§ 7 EltwahlO - Wahl zum Gemeinde- oder Kreiselternrat
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EltwahlO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016600000
(1) Die Gemeinde oder der Landkreis teilt jedem Schulelternrat rechtzeitig mit, ob eine unmittelbare Wahl (§ 97 Abs. 2 NSchG) oder eine mittelbare Wahl (§ 97 Abs. 3 NSchG) zum Gemeinde- oder Kreiselternrat durchzuführen ist.
(2) Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Delegierten zu einer Wahlversammlung ein und teilt hierbei die auf jede Schulform entfallende Zahl zu wählender Mitglieder des Gemeinde- oder Kreiselternrats mit. Die Delegierten der jeweiligen Schulform wählen aus ihrer Mitte in zwei getrennten Wahlgängen die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Mitglieder des Gemeinde- oder Kreiselternrats unverzüglich zur Wahl der Vorstände.