Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 07.03.2007, Az.: 3 A 1932/05
Anerkennung einer durch sechs Zeckenbisse verursachten Borreliose als Dienstunfall; Möglichkeit des Beweises von Zeit und Ort des unfallauslösenden Ereignisses mittels des Anscheinsbeweises im Dienstunfallrecht; Vollbeweispflicht des Beamten im Hinblick auf das Unfallereignis; Definition des Dienstunfallbegriffs
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 07.03.2007
- Aktenzeichen
- 3 A 1932/05
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2007, 12583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2007:0307.3A1932.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 1 BeamtVG
- § 31 Abs. 3 BeamtVG
Fundstellen
- SchuR 2007, 141 (Kurzinformation)
- SchuR 2008, 20 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Anerkennung einer Borreliose als Dienstunfall
Amtlicher Leitsatz
Mit dem Anscheinsbeweis kann nicht Zeit und Ort des den typischen Geschehensablaufs auslössenden Ereignisses bewiesen werden. Das unterliegt im Dienstunfallrecht dem "Vollbeweis" durch den Beamten.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2007
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Dr. Padberg sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1946 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung von (noch) 6 Zeckenbissen als Dienstunfall. Diese will sie sich am 06. August 2002 unter der Pergola im Schulgarten der F. zugezogen und dabei mit Borreliose infiziert haben.
Die Klägerin war Praxislehrerin für Hauswirtschaft und wurde auf ihren Antrag vom 26. September 2002 zum 01. Februar 2003 vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Den Antrag begründete sie mit
"immer wiederkehrenden, gleichartigen Erkrankungen mit entsprechend häufiger und langandauernder Dienstunfähigkeit, deren Ende medizinisch nicht absehbar ist".
Am 20. März 2004 beantragte die Klägerin die Anerkennung von - am 22. Juni 2001 und am 06. August 2002 - erlittenen Zeckenbissen als Dienstunfall. Die Beklagte wies am 26. März 2004 insoweit darauf hin, dass die Ausschlussfrist von zwei Jahren nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - die Anerkennung eines Zeckenbisses vom 22. Juni 2001 als Dienstunfall ohnehin nicht erlaube. Zur Prüfung der für den 06. August 2002 angenommene Bisse mit der Folge einer Borrelieninfektion wurde um Vorlage entsprechender (ärztlicher) Bescheinigungen gebeten. Mit Antragsbegründung vom 13. April 2004 legte die Klägerin diese vor: Sie kenne nunmehr die Ursache für die eingetretene Dienstunfähigkeit, nämlich eine erstmalige oder eine Reinfizierung mit Borreliose durch zunächst einen Zeckenbiss am 22. Juni 2001 und/oder durch weitere sechs Bisse am 06. August 2002, wovon sie drei am 07. August, zwei weitere am 08. August und schließlich einen am 09. August 2002 entdeckt habe. Der ELISA-Test "zum Verdacht auf Borreliose" vom 05. September 2002 (durch Dr. G.) sei zunächst negativ verlaufen. Eine weitere Untersuchung vom 05. Oktober 2002 (durch Dr. Ledwoch) habe jedoch zur Diagnose "chronische Borreliose und Neuinfektion" geführt. Dort heiße es:
"Der Befund spricht für eine Borrelieninfektion, wobei eine sichere Differenzierung zwischen einer spontan oder nach antibiotischer Therapie ausgeheilten und einer noch inaktiven Infektion serologisch nicht möglich ist. Der vergleichsweise hoher Titer kann allerdings als Hinweis auf Aktivität angesehen werden".
Dieses Ergebnis sei ihr am 08. November 2002 bekannt geworden und habe auch dem zur Frage der Dienstunfähigkeit eingeschalteten Gesundheitsamt Verden - GA - am 05. Dezember 2002 schriftlich vorgelegen.
