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  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 5 EltwahlO - Abberufung und Nachwahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

(1) Soweit Mitglieder der Elternvertretungen abberufen werden können, ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  1. 1.
    Antrag auf Abberufung, der von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unter Angabe der Gründe unterschrieben ist,
  2. 2.
    schriftliche Einladung der Wahlberechtigten, die denselben Anforderungen wie die Einladung zur Wahl genügen und der eine Kopie des Antrages nach Nummer 1 beigefügt sein muß,
  3. 3.
    mündliche Begründung durch die Antragstellenden,
  4. 4.
    Gelegenheit zur Stellungnahme der Betroffenen in der nach Nummer 2 einberufenen Versammlung.

(2) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen entsprechend.