Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.04.2007, Az.: 6 A 36/06
Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Zuwendungen nach den niedersächsischen Agrar-Umweltprogrammen; Gewährung eines finanziellen Anreizes zur Einhaltung bestimmter verlustbringender und kostenintensiver Bewirtschaftungsbedingungen; Vorliegen eines Pachtvertrages bei der vertraglichen Überlassung von Flächen an Schäfer; Anwendbarkeit von Nutzungsbedingungen und Bewirtschaftungsbedingungen für Grünlandflächen auf begrünte Deichflächen
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 23.04.2007
- Aktenzeichen
- 6 A 36/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 31449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2007:0423.6A36.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 2419/2001/EG
- Art. 71 Abs. 2 VO Nr. 817/2004/EG
- § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 48 Abs. 1 VwVfG
- § 48 Abs. 2 VwVfG
- § 49a VwVfG
Verfahrensgegenstand
Nds. Agrar-Umweltprogramme (NAU) 2002;
Rückforderung
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Lassalle,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Landwirtschaftskammer F. vom 20. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Zuwendungen nach den Nds. Agrar-Umweltprogrammen (NAU) 2002 (Maßnahme B - extensive Grünlandnutzung -).
Der Kläger ist Deichschäfer. Er beantragte am 20. März 2000 bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer F. im Landkreis G. Zuwendungen nach den Nds. Agrar-Umweltprogrammen 2000 (NAU) auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 in Verbindung mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Nds. Agrar-Umweltprogramme (NAU) - RdErl. des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. Oktober 2000 - 303.2-6017/03 - für die Teilnahme an der Maßnahme B - extensive Grünlandnutzung -.
Bei den Antragsflächen handelt es sich ganz überwiegend um Deichflächen. Der Kläger hat mit Pachtvertrag vom 23. März 1991 von dem Deichverband I. den Deich im Verbandsgebiet von km 463 bis km 475, Länge des Deichabschnittes ca. 12 km, Größe ca. 60 ha, ab 1. April 1991 gepachtet. Der Außendeichsverband von K. und J. hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 1993 die landwirtschaftliche Nutzung des in seinem Verbandsgebiet gelegenen Sommerdeiches und des dazugehörigen Deichvorlandes in einer Größe von 25,00 ha übertragen. Diese Fläche erstreckt sich auf einer Länge von 2,6 km von der Deichüberfahrt "L. Weg" bis zur J.r Schlickschleuse.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10. November 2000 bewilligte das Amt für Agrarstruktur H. - im Folgenden: AfA - dem Kläger für den Verpflichtungszeitraum vom 13. November 2000 bis 12. November 2005 eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 20.712,40 DM (10.590,08 EUR) für 103,5620 ha Grünland (200,00 DM/ha).
Am 13. Juli 2001 beantragte der Kläger bei dem AfA eine Ausnahmegenehmigung für die chemische Bekämpfung von Disteln auf Deichflächen. Daraufhin teilte ihm das AfA mit Schreiben vom 17. Juli 2001 mit:
Nach der Richtlinie NAU 2000 sei die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünlandflächen grundsätzlich verboten. Auf Anfrage habe das Nds. Landwirtschaftsministerium mitgeteilt, es werde auch für Deichflächen keine Ausnahme geben.
Mit Schreiben vom 29. August 2001 bat das AfA den Kläger um Übersendung aller Pachtverträge, die nicht mit Privatpersonen abgeschlossen wurden:
Der Kläger bewirtschafte ausweislich des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises 2000 Flächen der öffentlichen Hand. Zur Vermeidung von Doppelförderungen sei die Einsicht in die Bewirtschaftungs- bzw. Pachtverträge notwendig. Sollten sich aus den Pachtverträgen Bewirtschaftungsauflagen ergeben, die einer Förderung im NAU-Programm entgegenstehen, oder sollte sich der Kläger bis zu dem für die Vorlage der Pachtverträge gesetzten Termin (10. September 2001) nicht gemeldet haben, müsse die Bewilligung für die betreffenden Flurstücke zurückgenommen werden. Daraufhin legte der Kläger am 5. September 2001 den Pachtvertrag vom 23. März 1991 mit dem Deichverband I., das Schreiben des Außendeichverbandes von K. und J. vom 4. November 1993 und einen Pachtvertrag zwischen ihm und der Gemeinde M. vom 5. Februar 1997 vor.
