direkt nach Osten, wo ihr befestigter Teil nach weiteren ca. 855 m in Höhe des von Norden einmündenden Qweges endet, ehe sie sich als Feld-/Wirtschaftsweg in den Außenbereich fortsetzt. Im Bereich zwischen dem Grundstück Mstraße 77 und dem Qweg ist darüber hinaus noch ein sechs Grundstücke erschließender, ca. 65 m langer Stichweg vorhanden, der zwischen den Grundstücken Mstraße 91 und 101 in die südlich von ihm verlaufende Mstraße mündet und als Planstraße in dem von dem Rat der seinerzeit noch selbständigen Gemeinde O am 20. Februar 1970 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 2 "Mstraße" ausgewiesen ist.

4

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass zunächst auf den ersten ca. 168 m zwischen der L P und dem Rweg beiderseits bebaute Grundstücke an die Mstraße grenzen, während sich bei der zwischen dem Rweg und dem Grundstück Mstraße 70 belegenen, ca. 787 m langen Teilstrecke nur im Südwesten und Süden (ganz überwiegend) bebaute Grundstücke anschließen und sich im Nordosten und Norden ausschließlich Außenbereichsflächen befinden. Beginnend mit den Grundstücken Mstraße 72 im Süden sowie Mstraße 77 im Norden und endend an dem einmündenden Qweg sind auf einer Restlänge von ca. 600 m erneut beiderseits der Mstraße im Wesentlichen bebaute Grundstücke vorhanden.

5

Nachdem unter anderem mit der erstmaligen Herstellung des Straßenkörpers der Mstraße, bestehend aus einer 4,75 m breiten Fahrbahn mit Bitumendeckschicht und Unterbau, begonnen worden war und der Rat der Gemeinde N am 23. Mai 2005 die Abrechnung dieser Straßenbaumaßnahme im Wege der Kostenspaltung beschlossen hatte, zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde N vom 11. März 1997 durch Bescheid vom 8. Juli 2005 zur Zahlung von Vorausleistungen (= 80% des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrages) in Höhe von 7.100,37 EUR heran. Die Klägerin zahlte die festgesetzte Vorausleistung. Am 20. Juli 2005 erhob sie Klage gegen den Vorausleistungsbescheid (4 A 1364/05), die sich erledigte, weil die Beklagte nach Fertigstellung der Fahrbahn endgültige Erschließungsbeitragsbescheide erlassen hatte (vgl. Einstellungsbeschluss der Kammer v. 21.02.2007).

6

Für die Vorausleistungserhebung wie auch für die endgültige Veranlagung ging die Beklagte davon aus, dass die Mstraße aufgrund ihrer unterschiedlichen Anbaubarkeit in drei einzelne Erschließungsanlagen aufzuteilen sei, und zwar in die "Mstraße Los I" (zwischen L P und Rweg), in die "Mstraße Los II" (zwischen Rweg und Mstraße 70) und in die "Mstraße Los III" (zwischen Mstraße 72 und Qweg). Im Rahmen der endgültigen Heranziehung ermittelte die Beklagte für die "Mstraße Los I" nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils einen umlagefähigen Aufwand in Höhe von 62.523,47 EUR, eine Gesamtbeitragsfläche von 8.567,50 qm und einen Beitragssatz von 7,29774963524 EUR/m². Für die "Mstraße Los II" ergab sich bei einem umlagefähigen Aufwand von 236.022,10 EUR und einer Gesamtbeitragsfläche von 43.058,75 qm ein Beitragssatz von 5,48139692861 EUR/m². Der umlagefähige Aufwand für die "Mstraße Los III" betrug 208.737,42 EUR, sodass sich bei einer Gesamtbeitragsfläche von 90.554 qm ein Beitragssatz von 2,305115400745 EUR/m² errechnete.