Die Beklagte legte dem GA ("da sie hinsichtlich der Dienstunfähigkeit bereits in dieser Sache beteiligt waren") am 02. Juni 2004 insoweit Fragen zur Begutachtung vor,
- 1.
, ob durch Krankenunterlagen und Krankengeschichte eine Borrelioseinfektion als Folge der Zeckenstiche vom 06. August 2002 nachvollziehbar belegt ist ?,
- 2.
, ob ggf. die unfallbedingte Heilbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden kann ? und
- 3.
bestand ggf. allein oder durch den Unfall eine Minderung der individuellen Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sinne des § 35 BeamtVG (länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H.) ?
Das GA veranlasste eine internistische Zusatzbegutachtung und bat den Gutachter um Stellungnahme, "wie das Borrelioserisiko in der Region Verden (Aller) allgemein und insbesondere an der BBS Verden eingeschätzt" wird - vorgelegt unter dem 20. Oktober 2004 von H., Bremen. Zusammenfassend heißt es dort:
"Anhand der uns vorliegenden Unterlagen sind bei der Patientin seit 1988 wiederholt Zeckenbisse nachweisbar. Ebenso sind Zeckenbisse am 06.08 2002 belegt, wobei der Test nach 4 Wochen zunächst negativ war, dann aber positiv wurde mit einer klassischen, extrem ausgeprägten klinischen Polymorbidität. Die Testungen vom 27.08.2001 und 05.09.2002 waren dabei negativ. Alle übrigen Teste waren positiv, nach dem 05.09.2002 mit deutlich aggravierender Symptomatik. Aufgrund der Unterlagen der Labormedizin muss bei der Patientin auf jeden Fall eine Reinfektion angenommen werden, wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der klassischen Polymorbidität bereits Borrelioseinfektionen stattgefunden haben.
....
Allein durch den o.g. "Unfall" (den Zeckenbissen vom 06.08.2002) kann die Gesamtbeschwerdesymptomatik nicht abhängig gemacht werden. Wie aus den Unterlagen dezidiert hervorgeht, kommt es bei dem Zustand nach 2002 zu einer erheblichen Verschlimmerung der Krankheitssymptomatik mit zunächst ausgeprägter diagnostischer und therapeutischer Polypragmasie.
...
Die Polymorbidität, die gerade erst nach 2002 sich entwickelt, ist so krankheitstypisch, dass davon "unfallsbedingt "eine Verchronifizierung des Krankheitsbildes gegeben ist und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% durch diese Krankheitssymptomatik bis zum jetzigen Zeitpunkt ergibt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die davor bestand, ist mindestens zu 60% zu werten, allerdings nicht nur durch die Leiden der Borrreliose, sondern in der Kumulation der möglicherweise schon vorher abgelaufenen Boorrelioseinfektion ebenso wie den internistischen Erkrankungen.
..
Die Region Verden/Aller und insbesondere Verden selbst muss als Region für Borrelioserisiko eingeschätzt werden. ... Für den Bereich nördlich des Mains gilt, dass jede 4. Zecke borrelioseinfiziert sein soll" und etwa 60.000 Neuerkrankungen mit zunehmender Exposition seit 2002 auftreten.
Zusammenfassend liegt bei der o.g. Patientin eine chronische Borreliose vor, die sich zwischen Stadium 2 und 3 bewegt, wobei die Prognose nicht abgeschlossen ist. Ein über eine wohl als Reinfektion zu bewertendes Ereignis, das hier als "Unfall" beschrieben wird vom 06.08.2002 ist eine nachweislich deutliche Progredienz und Verschlechterung der Krankheitssyptomatik aufgetreten."
Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Zeckenstichs vom 22. Juni 2001 als Dienstunfall unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG und die der "Stiche vom August 2002" deswegen ab, weil eine konkrete Zuordnung zum 06. August 2004 nicht bewiesen sei (späteres Auffinden der Stiche) und weil die Gefahr, einen Insektenstich zu erleiden, was jeden treffen könne (zumal in einem belasteten Gebiet wie Verden), zum allgemeines Lebensrisiko gehöre. Zur Anerkennung als Dienstunfall könne das von daher nur dann führen, wenn die Eigenart der Dienstausübung das dahingehende (allgemeine) Risiko erhöhe. Nach Angabe der Klägerin seien die Stiche aber nicht bei Arbeiten im Schulgarten erfolgt, sondern bei Aufenthalt im Schulgarten "ohne dienstlichen Zwang", nämlich zu einer Besprechung mit einer (neuen) Kollegin unter der Pergola.
Die Klägerin widersprach: Selbst wenn sie 2001 den erlittenen Stich nur der Schulleitung und nicht der zuständigen Beklagten (damals Bezirksregierung Lüneburg) gemeldet habe, reiche das nicht zum Ausschluss der Anerkennung. Die 10 - Jahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG seit Erkennen, dass der Stich zur Borrelioseinfektion geführt habe, sei gewahrt. Im Übrigen sei von mehreren Kollegen bekannt, dass diese sich Zeckenstiche im Schulgarten der F. zugezogen hätten. In der Nähe der Pergola befinde sich ein Komposthaufen mit Ratten und Mäusen als "klassischen" Zeckenträgern, ferner ein Teich und eine Wildfutterstelle. Dass das Infektionsrisiko mit Borrelien - übertragen durch Zecken - dort besonders hoch sei, sei der Schule bekannt, und es habe in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt entsprechende präventive Maßnahmen gegeben. Da sie sich sonst in dieser (heißen) Zeit nur drinnen aufgehalten habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Infektion oder Reinfektion an eben diesem 06. August 2002.
Den Widerspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2005 ab: Die Borreliose könne nicht mit der notwendigen Sicherheit auf ein Ereignis im Dienst zurückgeführt werden. Der bloße Aufenthalt im Freien begründe noch kein über das übliche Maß hinausgehendes Risiko, einen Insektenstich zu erleiden.
Mit der Klage vom 04. Oktober 2005 wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen: Der Anscheinsbeweis sei geführt: Typischer und unbestrittener Weise gäbe es im Schulgarten eine Zeckenpopulation, die zu einem Prozentsatz von 20 v. H. auch Borrelien übertrügen. Ebenso typisch sei, dass es bei hochsommerlichen Temperaturen bei Schweißnässe und leichter Bekleidung zu Zeckenstichen komme. Sie könne sich auch auf eine Beweislastumkehr nach § 31 Abs. 3 BeamtVG berufen. Denn gerade die "Art der Dienstverrichtung" habe sie im Schulgarten der erhöhten Gefahr der Infektion ausgesetzt: Der Platz unter der Pergola sei für sie als Praxislehrerin für Hauswirtschaft im Sommer "das Klassenzimmer", und die Gefährdung beim Unterricht sei ebenso hoch wie bei dort geführten Dienstbesprechungen - wie eben am 06. August 2002, als sie eine neue Kollegin vor Ort in die Besonderheiten des Unterrichts im Schulgarten eingewiesen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2005 und ihren Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 06. August 2002 erlittenen Zeckenbisse als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihre Auffassung: Das äußere Ereignis müsse zweifelsfrei für einen bestimmten Zeitpunkt der Dienstausübung feststehen. Dieses selbst unterliege nicht dem Anscheinsbeweis, sondern erfordere den Vollbeweis durch denjenigen, der sich darauf berufe. Auch eine Beweislastumkehr nach § 31 Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit der Berufs-KrankheitenVO greife nicht: Danach müsse der Beamte nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sein. Das gelte für die Lehrtätigkeit (hier Besprechungen im Freien) nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten ( vgl. § 113 Abs. 1 VwGO ).
Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Zwar kommt grundsätzlich auch eine Anerkennung als Dienstunfall für Zeckenbisse in Verbindung mit einer Borrelieninfektion in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 25. 04. 2005 - 3 A 439/04 -, bestätigt vom Nds. OVG mit Beschluss vom 06. 03. 2006 - 5 LA 135/05 - mit entsprechenden Nachweisen). Das setzt voraus, dass für das Vorliegen des Dienstunfalls und damit insbesondere auch für den Zeckenbiss im Zusammenhang mit der Dienstausübung der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. 03. 1997, 2 B 127/96, ebenso Beschluss vom 07.02.1989, 2 B 179/88, zitiert nach juris ). Das heißt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden muss, dass ein bestimmtes Ereignis ursächlich für die eingetretenen Folgeschäden ist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht (BVerwG, Urt. vom 22. 10. 1981, 2 C 17/81, zitiert nach juris ). Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Infektionskrankheit (so BVerwG, Beschluss vom 12. 10. 1972, 6 B 22/72, zitiert nach juris).
In diesem Zusammenhang kann zwar "als Letztes" der Beweis des ersten Anscheins geführt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 11.03.1997, a.a.O.) kommt das bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in den Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände und Ursachenketten für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 10. 1981, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Zutreffend weist die Beklagte aber daraufhin, dass Tatsache und Zeitpunkt des äußeren (Unfall-)Ereignisses nach allgemeinen Beweisregeln feststehen müssen und erst die daran anknüpfende Kausalkette dem Anscheinsbeweis unterliegt. So hat auch die Kammer mit Urteil vom 25. 04. 2005 (a.a.O.) entschieden, und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (zu einem vergleichbaren "Dienstunfall" aus dem Jahr 2000 ebenso im Schulgarten der BBS Verden während der Unterrichtstätigkeit !) hat diese Auffassung bestätigt (B. v. 06. 03. 2006, a.a.O.):
"Die Richtigkeitszweifel der Klägerin beziehen sich vielmehr darauf, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises und der Beweislastumkehr verneint hat. Der beschließende Senat teilt diese Richtigkeitszweifel nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass in der von der Klägerin geschilderten Situation - Aufenthalt im Schulgarten, der nach der Schilderung der Klägerin einen idealen Lebensraum für Zecken bietet - jeder Mensch einen Zeckenbiss erleidet, ist durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. ... Zum anderen könnte auch die ... genannte Zahl von Zeckenbissen bzw. Borreliose-Erkrankungen nicht zur Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises oder der Beweislastumkehr führen. Von einem typischen Geschehensablauf - während des Aufenthalts im Schulgarten erfolgt der Biss einer Zecke mit der Folge einer Infektion mit Borrelien - kann nicht die Rede sein, weil die weitaus größere Zahl der Personen, die sich im Schulgarten aufgehalten haben, von einem solchen Befall verschont geblieben ist. Denn im Schulgarten haben sich weitaus mehr Schüler und Schülerinnen als Lehrkräfte aufgehalten, und die Klägerin behauptet nicht, dass auch nur eine/einer der Schülerinnen/Schüler im fraglichen Schulgarten von einer Zecke gebissen worden und mit Borrelien infiziert worden sei. Nur bei einem seuchenhaften Auftreten von Zeckenbissen und Borrelienbefall kämen die Regeln des Anscheinsbeweises zur Anwendung (OVG Lüneburg, Urt. v. 07.07.2005 - 5 LB 51/05 -; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen diesen Beschluss: BVerwG, Beschl. v. 19. 01. 2006 - 2 B 46.05 -).
Eine Umkehr der Beweislast ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die Verantwortung für das Unvermögen, den Beweis zu führen, nicht den Beweispflichtigen, sondern die Gegenseite trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. 01. 1994 - 6 C 2.92 -, BVerwGE 95, 64, 69 [BVerwG 26.01.1994 - 6 C 2/92]; Urt. v. 21. 08. 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, 378 [BVerwG 21.08.2003 - 2 C 14/02]; BGH, Urt. v. 06 .04. 1995 - III ZR 183/91 -, BGHZ 129, 226, 234) [BGH 06.04.1995 - III ZR 183/94]. Die Schwierigkeiten der Beweisführung sind indessen nicht von der Beklagten zu vertreten, sondern ergeben sich aus der Natur des Zeckenbisses und der Infektion mit einer ansteckenden Krankheit.