Am 18. Oktober 2001 nahm das AfA eine Vor-Ort-Kontrolle vor. In dem Prüfbericht wird die Frage 1.5 (Liegen Pachtverträge für alle Pachtflächen vor?) bejaht. Die Frage 1.6 (Gibt es Hinweise, dass auf gepachteten Flächen des Betriebes Bewirtschaftungsauflagen bestehen, die denen der beantragten Maßnahme entsprechen?) wird verneint.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 bat der Deichverband I. das Nds. Umweltministerium, den betroffenen Deichschäfern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gestatten oder ggf. alternative Fördermittel zu ermöglichen:
Die Schafbeweidung sei unter den Fachleuten des Küstenschutzes unumstritten die optimalste Form der Deicherhaltung. Diese Aussage finde Bestätigung durch den Anhang IV zum Nds. Deichgesetz (NDG). Der Deichverband habe seit Jahren die sog. Nord- und Südabschnitte an Schäfer zur Deicherhaltung verpachtet. Nun sei es ihm gelungen, ab dem Jahr 2000 auch für den Mittelabschnitt einen Schäfer für die Deicherhaltung mittels Pachtvertrag zu verpflichten. Somit werde ab 2002 der gesamte Deich mit Schafen beweidet. Die Schafhaltung sei schon seit einigen Jahren kein kostendeckender Betrieb mehr. Daher seien die Schäfer auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen. Deshalb unterstütze der Deichverband die Schäfer im Vergleich zum gesamten Haushaltsvolumen mit erheblichen Haushaltsmitteln. Trotz dieser Verbandszuschüsse bewegten sich die Schäfereien im Verbandsgebiet am Existenzminimum. Vor diesem Hintergrund hätten die Schäfer die vom Deichverband gepachteten Deichflächen zum NAU angemeldet und entsprechende Zuschüsse beantragt. Der Deichverband unterstütze diese Bestrebungen der Schäfer, zumal die Bewirtschaftung der Deichflächen mittels Schafbeweidung ohnehin die meisten Zuwendungsbestimmungen erfülle. Die Bestimmung, keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden, könne allerdings aus Küstenschutzgründen nicht eingehalten werden. Hauptvoraussetzung für eine intakte Abwehr der Sturmfluten sei eine geschlossene Grasnarbe auf dem Landesschutzdeich. Diese könne nur gewährleistet werden, wenn je nach "Unkrautsbefall" hin und wieder Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Da der Küstenschutz in dieser Region einen sehr hohen Stellenwert habe und der Deichverband nur mit der Schafbeweidung in der Lage sei, diesen hohen Anforderungen gerecht zu werden, bitte er, eine Ausnahmeregelung zu schaffen oder ggf. alternative Fördermittel zu ermöglichen.
Am 31. Januar 2002 nahm der Kläger seinen Zuwendungsantrag unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Beschluss des Vorstands des Deichverbandes I. zurück. Er wies zugleich darauf hin, der Verband wolle die finanzielle Förderung der Deichschäfereien verbessern. Die drei betroffenen Deichschäfer sollten aufgrund der Zusage des Herrn N. - Nds. Landwirtschaftsministerium - im Jahr 2002 einen neuen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen (NAU 2002) - Förderung extensiver Grünlandnutzung - stellen.
Aufgrund der Antragsrücknahme hob das AfA seinen Bewilligungsbescheid vom 10. November 2000 mit Bescheid vom 4. Februar 2002 auf.
Am 25. März 2002 beantragte der Kläger bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer F. im Landkreis G. Zuwendungen nach dem NAU 2002 (Maßnahme B - extensive Grünlandnutzung -).
Mit Bescheid vom 20. November 2002 bewilligte das AfA dem Kläger für den Verpflichtungszeitraum vom 23. November 2002 bis 22. November 2007 eine jährliche Zuwendung in Höhe von maximal 8.409,86 EUR für 82,2400 ha Grünland. Bei diesen Flächen handelt es sich überwiegend um Deichflächen.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 hörte die Landwirtschaftskammer F. - die am 1. Januar 2005 Nachfolgebehörde des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelösten AfA geworden ist - den Kläger zu ihrer Absicht an, den Bewilligungsbescheid vom 20. November 2002 aufzuheben, die in dem Jahr 2003 gezahlten Zuwendungen in Höhe von 8.409,86 EUR zuzüglich Zinsen zurückzufordern und ihn für das folgende Jahr von der Antragstellung in dieser Einzelmaßnahme auszuschließen. Sie gab dem Kläger Gelegenheit, dazu bis zum 25. Februar 2005 Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte sie aus:
Deichflächen seien nach dem Erlass des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - im Folgenden: ML - vom 27. September 2004 - Az. 107.260170/02 - im Rahmen der Agrar-Umweltprogramme (NAU) 2002 nicht (mehr) förderfähig. Aus Sinn und Zweck der Richtlinie NAU 2002 folge, dass Deichflächen nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes eines Unternehmers gehörten. Der Zuwendungszweck der NAU-Förderung, Betriebe durch die Gewährung eines finanziellen Anreizes zur Einhaltung bestimmter verlustbringenden und kostenintensiven Bewirtschaftungsbedingungen zu bewegen, könne bei Deichflächen nicht erreicht werden. Bei der vertraglichen Überlassung von Flächen an Schäfer handele es sich nämlich nicht - wie es z.B. bei einem Pachtvertrag der Fall sei - um die Überlassung von Land zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung, sondern um die Verpflichtung des Schäfers, Dienste an Flächen gegen Entgelt mit dem Ziel zu verrichten, den Deichschutz zu gewährleisten. Da der Schäfer sein Entgelt bereits bei Verrichtung der vereinbarten Deichpflege erhalte, trage er kein unternehmerisches (Verlust-) Risiko. Auch sei der Schäfer aufgrund seiner Auftragsbeweidung und mangels Entscheidungskompetenz nicht in der Lage, die Einhaltung der Bewirtschaftungsbedingungen NAU 2002, insbesondere die Anforderungen an die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, an die Düngung und die Durchführung von Beregnungsmaßnahmen, sicherzustellen. Aus diesem Grund gälten die im Antrag des Klägers vom 25. März 2002 enthaltenen Deichflächen des Deichverbandes I. (ca. 60 ha) als nicht vorgefunden und seien nach Ziffer 6.5.1 der Richtlinie 2002 zu sanktionieren. Als tatsächlich festgestellt verblieben demnach 22,2400 ha. Die Differenz von 60,00 ha entspreche einer Abweichung von 270%. Da die Abweichung über 50% liege, werde der Bewilligungsbescheid insgesamt gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG aufgehoben. Die bereits gezahlten Zuwendungen seien gemäß § 49 a VwVfG zu erstatten. Außerdem sei der Kläger für das folgende Jahr von der Antragstellung in dieser Einzelmaßnahme ausgeschlossen.