7

Die Klägerin wurde durch Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2006 für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn der "Mstraße Los II" zu einem (endgültigen) Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.536,92 EUR [1.100 qm + 25% (eingeschossige Bebaubarkeit) = 1.375 qm x 5,48139692861 EUR] herangezogen, so dass sich nach Anrechnung der von ihr gezahlten Vorausleistung (= 7.100,37 EUR) ein Leistungsgebot in Höhe von 436,55 EUR ergab.

8

Die Klägerin hat am 16. Oktober 2006 Klage erhoben, mit der sie eine teilweise Aufhebung des (endgültigen) Heranziehungsbescheides der Beklagten begehrt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

9

Sie wende sich in erster Linie gegen die von der Beklagten praktizierte Aufteilung eines bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straßenzuges in drei einzelne Erschließungsanlagen und die Nichtanwendung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes für die nur einseitig anbaubare Teillänge. Auszugehen sei stets von der Anlage nach ihrem aufgrund natürlicher Betrachtungsweise gewonnenen Eindruck und damit von ihrem äußeren Erscheinungsbild. Das sei hier die Mstraße in gesamter Länge. Nur ganz ausnahmsweise sei von der so zugrunde zulegenden Anlage abzuweichen, wenn Gründe der Abrechenbarkeit oder Beitragsgerechtigkeit dies zwingend erforderlich machten. Das sei der Fall, wenn eine beidseitig anbaubare Straße in eine nicht anbaubare Straße übergehe, die sich danach wieder als beidseitig anbaubare Straße fortsetze. Da die Grundstücke an der nicht anbaubaren Teilstrecke beitragsfrei seien, weil beide Seiten im Außenbereich lägen, wäre der umlagefähige Aufwand von den übrigen an den beiden beidseitig anbaubaren Teilstrecken liegenden Eigentümern mit zu tragen. Je größer dieser Aufwand sei, desto beitragsungerechter werde die Veranlagung. Deshalb habe das Bundesverwaltungsgericht die absolute Grenze von 100 m und die relative Grenze von einem Fünftel der Gesamtanlage festgelegt und die Überschreitung dieser Zahlen als Kriterium für eine Aufteilung und die Unterschreitung dieser Zahlen als Kriterium für das Belassen der einheitlichen Straße angesehen. Das Interesse der Anlieger der beiden beidseitig angebauten Teillängen könne im vorliegenden Fall das Gleiche sein. Das Interesse der an der nur einseitig angebauten Teillänge liegenden Anlieger sei jedoch gegenüber dem Interesse der Anlieger einer beidseitig nicht anbaubaren Teillänge grundverschieden. Im ersten Fall sei zu zahlen, im zweiten Fall dagegen nicht. Die Anlieger an der bebauten Seite müssten ein Interesse daran haben, dass möglichst viele Eigentümer an der Gesamtanlage für sie beitragsmindernd an der Verteilung beteiligt seien. Das spreche gegen die Aufteilung in drei selbständige Straßen. Darüber hinaus sei noch zu berücksichtigen, dass die Grundstücke im Außenbereich nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand beitrügen. Dem könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass unabhängig von der Fahrbahnbreite nur die Hälfte der Fahrbahnkosten der einseitig anbaubaren Teillänge in den Aufwand einbezogen werde. Wenn man die Kosten von "Los I" voll, die Kosten von "Los II" nur zur Hälfte und die Kosten von "Los III" wiederum voll ansetze, ergebe sich ein gesamtumlagefähiger Aufwand von 389.271,94 EUR. Die Gesamtbeitragsfläche für alle drei Gebiete betrage 142.180,25 qm, was zu einem Beitragssatz von 2,737877 EUR je qm Beitragsfläche führe.