...
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Fall im Hinblick auf die Frage der Beweislast, der an die Beweisführung zu stellenden Anforderungen sowie der Heranziehung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins und der Beweislastumkehr besondere Schwierigkeiten nicht auf. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass für den Zeckenbiss als Dienstunfall die allgemeinen Beweisregeln gelten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07. 07. 2005, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19. 01. 2006, a.a.O.). Auch wenn der Befall mit einer Zecke kaum spürbar und die Zecke kaum sichtbar ist, lassen sich zum Beispiel bei regelmäßiger Körperpflege entsprechende Feststellungen zeitnah treffen und der für die Anerkennung als Dienstunfall erforderliche Beweis führen. ... Der Zustand der Zecke lässt Rückschlüsse auf den Tag des Befalls zu. Im Übrigen ist der Körperschaden in den Fällen, in denen der Zeckenbiss mit einer Infektion nicht verbunden ist, so gering, dass der Beamte durch die normale Beweislastverteilung im Regelfall gar nicht oder nur geringfügig betroffen ist. Für die wirklich gravierenden Fälle, in denen der Zeckenbiss zu einer Infizierung mit Borrelien führt, hat der Gesetzgeber in Abs. 3 des § 31 BeamtVG eine angemessene Regelung getroffen. Den sich bei Infektionskrankheiten ergebenden Schwierigkeiten, Ort, Zeit und Dienstbezogenheit der Ansteckung anzugeben und zu beweisen, ist dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung in der Fassung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) aufgeführt sind, gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (BVerwG, Beschl. v. 19. 01. 2006 - 2 B 46.05 -, m.w.N.)."
Ergänzend dazu wird in dem soeben in Bezug genommenen Urteil des Nds. OVG vom 07. 07. 2005 - 5 LB 51/05- ausgeführt:
"Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, im Falle eines Zeckenbisses Zeit und Ort mit der erforderlichen Bestimmbarkeit anzugeben. Der Biss einer Zecke ist in der Regel nicht zu spüren, die Zecke wegen ihrer Winzigkeit kaum sichtbar. Der Zeckenbefall wird deshalb fast immer zu einem späteren Zeitpunkt zufällig entdeckt. Möglicherweise könnte ein Fachmann (Arzt oder Biologe) anhand des Zustandes der Zecke Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Bisses ziehen und damit Feststellungen auch zum Ort ermöglichen. Das ist im Falle der Klägerin aber nicht geschehen und kann, nachdem die Zecke beseitigt ist, auch nicht mehr nachgeholt werden.
Diese Beweisschwierigkeiten rechtfertigen es indessen nicht, von der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des Unfallereignisses abzusehen. Der Gesetzgeber hat sie zur Abgrenzung der Risikosphären bewusst so festgelegt.
Folgte man der Argumentation der Klägerin, so müsste auch in vielen Fällen von Infektionskrankheiten die Anerkennung als Dienstunfall erfolgen. An der Plötzlichkeit des Befalls mit einem Bakterium oder Virus dürfte kein Zweifel bestehen, wohl aber an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit. Die insoweit bestehenden Beweisschwierigkeiten haben die Rechtsprechung zu Recht nicht dazu veranlasst, im Rahmen des § 31 Abs. 1 BeamtVG von dem Erfordernis abzusehen, dass zumindest der Tag des Ereignisses (der Infektion) konkret bestimmbar sein muss (z.B. BVerwG, Urt. v. 11.2.1965, a.a.O.; Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz, BeamtR, ES/C II 31 Nr. 49).
