Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.08.2004, Az.: 12 WF 228/04

Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss; Ermittlung des relevanten Einkommens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.08.2004
Aktenzeichen
12 WF 228/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0804.12WF228.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hameln - 07.06.2004 - AZ: 31 F 62/04

Fundstelle

  • FamRZ 2005, 297-298 (Volltext mit red. LS)

In der Familiensache
hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
am 4. August 2004
durch
den Richter am Oberlandesgericht F. als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Juli 2004 Bezug genommen.

2

Zu Recht hat das Amtsgericht auf das Einkommen im Jahre 2003 abgestellt. Die Zahlung im Mai 2003 in Höhe von 1.742,48 EUR für die Direktversicherung musste unberücksichtigt bleiben. Diese Zahlung ist dem Gesamtbruttoeinkommen zugeschrieben worden, hat aber dem Antragsgegner zur Deckung seines persönlichen Bedarfs bzw. zur Deckung des Unterhaltsbedarfs seiner Kinder nicht zur Verfügung gestanden. Es ist daher von dem Steuerbrutto in Höhe von 24.704,76 EUR auszugehen. Abzuziehen sind 3.723 EUR Lohnsteuer, 119,43 EUR Kirchensteuer und 71 EUR Solidaritätszuschlag sowie 2.408,76 EUR Rentenversicherung, 1.877,51 EUR Krankenversicherung, 210,04 EUR Pflegeversicherung und 802,88 EUR Arbeitslosenversicherung. Es ergibt sich ein Nettoeinkommen von 15.492,14 EUR entsprechend monatlich 1.291,01 EUR. Weiter abzuziehen ist der Arbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistung von 26,60 EUR monatlich, so dass 1.264,41 EUR übrig bleiben. Abzuziehen sind weiter Fahrtkosten von 100 EUR, so dass sich ein Monatsbetrag von 1.164,41 EUR ergibt. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 840 EUR ergibt sich eine Verteilungsmasse von 324,41 EUR. Damit kann der Bedarf der Antragsteller in Höhe von je 284 EUR und des weiteren Kindes L....... P......., geb. am ......., in Höhe von 241 EUR, insgesamt also 809 EUR, nicht befriedigt werden. Die Mangelverteilung ergibt für die Antragsteller je 113,88 EUR (284 x 324,41 : 809). Das ist weniger als die titulierten Beträge in Höhe von je 132,86 EUR.