Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.08.2004, Az.: 19 UF 72/04
Kostentragungpflicht im Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.08.2004
- Aktenzeichen
- 19 UF 72/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 35144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0811.19UF72.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nienburg - 19.03.2004 - AZ: 8 F 357/03
Rechtsgrundlagen
- § 131 Abs. 3 KostO
- § 13a Abs.1 S.1 FGG
Fundstellen
- FamRZ 2005, 221 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2005, 375
Der 19. Zivilsenat -Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schmitz,
den Richter am Oberlandesgericht Noack und
die Richterin am Amtsgericht Wollstadt
am 11. August 2004
beschlossen:
Tenor:
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. März 2004 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. April 2004 befristete Beschwerde eingelegt mit dem Zusatz, die Einlegung sei zunächst nur fristwahrend erfolgt; der Gegner werde gebeten, einen Verfahrensbevollmächtigten nicht zu beauftragen, bevor die Durchführung des Beschwerdeverfahrens feststehe.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat die Antragstellerin, bevor sich die Gegenseite zur Akte gemeldet hatte, die Beschwerde zurückgenommen.
Der nunmehr vom Antragsgegner gestellte Antrag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, ist unbegründet.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden ohnehin nicht erhoben (§ 131 Abs.3 KostO).
Von einer Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen
Kosten hat der Senat zunächst abgesehen, weil ersichtlich kein Bedürfnis dafür bestand (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, § 13a RN 42).
Soweit der Antragsgegner nunmehr ausdrücklich beantragt, die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, war dieser Antrag zurückzuweisen, weil eine solche Entscheidung im Ergebnis unbillig wäre (§ 13 a Abs.1 S.1 FGG). Denn die Antragstellerin hatte ausdrücklich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens von weiterer Prüfung abhängig gemacht und die Gegenseite darum gebeten, vorerst keinen Anwalt zu beauftragen. Diese Bitte stellt auch kein unzumutbares Ansinnen dar, weil einerseits die Beschwerde fristgebunden ist, und andererseits nicht ersichtlich ist, dass dem Gegner aus der Befolgung der Bitte ein Nachteil entstehen könnte. Im Gegenteil ist anerkannt, dass eine Kostenauferlegung unbillig ist, wenn die Beschwerde rechtzeitig zurückgenommen wurde, der Gegner aber trotz entsprechender Bitte Kosten verursacht hat (vgl. Keidel a.a.O. RN 42a).
Noack
Wollstadt