Der Kläger nahm mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2005 Stellung:
Der Landwirtschaftskammer sei bekannt gewesen, dass die im Rahmen des NAU-Programms angegebenen Grünlandflächen überwiegend Deichflächen seien, die insoweit besonderen Nutzungs- bzw. Bewirtschaftungsbedingungen unterliegen. Die entsprechenden Pachtverträge seien angefordert und geprüft worden. Die durch Erlass des ML vom 27. September 2004 eingetretene nachträgliche Änderung der Rechtsauffassung dahingehend, dass Deichflächen im Rahmen der Förderung extensiver Grünlandnutzung nach NAU 2002 nicht förderfähig seien, könne sich auf die ihm - in der Vergangenheit - am 20. November 2002 bewilligten Zuwendungen nicht auswirken. Es sei fraglich, ob die Erwägungen in dem Erlass tatsächlich in sich schlüssig seien. Zweifelhaft sei zumindest die Auffassung, dass der Schafhalter auf den Deichflächen keine unternehmerischen Tätigkeiten mit Gewinnchancen und Verlustrisiken ausübe. Das Unternehmen der Deichschäferei bestehe ja nicht darin, gegen Entgelt Deichflächen zu pflegen, sondern darin, auf diesen Flächen landwirtschaftliche Produkte - hier: Schaffleisch - zu erzeugen. Bei dieser Betätigung bestehe ein erhebliches unternehmerisches Risiko, natürlich bestünden auch entsprechende Gewinnchancen. Die Einhaltung der NAU-Bedingungen stelle eine Belastung für die landwirtschaftliche Betätigung dar, so dass hierfür zu Recht ein Ausgleich durch die NAU-Förderung beantragt werden könne. Für die Vergangenheit sei eine Rücknahme der erteilten Bewilligung und eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen wegen Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Bewilligungsbescheid rechtmäßig sei und ihm die ausgezahlten Beträge zu Recht gewährt worden seien. Die vermeintlich fehlende Förderfähigkeit der Deichflächen sei zuvor Gegenstand der Überprüfungen gewesen. Er habe stets mitgeteilt und belegt, dass er Deichflächen bewirtschafte. Er habe die Förderung in seine betriebliche Kalkulation als erforderliche Einnahme eingestellt und den Zuwendungsbetrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Er sei auch auf die Gewährung der Zuwendungen für das Jahr 2004 angewiesen. Sanktionen seien nach Ziffer 6.5 der Richtlinie NAU 2002 i.V.m. Artikel 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausgeschlossen, weil er richtige Angaben gemacht habe und ihn im Sinne dieser Vorschrift kein Verschulden treffe.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 nahm die Landwirtschaftskammer F. den Bewilligungsbescheid vom 20. November 2002 zurück. Sie forderte den Kläger zur Erstattung des für das Jahr 2003 gezahlten Zuwendungsbetrages in Höhe von 8.409,86 EUR zuzüglich Zinsen auf. Außerdem setzte sie eine Gebühr in Höhe von 840,00 EUR fest. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre im Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2005 angestellten Erwägungen. Ergänzend führte sie aus:
Es sei zwar zutreffend, dass die Pachtverträge bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorgelegen hätten. Der Kläger habe jedoch eine Förderung für Flächen beantragt, über die er keine Verfügungsgewalt gehabt habe. Das stehe einer Förderung nach NAU 2002 entgegen. Der Kläger habe erkennen müssen, dass es ihm, ohne die Verfügungsgewalt über die Deichflächen zu besitzen, nicht möglich gewesen sei, die sich aus dem NAU 2002 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Daher könne von einer Sanktionierung nicht abgesehen werden. Auch ein Vertrauensschutz sei ausgeschlossen. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG könnten rechtswidrige Verwaltungsakte, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich aus zu Unrecht bewilligten Flächen zur Größe von 82,4273 ha. Gemäß Ziffer 6.5.1 der Richtlinie zum NAU-Programm werde die Beihilfe auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Flächen berechnet, wenn die im Beihilfeantrag angegebene Fläche über der tatsächlich ermittelten Fläche liegt. Der Kläger bewirtschafte insgesamt 87,4851 ha Grünland, davon 80,3204 ha Deichflächen. Als tatsächlich festgestellt verblieben demnach 7,1647 ha. Die Differenz von 80,3204 ha entspreche einer Abweichung von 1.121,06%. Da die Abweichung über 20% betrage, sei der gesamte Bewilligungsbescheid zu widerrufen und die gezahlte Zuwendung gemäß § 49 