10

Sofern man jedoch mit der Beklagten die Anlage in drei rechtlich selbständige Anlagen aufteile, wende sie sich hilfsweise dagegen, dass es die Beklagte unterlassen habe, für die einseitig anbaubare Straße (Los II) den Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Sie habe den Aufwand für die nur einseitig angebaute Straße voll einbezogen und nicht etwa halbiert, weil die Straße von ihrer Breite her auch für eine nur einseitige Anbaubarkeit erforderlich sei. Dieser Gesichtspunkt könne im Normalfall einer einseitig anbaubaren Straße geringer Breite seine Berechtigung haben. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Dreiteilung der Straße nur ein juristischer Kunstgriff sei und es sich in Wirklichkeit um eine Straße handele, die auch - stellenweise - beidseitig anbaubar sei. Wenn man das oberste Ziel - die Beitragsgerechtigkeit - erreichen wolle, müsse man in diesen Fällen unabhängig von der Straßenbreite für die einseitig angebaute Teillänge die Fahrbahnkosten halbieren. Wenn man dies tue, nähmen zwar die Anlieger der beiden beidseitig angebauten Straßen nicht am Aufwand der einseitig angebauten Straße teil. Immerhin minderten sich aber die Kosten für die Anlieger der einseitig anbaubaren Straße auf ein Maß, das man ebenfalls vertreten könne. Die Beklagte habe lediglich die Kosten der Fahrbahn geltend gemacht. Demgemäß sei der in den Bescheiden genannte Beitragssatz durch zwei zu teilen. Er betrüge dann im Gegensatz zu 2,73 EUR nach der ersten Lösung etwas mehr, nämlich 3,23 EUR pro qm Beitragsfläche. Diese zweite Lösung werde in der Kommentierung von Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, vertreten. Danach sei die beschriebene Konstellation "mit der Maßgabe nach den Regeln über die einseitig anbaubaren Straße abzurechnen, dass unabhängig von der Breite der Straße stets nur die Hälfte des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die Eigentümer der bebauten Grundstücke abgewälzt werden" könne.

11

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2006 aufzuheben, soweit darin ein höherer Erschließungsbeitrag als 3.764,58 EUR festgesetzt wurde.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie erwidert unter anderem:

14

Sie sei davon ausgegangen, dass die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als einzelne Verkehrsanlage darstellende Mstraße aus Rechtsgründen in drei selbständige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zerfalle. Gehe eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke über, verliere diese Strecke nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke - 1. - den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittele (mehr als 100 m) und - 2. - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung (z.B. 20%) sei. Gleiche Überlegungen hätten zu gelten, wenn es bei einer Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Verkehrsanlage an der Anbaufähigkeit nur an einer Seite fehle. Grundsätzlich ändere eine derartige Konstellation ja nichts an der Annahme, dass hier insgesamt eine beidseitig anbaubare Erschließungsanlage bestehe. Habe allerdings die nicht anbaubare Front der Verkehrsanlage im Verhältnis zur Summe der Frontlängen der bebaubaren Grundstücke einen ins Gewicht fallenden Umfang, so nehme auch das aus Rechtsgründen Einfluss auf die Anlagenbestimmung. Im vorliegenden Fall sei zunächst festzustellen, dass die nur einseitig anbaubare Teillänge mit 700 m einen deutlich ins Gewicht fallenden Umfang habe. Bei einer Gesamtstraßenfront von 3.100 m (1.555 m x 2) liege der Anteil der Front der nur einseitig anbaubaren Strecke mit 700 m deutlich über 20%. Damit sei es ausgeschlossen, die Mstraße mit ihrer Gesamtlänge von 1.555 m als Einzelanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren. Sie bestehe vielmehr aus drei Erschließungsanlagen.