Die Folgen davon, dass sich eine bestimmte Tatsache nicht aufklären lässt, muss grundsätzlich derjenige tragen, der Rechte daraus herleiten will. Das gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Dienstunfall gegeben sind. Der Beamte muss den vollen Beweis ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") für das Vorliegen eines Dienstunfalls führen; es genügt nicht ein Nachweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 -, Buchholz 232, § 135 BBG Nr. 50). Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG ist von der Klägerin nicht erbracht worden. Die Beweisregel des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis), die grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht gilt, findet hier keine Anwendung, weil es an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. ...
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer bestimmten Erkrankung besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Erkrankung erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur Berufs-Krankheitenverordnung (i.d.F. v. 31.10.1997, BGBl. I S. 2623) erfasst. Dazu gehören (Nr. 3101) "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Die Borreliose ist eine Infektionskrankheit, weil sie durch Bakterien auf den Menschen übertragen wird. Zwar wäre - anders als nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - der besondere Zusammenhang mit dem Dienst von Beamten nicht zu beweisen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt eine Infektion aber nur dann als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG, wenn die zur Zeit der Infektion ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, für die die Gefahr des Eintritts gerade derjenigen Infektionskrankheit, an der der Beamte erkrankte, typisch ist (BVerwG, Urt. v. 9.11.1960 - VI C 144.58 -, Buchholz 232, § 135 Nr. 4 BBG; Urt. v. 28.1.1993 - II C 22.90 -, Schütz BS/C II 3.1 Nr. 49). Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn in dem Gebiet, in dem der konkrete dienstliche Einsatz stattfand, die betreffende Krankheit "seuchenhaft" auftrat (BVerwG, Urt. v. 4.9.1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4). Über ein seuchenhaftes Auftreten der Borreliose bei Personen, die sich in dem fraglichen Waldstück bei D. aufgehalten haben, ist indessen nichts bekannt. Dass in diesem Waldgebiet mit Borreliose-Erregern verseuchte Zecken vorkommen, reicht insoweit nicht aus; es müsste zu von diesem Waldstück ausgehenden seuchenartig auftretenden Borreliose - Erkrankungen bei Menschen gekommen sein".
So liegt es hier für die rechtliche Bewertung des Ereignisses vom 06. August 2002 - den Vorgang vom 22. Juni 2001 hat die Klägerin nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid mit der Klage nicht weiterverfolgt. Die von der Klägerin im ergänzenden Klagevortrag herausgearbeiteten Abweichungen von den Sachverhalten, zu denen die beiden vorstehenden Entscheidungen ergangen sind, rechfertigen nach Überzeugung der Kammer kein anderes Ergebnis, so dass die Beklagten nicht verpflichtet war, die Zeckenbisse vom 06. August 2002 als Dienstunfall anzuerkennen.