a VwVfG zu erstatten. Der Erstattungsbetrag sei gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Geldeinganges mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Kläger hat am 6. Januar 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 20. November 2002 sei rechtswidrig. Der Erlass dieses Bewilligungsbescheides beruhe auf der Richtlinie NAU 2002. Diese Richtlinie habe aufgrund der Initiative der Deichverbände unter Nummer 15 ausnahmsweise eine Herbizidanwendung bei der Deichbeweidung durch Schafe zugelassen, um den Bedürfnissen der Schäfer bei der Sicherung der Deiche zu genügen. Dem Richtliniengeber sei seinerzeit bekannt gewesen, dass Deichschäfereien durch Pachtverträge mit Deichverbänden Bewirtschaftungsbedingungen wie hier einzuhalten hätten. Soweit eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, also für die Jahre 2003, 2004 und 2005, ausgesprochen werde, sei der angefochtene Bescheid ganz offensichtlich rechtswidrig. Das sei der Beklagten auch bewusst. Sie handele hier nur auf Anweisung des vorgesetzten Ministeriums. Sie selbst habe erkannt, dass dem Kläger zumindest Vertrauensschutz für die Vergangenheit zuzubilligen sei. Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft scheide ebenfalls aus. Die in dem angefochtenen Bescheid - auf Weisung des Ministeriums - ins Feld geführten Argumente seien nicht stichhaltig. Die Annahmen, er habe tatsächlich gar keine Verfügungsgewalt über die von den Deichverbänden gepachteten Flächen und übe keine wirtschaftliche Betätigung aus, könnten nicht überzeugen. Zwar werde ihm von seinen Verpächtern die Verpflichtung auferlegt, bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den Flächen auszuführen, insbesondere die Deichflächen mit einer Schafherde zu beweiden und sie mindestens einmal jährlich zu mähen. Im Hinblick auf die Vorgabe, eine Beweidung nur mit Schafen durchzuführen, sei den Verpächtern bewusst, dass damit die Einkunftsmöglichkeiten des Klägers aus der landwirtschaftlichen Erzeugung beschnitten werden. Aus diesem Grunde zahle der Deichverband I. Entschädigungen an den Kläger. Der wirtschaftliche Erfolg der Betätigung des Klägers werde durch die Entschädigungszahlungen aber keineswegs sichergestellt. Vielmehr müsse er die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens durch eigenverantwortliches Handeln bei der Führung seines Tierbestandes und durch eigene Vermarktungsaktivitäten selbst sicherstellen. Ihm stehe auch die Verfügungsbefugnis über die angepachteten Flächen in ähnlicher Weise zu wie einem Pächter von Privatflächen aufgrund eines Pachtvertrages. So heiße es in § 1 des Pachtvertrages ausdrücklich, dass der Deich "verpachtet" werde. In § 4 des Pachtvertrages sei ausgeführt, dass der Verband verpflichtet ist, den Deich und die sonstigen dem Pächter überlassenen Flächen von Nutzungen und Einzäunungen Dritter freizuhalten. Lediglich unter besonderen Umständen könnten einzelne Teilstücke des Deiches vorübergehend von der Beweidung ausgeschlossen werden. Hierdurch werde seine wirtschaftliche Betätigung zwar eingeschränkt, jedoch verbleibe im Wesentlichen die Entscheidungsbefugnis über die durchzuführenden Bewirtschaftungsmaßnahmen allein bei ihm. Der vom Deichverband gezahlte Ausgleichsbetrag stelle entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Werklohn für die Verrichtung von - im Interesse der Deichsicherheit vorzunehmenden - Arbeiten dar, weil der damit verbundene Aufwand durch diese Zahlung nicht ersetzt werde. Er sichere seinen Lebensunterhalt vornehmlich durch den Verkauf von Schaffleisch. Außerdem könne er sich auf Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 berufen. Denn die Auszahlung der Zuwendungen beruhe auf einem Irrtum der Behörde. Er habe diesen Irrtum billigerweise nicht erkennen können. Zudem stehe der Rückforderung die 12-Monatsfrist nach Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 und der Rücknahme des Bewilligungsbescheides die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Der Bescheid vom 20. Dezember 2005 entbehre ferner einer nach § 48 Abs. 1 VwVfG anzustellenden Ermessensentscheidung. In dem Bescheid fänden sich keinerlei Ausführungen, die die Ausübung eines Ermessens erkennen ließen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Landwirtschaftskammer F. vom 20. Dezember 2005 aufzuheben.