15

Bei der Aufwandsermittlung für die einseitig anbaubare und eine selbständige Einzelanlage bildende Erschließungsanlage sei der Frage nachzugehen, ob eine Aufwandskürzung aus der Sicht des Halbteilungsgrundsatzes in Betracht komme. Bei einer einseitig anbaubaren Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sei - sofern die anbaufreie Straßenseite nicht auf Dauer der Bebauung entzogen sei (z.B. Felswand, Gewässer) - im Grundsatz eine die einseitige Anbaubarkeit berücksichtigende Teilung der Ausbaukosten geboten. Eine Kostenteilung sei allerdings ausgeschlossen, wenn sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränke, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "unerlässlich" sei. Unter Beachtung des auch bei einer einseitig anbaubaren Straße zu bewältigenden Begegnungsverkehr sei es nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde sich zur Anlegung einer Fahrbahn in einer Breite von 5 m entscheide. Hier habe die Fahrbahn sogar nur eine Breite von 4,75 m. Anlass für eine Aufwandskürzung unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes bestehe deshalb nicht. Wenig nachvollziehbar sei die in der Klage zitierte und von Driehaus vertretene Auffassung, wonach bei aufeinanderfolgenden Erschließungsanlagen mit beidseitiger Anbaubarkeit, einseitiger Anbaubarkeit und wieder beidseitiger Anbaubarkeit der Aufwandsermittlung für die einseitig anbaubare Erschließungsanlage stets der Halbteilungsgrundsatz zugrunde zu legen sei. Wenn aus Rechtsgründen eine Verkehrsanlage in mehrere selbständige Einzelanlagen zerfalle und eine dieser Einzelanlagen eine nur einseitig anbaubare Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sei, könne für diese Anlage eine Abrechnung auch nur nach den für sie bestehenden Rechtsregeln erfolgen.

16

Nach den Ausführungen in der Klage werde angestrebt, die Mstraße insgesamt als Einzelanlage zu qualifizieren, wobei der beitragsfähige Aufwand für diese Einzelanlage bei der nur einseitig anbaubaren Teillänge unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes bestimmt werden solle. Diese Betrachtungsweise weise die auch von der Klage erkannte "Systemschwäche" auf. Erweise sich eine Erschließungsanlage insgesamt als beidseitig anbaubar, weil die bei ihr nur einseitig anbaubaren Teilstrecken nur einen erschließungsrechtlich unbeachtlichen Umfang hätten, so sei der Gesamtaufwand für diese Erschließungsanlage ohne jegliche Kürzung auf die durch die Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Sei hingegen - wie hier - wegen des Umfangs der einseitigen Anbaubarkeit aus Rechtsgründen die Verkehrsanlage in mehrere selbständige Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aufzuteilen, so sei für jede Einzelanlage der umlagefähige Aufwand gesondert zu ermitteln und gesondert zu verteilen. Ein Gemenge aus beiden Abrechnungsarten sei ausgeschlossen.

17

Der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke sei vollständig ermittelt worden, weil das Flurstück 99/16 keine Baulandqualität habe. Er verweise auf die Stellungnahme des Landkreises G. vom 16. Dezember 2003.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die in dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zur endgültigen Erschließungsbeitragserhebung (Beiakten A bis F) Bezug genommen. Ferner waren die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zur Vorausleistungserhebung (Beiakten A sowie C bis G) aus dem Verfahren 4 A 1467/05 Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

20

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2006 erweist sich als rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 4.813,96 EUR festgesetzt worden ist, was einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Höhe von 2.722,96 EUR entspricht. Im Übrigen, also in Höhe der darüber hinaus noch streitigen 1.049,38 EUR, ist die Klage demgegenüber abzuweisen.

21

Für diese Entscheidung geht die Kammer einerseits mit der Klägerin davon aus, dass eine Aufteilung der Mstraße in drei selbständige Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB weder rechtlich geboten ist, noch dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit Rechnung trägt (1.). Andererseits besteht hier aber, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, kein überzeugender Grund für eine Anwendung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes oder eine sonstige Kürzung des Herstellungsaufwandes (2.). Schließlich war noch der Kreis der beitragpflichtigen Grundstücke um das Flurstück 99/16 zu erweitern, weil dieses Grundstück zur Überzeugung der Kammer Teil des im Bereich zwischen der L P und dem Rweg beiderseits der Mstraße bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist und nicht dem Außenbereich zugerechnet werden kann, so dass sich für den vorliegenden Fall ein maßgeblicher Beitragssatz von einheitlich 3,5010627 EUR (507.282,99 EUR umlagefähiger Gesamtaufwand : 144.894 qm Gesamtbeitragsfläche) errechnet (3.). Dazu im Einzelnen:

22

1.

