§ 9 EltwahlO - Einberufung des Landeselternrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EltwahlO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016600000
(1) Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten Sitzung des Landeselternrats ein. Diese Sitzung soll unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Landeselternrats stattfinden und die Bestellung des Vorstandes vorsehen.
(2) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums eröffnet die Sitzung und leitet die Wahl der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters. Mit der ersten Sitzung beginnt die dreijährige Amtszeit des Landeselternrats.