Auf den Anscheinsbeweis kann sich die Klägerin nicht berufen, denn das setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der typischerweise und nach allgemeiner Lebenserfahrung bestimmte Folgen nach sich zieht. Die dafür vorauszusetzende Tatsache des infizierenden Zeckenbisses am 06. August 2002 im Schulgarten steht eben nicht erweislich fest, sondern bleibt gleichwohl Behauptung, indem mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das zu beweisende Ereignis und seinen Zeitpunkt (zurück-)geschlossen wird - so hoch und so nachvollziehbar diese Wahrscheinlichkeit aus Sicht der Klägerin auch sein mag. Zwar hat die Klägerin im September 2002 - auch - mit typischen Symptomen für eine Borrelioseinfektion ihren Zurruhesetzungsantrag und ihre Dienstunfähigkeit begründet und in ihrem Antrag zum Anerkennen als Dienstunfall den 06. August 2002 benannt und dieses auch noch auf den Zeitpunkt der Besprechung mit der Kollegin eingegrenzt, weil sie an drei Tagen danach 6 Zecken am Körper gefunden, entfernt und sich bei Feststehen "der Folge" daran erinnert hat. Die ex post Betrachtung, "nur so und nur dann kann es gewesen sein", ist für die Feststellung, dass eine der nach dem 06. August vorgefundenen Zecken tatsächlich die Infektion am 06. August im Dienst und im Schulgarten verursacht hat, nicht ausreichend. Die Klägerin schildert selbst, dass sie und ihr Mann bis zum 09. August sechs Zecken an ihrem Körper und gefunden und entfernt haben, nach dem 09. August keine mehr, aber auch nicht an den Tagen vor dem 06. August. Der (hohen ?) Wahrscheinlichkeit - für die Klägerin einem Beweis gleichwertig - stehen andererseits auch Besonderheiten dieses Falles entgegen. Die Inkubationszeiten seit einer Infektion stehen keineswegs "mathematisch" fest, und die erste Untersuchung im September 2002 ergab keine Anzeichen für Borreliose. Seit der ersten Feststellung der Infektion im Oktober wiederum wird stets offen gelassen, ob es sich um eine erstmalige Infektion oder um eine Reinfektion handelt, und im Kontext mit den Angaben der Klägerin (Zeckenbisse 1988 und 2001 !) ist die Diagnose "chronische Borreliose" nachvollziehbar. Das heißt, dass zeitlich und tatsächlich ein "außerdienstlicher" und unbemerkter Zeckenbiss an anderen Tagen als dem 06. August 2002 im Schulgarten ursächlich für die im Oktober 2002 festgestellte (Re-)Infektion gewesen sein könnte. Hinzu kommt (vgl. Gutachten I. und Amtsarzt J., dass nördlich des Mains (nur) jede vierte Zecke infiziert sein dürfte und dass ein Zeckenbiss aufgrund der beim Bissvorgang abgegebenen schmerzhemmenden Substanzen tatsächlich häufig durch den Betroffenen nicht bemerkt wird. Wenn dem so ist und die Inkubationszeit nach einem Zeckenbiss Tage bis Monate dauern kann und in etwa 30% aller Fälle eine Infektion ohne die sogenannte Wanderröte auftritt (vgl. zum Vorstehenden Internet: www.netdoktor.de/krankheiten/fakta/borreliose.htm ), wird deutlich, dass das Zeitfenster, in dem sich der die Krankheit auslösende Zeckenbiss ereignet haben kann, relativ groß ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht festgestellt werden, dass der die Krankheit auslösende Biss sich tatsächlich am 06. August 2002 bei dienstlichem Aufenthalt im Schulgarten zugetragen hat.
Auch die allgemeinen Verhältnisse im Schulgarten - insoweit hat die Klägerin umfangreich zum Ungezieferbefall durch Ratten und Mäuse vorgetragen - führen demgegenüber nicht zu einer Beweiserleichterung, denn einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass in einer derartigen Situation typischerweise jeder Mensch einen Zeckenbiss erleidet und mit Borreliose infiziert wird, gibt es nicht. Weil dieser Erfahrungssatz nicht existiert, kann auch ein etwaiges Untätigbleiben oder zu spätes präventives Reagieren der Schulverwaltung im Hinblick auf das genannte Ungeziefer als Zecken(über-)träger, aber auch im Hinblick auf ein gesteigertes Zeckenvorkommen als solches, unerörtert bleiben. Dem käme Bedeutung allenfalls für Fragen des Verschuldens im Rahmen von Schadensersatzforderungen aus Fürsorgepflichtverletzungen zu, um die es hier nicht geht.