Das Erschließungsbeitragsrecht hebt in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf eine selbständige Verkehrsanlage als einzelne Erschließungsanlage ab. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgebend auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB geprägte Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen. Hier verfügt die Mstraße von der L P bis zur Einmündung des Qweges auf einer Länge von ca. 1.555 m durchgängig über eine ca. 4,75 m breite bituminöse Fahrbahn, an der - beiderseits - noch Seitenstreifen und Wegeseitengräben vorhanden sind, ehe sich nach dem einmündenden Qweg in Richtung Osten ein unbefestigter und deutlich schmalerer Feldweg anschließt. Daher stellt die Mstraße bis zu dem in den Außenbereich führenden Feldweg nach ihrem natürlichen Erscheinungsbild eine selbständige Verkehrsanlage als einzelne Erschließungsanlage dar. Dies ist nicht nur zwischen den Beteiligten unstreitig, sondern hiervon konnte sich die Kammer auch während der Ortsbesichtigung in dem vorliegenden Verfahren sowie der im Bereich des Grundstückes Mstraße 102 in den Verfahren 4 A 1467/05 und 4 A 2711/06 durchgeführten mündlichen Verhandlung ein Bild machen.

23

Darüber hinaus spielt aber für die Anwendung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht nur der Blick auf die Verkehrsanlage als solche eine Rolle, sondern auch die bebauungsrechtliche Situation der anliegenden Grundstücke ist in die Betrachtung einzubeziehen. Diese ist immer dann von Bedeutung, wenn eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Verkehrsanlage über eine längere Strecke nicht anbaubar ist.

24

Für die beidseitige Nichtanbaubarkeit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass die einheitliche Verkehrsanlage aus Rechtsgründen in mehrere Anbaustraßen zerfällt, wenn die beiderseits nicht anbaubare Teilstrecke - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt (z.B. bei einer Länge von mehr als 100 m) und sie - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung (z.B. 20%) ist (vgl. BVerwG, Urt. v.06.12.1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = DVBl. 1997, 499). Für den Fall, dass sich - wie im vorliegenden Fall - zwischen zwei jeweils beiderseitig anbaubaren Teilstrecken einer einheitlichen Verkehrsanlage eine nur einseitig nicht anbaubare Teilstrecke von entsprechender Ausdehnung befindet, wird nicht nur von der Beklagten, sondern auch von Driehaus (vgl. wegen der Einzelheiten: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 12 Rdnr. 37) die Auffassung vertreten, dass hier ebenfalls eine Zerlegung der Anbaustraße in mehrere Erschließungsanlagen erfolgen muss, wobei Driehaus dies allerdings mit der Maßgabe fordert, dass zugunsten der bebaubaren Grundstücke an der nur einseitig anbaubaren Erschließungsanlage stets der Halbteilungsgrundsatz Anwendung finde, also auf diese nur die Hälfte des Aufwandes umgelegt werden dürfe. Dem gegenüber haben das Oberverwaltungsgericht Magdeburg sowie die Verwaltungsgerichte Lüneburg und Magdeburg (vgl. Nachweise bei Driehaus a.a.O.) entschieden, dass beim Aufeinandertreffen von beidseitig anbaubaren mit nur einseitig anbaubaren Teilstrecken einer einheitlichen Verkehrsanlage diesem Umstand nicht im Rahmen des Begriffs "beitragsfähige Anbaustraße" Rechnung zu tragen ist, sondern dadurch, dass die Herstellungskosten nicht in vollem Umfang in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen werden dürfen.