An die Stelle der Landwirtschaftskammer F. ist am 1. Januar 2006 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die Beklagte, getreten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus:
Die Förderung nach dem NAU 2002 setze das Vorhandensein von landwirtschaftlichen Nutzflächen voraus, die dem Kläger nicht zur Verfügung stünden. Die Deiche dienten nicht der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern dürften ausschließlich zum Zweck der Deicherhaltung genutzt werden. Zwischen dem Kläger und dem Deichverband Oster-stader Marsch sei am 23. März 1991 für rund 60 ha Deichflächen ein "Pachtvertrag" geschlossen worden. Darin sei ein jährlicher Pachtpreis von 50,00 DM/ha vereinbart worden. Durch den geringen Pachtpreis seien die erschwerten manuellen Leistungen am Deich voll ausgeglichen (§ 2 des Vertrages). Der Verband sei gemäß § 6 a) des Vertrages verpflichtet, dem Kläger für das regelmäßige Ausmähen und Freihalten von Unkraut und überständigem Gras des Deiches und der zur Nutzung überlassenen Flächen eine Entschädigung in Höhe von 300,-- DM/km Deichlänge jährlich zu zahlen. Gemäß § 6 b) des Vertrages erhalte der Kläger für die Mindereinnahmen, bedingt durch die ausschließliche Besetzung der Flächen mit Schafen, und für die verstärkte Parasitenbekämpfung eine Entschädigung von jährlich 300,-- DM/km Deichlänge. Im Ergebnis stünden sich der jährliche Pachtpreis in Höhe von 6.000,-- DM und die Entschädigungszahlungen in Höhe von 7.200,-- DM gegenüber. Die Deichflächen seien regelmäßig von überständigem Gras durch Ausmähen freizuhalten, eine Heu- und Silagegewinnung dürfe nur auf jährlich wechselnden Stellen erfolgen, und zwar stets im Wechsel mit der Beweidung, die nur durch Schafe vorgenommen werden dürfe. Diese Regelungen hätten dienst- oder werkvertraglichen Charakter. Es fehle an einer eigenverantwortlichen Bewirtschaftung der Deichflächen. Zudem werde durch die vertraglichen Vereinbarungen der Zuwendungszweck der Richtlinie NAU bereits realisiert. Die Gewährung der Zuwendung scheide daher gemäß Nr. 5.8 der Richtlinie NAU 2002 in Verbindung mit §§ 23, 44 LHO aus. Denn die Bewirtschaftungsauflagen in dem NAU 2002 zur extensiven Grünlandnutzung entsprächen denen des Vertrages, da die Deichflächen funktionsbedingt nur extensiv genutzt werden dürfen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der vertraglich zugesicherten Entschädigung bestehe für die Behörde objektiv kein Anlass, einen Anreiz für die Realisierung des Zuwendungszwecks zu schaffen. Das sei dem Kläger in der Gesamtbetrachtung aller Umstände auch bekannt gewesen. Rechtsgrundlage der Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit sei § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 regele den Vertrauensschutz abschließend. Die Abwägung des Interesses des Klägers und des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides gehe u.a. im Interesse der sparsamen Haushaltsführung zu Lasten des Klägers aus. Die Rücknahme sei auch verhältnismäßig, weil der Kläger Einnahmen von dem Deichverband erhalte.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 20. Dezember 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zutreffend ist die Landwirtschaftskammer F. davon ausgegangen, dass für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides des AfA vom 20. November 2002 nationales Recht anzuwenden ist (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 19. September 2002 - Rs C-336/00 -; Urteil vom 16. Juli 1998, Rs C - 298/96 -, Urteil vom 21. September 1983 - Rs 205 bis 215/82 -; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - NVwZ -RR , 413; Urteil vom 10. März 1994 - 3 C 32.92 - BVerwGE 95, 213[BVerwG 10.03.1994 - 3 C 32/92]; Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -, VG Stade, Urteil vom 19. März 2007 - 6 A 2013/06 -, VG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 2007 - 4 A 198/06 -).
§ 10 Abs. 1 MOG ist hier nicht anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -).
Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides des AfA vom 20. November 2002 kommt § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht.
Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Absätze 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides liegen hier nicht vor.
Der Bewilligungsbescheid vom 20. November 2002 ist nicht rechtswidrig, soweit dem Kläger darin für den Verpflichtungszeitraum vom 23. November 2002 bis 22. November 2007 eine jährliche Zuwendung für Deichflächen bewilligt worden ist.
Bei den streitigen Deichflächen handelt es sich um Dauergrünland, das im Rahmen des NAU 2002 - Maßnahme B, Förderung extensiver Grünlandnutzung - förderungsfähig ist (Nr. 13 der Richtlinie NAU 2002). Nach der Anlage 2 der Richtlinie NAU 2002 sind Dauergrünland nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Das trifft auf die hier streitigen Deichflächen zu. Auf ihnen wird ständig Gras erzeugt. Sie sind landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne der Nr. 3.1 der Richtlinie NAU 2002 - und zwar Hauptfutterflächen im Sinne der Nr. 13 der Richtlinie NAU 2002 -, die dem Kläger als Unternehmer im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zur Verfügung stehen.
Dafür ist unerheblich, ob die Vereinbarungen mit den Deichverbänden, die der Beweidung der Deichflächen mit Schafen zugrunde liegen, insbesondere der Pachtvertrag vom 23. März 1991, der sich rd. 60 ha Deichflächen bezieht, als - atypische - Landpachtverträge einzustufen sind oder ob eine solche Annahme im Hinblick auf dienst- oder werkvertragliche Elemente ausscheidet (so wohl OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 10 W 22/03 - AUR 2004, 159 f). Entscheidend ist vielmehr, dass die Deichflächen dem Kläger aufgrund der getroffenen Nutzungsvereinbarungen für die Schafbeweidung zur Verfügung stehen und ihr Graswuchs ausschließlich für die Fütterung seiner landwirtschaftlicher Nutztiere - der Schafe - verwendet wird.
Dementsprechend hat das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 14. Januar 1993 - 3 L 203/99 - die streitigen Deichflächen, die einem Deichschäfer für die Schafbeweidung zur Verfügung stehen, als im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in Niedersachsen zuwendungsfähige Hauptfutterflächen angesehen. Die erkennende Kammer ist hiervon bereits in ihrem Urteil vom 15. Oktober 1990 - 6 A 144/90 - (unter Bezugnahme auf das Urteil in dem Parallelverfahren 6 A 149/90) ausgegangen. Die Kammer hat die streitigen Deichflächen in ihrem Urteil vom 13. März 1992 - 6 A 121/91 - als landwirtschaftliche Nutzflächen angesehen, die im Rahmen des soziostrukturellen Einkommensausgleichs zuwendungsfähig sind.
