§ 5 EltwahlO - Abberufung und Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EltwahlO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016600000
(1) Soweit Mitglieder der Elternvertretungen abberufen werden können, ist folgendes Verfahren einzuhalten:
- 1.Antrag auf Abberufung, der von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unter Angabe der Gründe unterschrieben ist,
- 2.schriftliche Einladung der Wahlberechtigten, die denselben Anforderungen wie die Einladung zur Wahl genügen und der eine Kopie des Antrages nach Nummer 1 beigefügt sein muß,
- 3.mündliche Begründung durch die Antragstellenden,
- 4.Gelegenheit zur Stellungnahme der Betroffenen in der nach Nummer 2 einberufenen Versammlung.
(2) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen entsprechend.