25

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsauffassungen sieht die Kammer keine rechtliche Notwendigkeit, im vorliegenden Fall die Mstraße in drei selbständige Anbaustraßen aufzuteilen. Sie verliert - anders als eine über eine längere Strecke beidseitig nicht anbaubare und damit grundsätzlich durch den Außenbereich verlaufende Teilstrecke einer nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Verkehrsanlage - aufgrund der nur einseitigen Bebaubarkeit zwischen dem Rweg und den Grundstücken Mstraße 72 im Süden bzw. Mstraße 77 im Norden nicht ihre Anbaufunktion, bleibt also durchgängig eine Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Damit fehlt es aber, anders als bei einer beidseitigen Nichtanbaubarkeit, schon an Rechtsgründen, die eine Aufteilung zwingend erfordern. Hinzu kommt aber auch noch, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung in mehrere rechtlich selbständige Erschließungsanlagen dazu führt, dass hier die Anlieger der einseitig anbaubaren Teilstrecke für "ihre" auch nur 4,75 m breite Fahrbahn mit Unterbau mehr als das Doppelte als die Anlieger der Teilstrecke zwischen den Grundstücken Mstraße 72/77 und dem Qweg bezahlen sollen (Beitragssatz Los II: ca. 5,48 EUR, Beitragssatz Los III: ca. 2,31 EUR) und dass die Anlieger zwischen der L P und dem Rweg, weil dort nur wenige erschlossene Grundstücke angrenzen, für eine absolut identische Teileinrichtung sogar mit mehr als dem dreifachen Beitragssatz gegenüber den Anliegern der "Mstraße Los III" herangezogen werden (Beitragssatz Los I: ca. 7,30 EUR, Beitragssatz Los III: ca. 2,31 EUR). Ein solches Ergebnis lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit nicht mehr rechtfertigen. Dafür, dass auch Driehaus bei einem Aufeinandertreffen von beidseitiger und nur einseitiger Anbaubarkeit die Ungerechtigkeit seiner "Zerlegungstheorie" erkannt hat, spricht im Übrigen der Umstand, dass er in diesem Fall stets den Halbteilungsgrundsatz für die nur einseitig anbaubaren Grundstücke anwenden will. Dies ist aber, worauf die Beteiligten bereits übereinstimmend hingewiesen haben, systemwidrig, wenn ohnehin nur das hergestellt worden ist, was (auch) für die Erschließung der einseitig anbaubaren Grundstücke zwingend erforderlich ist (hier: 4,75 m breite Fahrbahn).

26

Danach verbleibt es dabei, dass es sich bei der Mstraße zwischen der L P und dem Qweg um eine einheitliche Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt und hier keine Gründe vorliegen, die eine Aufteilung in drei Erschließungsanlagen erfordern.

27

2.

Ferner sieht die Kammer in Konstellationen der vorliegenden Art aber auch keine Notwendigkeit für eine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bzw. für eine Aufwandskürzung, wie sie das Oberverwaltungsgericht Magdeburg sowie die Verwaltungsgerichte Lüneburg und Magdeburg befürworten.

28

Die hergestellte Fahrbahn der Mstraße ist auf gesamter Länge erforderlich, um den bebaubaren Grundstücken, also auch denen an der nur einseitig anbaubaren Teilstrecke, das zu gewährleisten, was für ihre bauliche Nutzbarkeit und die Bewältigung des dadurch bedingten Ziel- und Quellverkehrs notwendig ist. Darüber hinaus werden aber auch bei durchgehend beidseitig anbaubaren Straßen "Flächenausfälle" durch natürliche, nicht zu beseitigende Hindernisse (wie z.B. Gewässer oder Felswände) und/oder aufgrund von Bebauungsplanfestsetzungen (wie z.B. Kinderspielsplätze, öffentliche Grünanlagen und öffentliche Parkplätze) nicht durch eine Aufwandskürzung kompensiert, sondern sie müssen von den Eigentümern der bebaubaren Grundstücke "solidarisch" (mit-)getragen werden. Es besteht nach Auffassung der Kammer daher keine Veranlassung, für den Fall, dass sich die nicht bebaubaren Flächen an einer Straßenseite konzentrieren, anders zu verfahren. Vielmehr sind solche "Flächenausfälle", ob sie sich an einer Anbaustraße auf mehrere Stellen verteilen oder an nur einer Seite in größerem Umfang auftreten, Ausdruck der Situationsgebundenheit des Eigentums, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den beitragsfähigen Aufwand letztlich zulasten der Gemeinde und damit der Allgemeinheit zu verringern.