Unter diesen Umständen, und das ist die innere Rechtfertigung für den nach der Rechtsprechung geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad, ist es nicht gerechtfertigt, den Dienstherrn mit Kosten zu belasten, die sich als Folge eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen. Klarzustellen ist: Die Kammer stellt nicht Leiden und Leidensdruck der Klägerin in Frage. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob ein dienstlicher Bezug für den geltend gemachten Ausgangspunkt der von der Klägerin erlebten Entwicklung festgestellt werden konnte, der zum Überbürden der unfallfürsorge- und versorgungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Vorgang auf die Beklagte führen kann. Das ist, wie dargestellt, nicht der Fall.
Soweit die Klägerin die Beweiserleichterung nach § 31 Abs. 3 BeamtVG beansprucht, ist darauf hinzuweisen, dass in dem zitierten und vom Nds. OVG entschiedenen wie abgelehnten Fall (vom 07. 07. 2005, a.a.O.) "die Art der dienstlichen Verrichtung" (dort: Waldarbeiten einer Schulklasse unter Aufsicht und auf Anleitung eines Forstbeamten) der Gefahr ,"an einer bestimmten Krankheit" zu erkranken, näher kam, als der Aufenthalt der Klägerin unter der Pergola. Die erhöhte Gefahr ging hier nicht von der Art der Lehr(er)tätigkeit, sondern allenfalls von der bestimmten Räumlichkeit von deren Ausübung aus. Das erfasst § 31 Abs. 3 BeamtVG gerade nicht. Gehen Gefährdungen von Räumen aus, in denen die dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, stellt sich wiederum nicht die unfallfürsorge- und versorgungsrechtliche Frage, sondern allenfalls diejenige, ob Gefährdungen fürsorgewidrig vom Dienstherrn weder erkannt noch ausgeschlossen wurden. Auch darum geht es vorliegend nicht.
Hiernach war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Regelwert.
Die Kammer geht dabei davon aus, dass nach dem Streitwertkatalog des BVerwG vom 07./08. Juli 2004 (in NVwZ 2004 S. 1327) der Punkt 10.8 (Wert der erstrebten Unfallfürsorge, ggf. zuzüglich des Wertes nach 10.4) den "Normalfall" erfasst, nämlich wenn der Klagantrag zugleich auf das (Grund-)Anerkenntnis eines Unfalles als Dienstunfall gerichtet ist und auf die (bezifferten) Folgeansprüche, etwa die Gewährung von Unfallausgleich, abhängig von der unfallbedingten MdE, oder die Festsetzung eines Unfallruhegehaltes. Davon, die Leistungen der Unfallfürsorge in ihr Klagebegehren einzubeziehen, hatte die Klägerin auch schon im Antrag bei der Verwaltung und im Widerspruchsverfahren Abstand genommen (üblich etwa: "und Unfallausgleich/Unfallruhegehalt zu zahlen unter Berücksichtigung einer unfallbedingten MdE von mindestens ... v.H."). Das ist prozessrechtlich wie prozessökonomisch auch nachvollziehbar und sinnvoll. Denn ausgehend von dem Gutachten Prof. A. (bis zu dem "Unfall" 60 v. H. MdE unter Berücksichtigung von nicht unfallbedingten "vorher abgelaufenen Borrelioseinfektionen und internistischen Erkrankungen", sodann 100 v.H. MdE) fehlte es einem darüber hinausgehenden Verpflichtungsbegehren an Entscheidungsreife. Zur Bestimmung des Anteils der durch das Ereignis vom 06. August 2002 unfallbedingten MdE, maßgeblich für die Höhe des Unfallausgleichs (§ 35 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 31 Bundesversorgungsgesetz i.V.m. der jeweiligen KOV-AnpassungsVO), hätte es nämlich weiterer kostenaufwendiger Begutachtungen bedurft, die erkennbar erst nach einer Feststellung zum Grund der MdE "riskiert" werden sollten. Derzeit geht damit die sich für die Klägerin aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache (im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG) über die begehrte Feststellung, dass die Zeckenbisse vom 06. August 2006 als Dienstunfall anerkannt werden, nicht hinaus. Der Streitwert ergibt sich folglich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Fahs
Dr. Padberg