Auch die Richtlinie NAU 2002 geht ersichtlich davon aus, dass Deichflächen, die durch Schafe beweidet werden, im Rahmen der Maßnahme B - Förderung extensiver Grünlandnutzung - grundsätzlich zuwendungsfähig sind. Die Richtlinie NAU 2002 hat in Ziffer 15., 6. Spiegelstrich zu den sonstigen Zuwendungsbestimmungen im Rahmen der Förderung extensiver Grünlandnutzung ausdrücklich eine die Deichschäfer betreffende Ausnahmeregelung aufgenommen. Darin heißt es wörtlich:
"Die Unternehmen dürfen auf den Grünlandflächen für die Dauer von fünf Jahren keine Pflanzenschutzmittel anwenden, im Einzelfall darf jedoch bei der Deichbeweidung durch Schafe eine punktuelle Herbizidanwendung erfolgen, wenn es zur Deichsicherheit zwingend erforderlich ist und durch den zuständigen Deichverband angeordnet wurde oder von diesem durchgeführt wird. Das zuständige Amt für Agrarstruktur ist vor der Anwendung schriftlich zu unterrichten,"
Diese (Ausnahme-) Bestimmung setzt offenkundig voraus, dass Deichflächen bei einer Beweidung mit Schafen durch einen Deichschäfer nach der Richtlinie NAU 2002 förderungsfähig sind und dieser Förderung ein - aus Gründen der Deichsicherheit nach Einschätzung des zuständigen Deichverbandes zwingend erforderlicher - Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall nicht entgegensteht. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Regelung in Nr. 15 der Richtlinie NAU 2002 auf die Initiative der Deichverbände - insbesondere des Deichverbandes I. - zurückgeht.
Der Kläger hat nicht gegen seine im Formularantrag vom 23. März 2002 abgegebene Verpflichtung, die Bedingungen der von ihm gewählten Fördermaßnahme, welche sich aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme (NAU) ergeben, einzuhalten, verstoßen.
Eine Förderung der Deichflächen scheidet nicht gemäß der Regelung in Ziffer 5.8 Satz 2 (1. Alt.) der Richtlinie NAU 2002 aus. Danach wird für Flächen, für die bereits andere vertragliche Regelungen im S. des Zuwendungszwecks der jeweiligen Maßnahme dieser Richtlinie bestehen, grundsätzlich keine Zuwendung gewährt.
Der Sinn der Regelung in Nr. 5.8 Satz 2 der Richtlinie zum NAU 2002 besteht darin, Zuwendungen dann auszuschließen, wenn diese objektiv keinen Anreiz zur Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen bieten können, weil bereits nach anderweitig begründeten Pflichten solche Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -).
Nach der Richtlinie NAU 2002, die dem Bewilligungsbescheid vom 20. November 2002 zugrunde liegt, gewährt das Land Niedersachsen unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der VO (EG) Nr. 1257/1999 sowie den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der Grundsätze des Bundes über die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung u.a. zur Förderung extensiver Grünlandnutzung. Besonderer Zuwendungszweck dieser Förderung ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver, ressourcenschonender und besonders umweltverträglicher Grünlandbewirtschaftungsverfahren (Nr. 12 der Richtlinie). Gefördert wird die Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes (Anlage 2) des Betriebes mit höchstens 1,4 RGV/ha HFF (Nr. 13 der Richtlinie).
Die Bewirtschaftungsbedingungen der Agrar-Umweltprogramme 2002 ergeben sich aus Nr. 15 dieser Richtlinie. Danach müssen die Unternehmen für die Dauer von fünf Jahren u.a. eine extensive Bewirtschaftung nach Nr. 13 einhalten. Die Unternehmen müssen für die Dauer von fünf Jahren einen Viehbesatz mit mindestens 0,3 und höchstens 1,4 RGV/ha einhalten, der zu keinem Zeitpunkt unter- bzw. überschritten werden darf. Ferner müssen sie das Dauergrünland mindestens einmal jährlich durch Grünfutterwerbung oder Beweidung nutzen und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland verzichten. Die Unternehmen dürfen auf den Grünlandflächen für die Dauer von fünf Jahren keine Pflanzenschutzmittel anwenden, keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführen und nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringen, als es dem Dungfall eines Gesamtviehbestandes von 1,4 GV je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche/Jahr entspricht.
Hier lässt sich nicht feststellen, dass für die streitigen Deichflächen Bewirtschaftungsauflagen bestehen, die denen der gewählten Maßnahme B nach der Richtlinie NAU 2002 entsprechen.
Für die Flächen zur Größe von 25,00 ha, deren landwirtschaftliche Nutzung der Außendeichsverband von K. und J. den Kläger mit Schreiben vom 4. November 1993 überlassen hat (Fläche des im Verbandsgebiet gelegenen Sommerdeiches und des dazugehörenden Deichvorlandes auf einer Länge von 2,6 km von der Deichüberfahrt "L. Weg" bis zur J.r Schlickschleuse), sind Bewirtschaftungsauflagen, die denen der gewählten Maßnahme B - extensive Grünlandbewirtschaftung - nach der Richtlinie NAU 2002 entsprechen, nicht ersichtlich. Das Schreiben des Außendeichsverbandes von K. und J. vom 4. November 1993 enthält Bewirtschaftungsauflagen nicht. Vielmehr wird dem Kläger darin die landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt übertragen.
Auch für die Deichflächen des Deichverbandes I. (60 ha), die der Kläger aufgrund des Pachtvertrages vom 23. März 1991 nutzt, lassen sich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der Maßnahme B nach der Richtlinie NAU 2002 entsprechen, nicht feststellen.