29

3.

Muss danach die Mstraße als einheitliche Erschließungsanlage ohne Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes oder sonstiger Aufwandskürzungen abgerechnet werden, so ist der insgesamt für die Herstellung ihrer ca. 1.555 m langen Fahrbahn (einschließlich der Fahrbahnkosten für den unselbständigen, zwischen den Grundstücken Mstraße 91 und 101 nach Norden abzweigenden Stichweg) entstandene, nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils umlagefähige Aufwand in Höhe von 507.282,99 EUR (Los I: 62.523,47 EUR, Los II: 236.022,10 EUR, Los III: 208.737,42 EUR) auf alle von der Mstraße nebst Stichweg erschlossenen, bebaubaren Grundstücke umzulegen. Dies bedeutet hier, dass zusätzlich zu den von der Beklagten bereits ermittelten beitragspflichtigen Grundstücken, die eine Gesamtbeitragsfläche von 142.180,25 qm (Los I: 8.567,50 qm, Los II: 43.058,75 qm, Los III: 90.544 qm) aufweisen, auch noch das 2.171 qm große Flurstück 99/16, Flur 1, Gemarkung O, einzubeziehen ist, das bei einer eingeschossigen Bebaubarkeit über eine zusätzliche Beitragsfläche von 2.713,75 qm (2.171 qm + 25%) verfügt, so dass sich die maßgebliche Gesamtbeitragsfläche auf 144.894 qm beläuft.

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Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ortsbesichtigung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Flurstück 99/16 Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Es ist an drei Seiten, nämlich nach Norden, Osten und Süden von bebauten, wohngenutzten Grundstücken umgeben und grenzt lediglich mit seiner westlichen Grenze an den dort beginnenden Außenbereich. Auch von seiner Größe her - die überbaubare Fläche umfasst ca. 26 m x 70 m - stellt es sich nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck als bloße Baulücke dar, deren bauliche Nutzbarkeit sich - auch ohne förmliche Bauleitplanung - aus der Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf die bei den Grundstücken Mstraße 3, 3a und 5 sowie Rweg 1, 12, und 14 bereits vorhandene Bebauung (Wohnhäuser sowie der Wohnnutzung dienende Nebengebäude) ohne weiteres ableiten lässt. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer der von dem Landkreis S in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht zu folgen, zumal diese Stellungnahme allein an Hand eines Auszuges aus dem für den Ortsteil O maßgeblichen Flächennutzungsplan erfolgt sein dürfte, was aber konkrete Feststellungen vor Ort nicht zu ersetzen vermag.

31

Ist danach das Flurstück 99/16 in den Kreis der durch die Mstraße erschlossenen und damit beitragspflichtigen Grundstücke einzubeziehen, so errechnet sich für alle durch die erstmalige Herstellung der Fahrbahn der Mstraße (einschließlich Stichweg) bevorteilten Grundstücke bzw. Eigentümer ein Beitragssatz von einheitlich 3,5010627 EUR/m² Beitragsfläche (507.282,99 EUR : 144.894 qm). Dies führt bei dem Grundstück der Klägerin (Flurstück 125/5) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.813,96 EUR (1.100 qm + 25% = 1.375 qm x 3,5010627 EUR), so dass der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2006 in Höhe von 2.722,96 EUR der Aufhebung unterliegt. Hinsichtlich der darüber hinaus noch streitigen Beitragsforderung in Höhe von 1.049,38 EUR bleibt die Klage dagegen erfolglos.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.772,34 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Schröder
Teichmann
Tepperwien