Gegenstand der Förderung im Rahmen der Maßnahme B ist die Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes mit höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche. Eine entsprechende Verpflichtung wird dem Kläger durch den Pachtvertrag vom 23. März 1991 nicht auferlegt. Vielmehr ist er gemäß § 5 Nr. 4 des Pachtvertrages verpflichtet, die gepachteten Deichflächen und die sonstigen zur Nutzung überlassenen Flächen ausschließlich mit einer ausreichend starken Schafherde zu beweiden. Gemäß § 7 Nr. 1 des Pachtvertrages hat er für die ordnungsgemäße Beweidung des Deiches eine ausreichende Anzahl von Schafen einzusetzen, so dass der Auswuchs ständig kurz gehalten wird. Gemäß § 5 Nr. 2 hat er die Deiche ordnungsgemäß zu beweiden, so dass sich bei den zwei Mal jährlich stattfindenden Schauen keine Beanstandungen ergeben. Hierbei hat er gemäß § 7 Nr. 2 des Pachtvertrages zu vermeiden, dass durch zu scharfen Verbiss oder durch ständiges Treiben und Pferchen auf den gleichen Deichstrecken die Grasnarbe in Mitleidenschaft gezogen wird. Andererseits ist er verpflichtet, einzelne Stellen an den Deichen und auf den zur ständigen Nutzung überlassenen Flächen zu den Deichschauen durch Ausmähen von überständigem Gras und Unkraut zu säubern und Maulwurfshügel einzuebnen (§ 5 Nr. 3 des Pachtvertrages). Für das regelmäßige Ausmähen und Freihalten von Unkraut und überständigem Gras des Deiches und der zur Nutzung überlassenen Flächen zahlt der Verband dem Kläger eine Entschädigung von 300,-- DM/km Deichlänge jährlich (§ 6 Nr. 1 a) des Pachtvertrages). Daneben erhält der Kläger für die Mindereinnahmen, bedingt durch die ausschließliche Besetzung der Pachtflächen mit Schafen, und für die verstärkte Parasitenbekämpfung eine Entschädigung von jährlich 300,-- DM/km Deichlänge (§ 6 Abs. 1 b) des Pachtvertrages). Ein Höchstbesatz von 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche ist nicht Gegenstand des Pachtvertrages.
Dem Pachtvertrag lässt sich auch eine der Richtlinie NAU 2002 vergleichbare Verpflichtung zur Führung eines Viehbestandsverzeichnisses nicht entnehmen. Ebenso wenig enthält der Pachtvertrag das grundsätzliche Verbot, Pflanzenschutzmittel anzuwenden, und das Verbot, Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchzuführen. Auch eine Regelung, nicht mehr Wirtschaftsdünger auszubringen, als es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 GVE/ha landwirtschaftliche Nutzfläche/Jahr entspricht, ist in dem Pachtvertrag nicht enthalten.
Die Verpflichtung aus dem NAU 2002, das Dauergrünland mindestens einmal jährlich durch Grünfutterwerbung oder Beweidung zu nutzen, findet sich, soweit es die Grünfutterwerbung betrifft, in den Regelungen des Pachtvertrages lediglich eingeschränkt wieder. Gemäß § 5 Nr. 4 des Pachtvertrages ist der Kläger verpflichtet, die gesamte Deichfläche einmal jährlich zu mähen. Die Gründfutterwerbung unterliegt jedoch gemäß § 7 Abs. 4 des Pachtvertrages Einschränkungen. Danach können zur Heu- und Silagegewinnung Teile der Deichfläche gemäht werden. Diese Nutzung darf aber nur auf jährlich wechselnden Stellen und stets im Wechsel mit der Beweidung erfolgen.
Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass der mit der Zuwendung im Rahmen der NAU 2002 Maßnahme B - Förderung extensiver Grünlandnutzung - verfolgte besondere Zuwendungszweck, die Einführung oder Beibehaltung extensiver, ressourcenschonender und besonders umweltverträglicher Grünlandbewirtschaftungsverfahren (Nr. 12 der Richtlinie NAU 2002) durch Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes mit höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche (Nr. 13 der Richtlinie NAU 2002), bereits aufgrund anderweitig begründeter (vertraglicher) Pflichten zur Bewirtschaftung - hier der Beweidungsvereinbarungen mit den Deichverbänden - erreicht wird.
Die Deichflächen werden begrünt und mit Schafen beweidet, um die Deichsicherheit zu gewährleisten. Deshalb sieht Nr. 15 Satz 2 der Richtlinie NAU 2002 ausdrücklich vor, dass im Einzelfall bei der Deichbeweidung durch Schafe eine punktuelle Herbizidanwendung erfolgen darf, wenn es zur Deichsicherheit zwingend erforderlich ist und durch den zuständigen Deichverband angeordnet wurde oder von diesem durchgeführt wird.
Darüber hinaus erweist sich der Rücknahmebescheid vom 20. Dezember 2005 auch dann als rechtswidrig, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass der Zuwendungsbescheid vom 20. November 2002 rechtswidrig war, soweit damit Zuwendungen für Deichflächen gewährt worden sind. Denn die Landwirtschaftskammer F. hat in dem Bescheid vom 20. Dezember 2005 von dem durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffneten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls enthält der Rücknahmebescheid die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht. Dieser Mangel kann durch die in der Klageerwiderung der Beklagten nachgeschobenen Ermessenserwägungen nicht mehr gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Sie kann aber nicht gänzlich fehlende Ermessenserwägungen nachholen.
Eine Ermessensausübung war hier nicht mit Rücksicht auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der bewilligten Zuwendung entbehrlich. Zwar wäre eine Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmitteln zweckmäßig ist, mit Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 1 160/103) unvereinbar, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (EuGH, Urteil v. 21.9.1983 - Rs. 205 bis 215/82; Urteil v. 16.7.1998, Rs C- 298/96). Dies steht jedoch der Beachtung des auch im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit [vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95] nicht entgegen (BVerwG, Urteil v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ - RR 2004, 413 [BVerwG 10.12.2003 - 3 C 22/02] ).
Gründe, den - hier unterstellt - rechtswidrigen Bewilligungsbescheid trotz des der Rücknahmebehörde grundsätzlich eingeräumten Ermessenspielraums zwingend zurückzunehmen (Ermessensreduzierung "auf Null"), bestanden nicht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -).
Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall - die Rechtswidrigkeit der Förderung der Deichflächen unterstellt - ausnahmsweise auf Umstände berufen, auf Grund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten hat. In einem solchen Falle ist es Sache des nationalen Gerichts, alle Umstände zu würdigen (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs C 5/89 -, Slg. I 3437, 3457; Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Bezug auf einen Widerruf von Bewilligungen dargelegt (Urteil v. 10. Dezember 2003, a.a.O.), dass eine Aufhebung eines Bewilligungsbescheides auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und damit hohe Rückzahlungspflichten auslösen könne. Dies werfe die Frage auf, ob die Rücknahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken sei (BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2003, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat erläuternd und zur Begründung seiner Auffassung insbesondere auf Pflichtverletzungen des Zuwendungsempfängers von nur geringem Gewicht oder die Gefahr der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts hingewiesen, die eine Beschränkung der Rücknahme rechtfertigen können (Urteil v. 10. Dezember 2003, a.a.O.). Gegebenenfalls dürfte sogar zu erwägen sein, in Ausnahmefällen von einer Aufhebung eines Bewilligungsbescheides gänzlich abzusehen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt - wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Förderung der Deichflächen rechtswidrig war - hier vor.
Denn der Kläger durfte bei Antragstellung davon ausgehen, dass seine Deichflächen nach der Richtlinie NAU 2002 förderungsfähig sind. Die Richtlinie NAU 2002 hat in Ziffer 15., 6. Spiegelstrich zu den sonstigen Zuwendungsbestimmungen im Rahmen der Förderung extensiver Grünlandnutzung - wie bereits erwähnt - ausdrücklich eine die Deichschäfer betreffende Ausnahmeregelung aufgenommen. Diese (Ausnahme-) Bestimmung setzt - wie schon angesprochen - offenkundig voraus, dass Deichflächen bei einer Beweidung mit Schafen durch einen Deichschäfer nach der Richtlinie NAU 2002 förderungsfähig sind und dieser Förderung ein aus Gründen der Deichsicherheit erforderlicher Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall nicht entgegensteht.
Hiervon gingen im Jahr 2002 die beteiligten Behörden - das ML, die Landwirtschaftskammer F. und das AfA - übereinstimmend aus.
Das AfA betont in seinem Bericht vom 1. Dezember 2004 an das ML, die Richtlinie NAU sei im Jahr 2002 bewusst dahingehend geändert worden ist, Deichschäfern die Förderung nach NAU zu ermöglichen. Diese Änderung der Richtlinie NAU im Jahr 2002 sei auf das Schreiben des damaligen Geschäftsführers des Deichverbandes I. an das Nds. Umweltministerium vom 26. Oktober 2001, das an das ML weitergeleitet wurde, zurückzuführen. Daraufhin hätten der Kläger und ein weiterer Schäfer die zunächst bewilligten (Förder-) Programme gekündigt und Anträge zum NAU 2002 gestellt. Laut E-Mail des ML vom 24. November sei eine Förderung des Klägers und eines weiteren Deichschäfers nach dem NAU 2002 - nach Prüfung der vorgelegten Pachtverträge - auf der Grundlage des Erlasses vom 18. September 2004 nicht möglich. In dem Bericht vertrat das AfA die Auffassung, dass der Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit seiner Förderung entgegensteht.
Darüber hinaus steht den im angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2005 ausgesprochenen Kürzungen und Ausschlüssen - die Rechtswidrigkeit der Förderung der Deichflächen unterstellt - die Regelung des Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 entgegen. Diese Bestimmung findet gemäß Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 Anwendung. Nach Artikel 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 gilt für sämtliche Beihilfen, die für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, Artikel 44 VO (EG) Nr. 2419/2001.
Nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Jedenfalls Letzteres ist hier der Fall.
Weiterhin ist das in dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Rückforderungsverlangen jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil zu Gunsten des Klägers der Anwendungsbereich des Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 greift.
Nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 ist im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen.
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift berechneten Zinsen verpflichtet.
Nach Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Diese Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 liegen hier - die Rechtswidrigkeit der Förderung der Deichflächen unterstellt - vor, weil die Auszahlung der Zuwendung für das Jahr 2003 auf einen Irrtum des AfA zurückzuführen ist. Das AfA ging bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 20. November 2002 und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung für das Jahr 2003 davon aus, dass die streitigen Deichflächen förderungsfähig sind.
Da der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 20. Dezember 2005 keinen Bestand hat, ist auch für die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 840,00 EUR kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 42.049,30 Euro festgesetzt.
Lassalle
Dr. Luth