Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.08.2004, Az.: 7 U 18/04

Treuwidrigkeit des Rücktritts bei Kenntnis vom Mangel im Zeitpunkt der Übergabe; Treuwidrigkeit einer Arglistanfechtung nach vorbehaltloser und zurechenbarer Übernahme eines beiserseits bekannten Risikos; Übernahme des Risikos einer positiven TÜV-Begutachtung und einer TÜV-Eintragung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit bestimmter Umbauarbeiten in den Fahrzeugpapieren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.08.2004
Aktenzeichen
7 U 18/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 19601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0804.7U18.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 07.01.2004 - AZ: 12 O 229/03

Fundstellen

  • JWO-VerkehrsR 2004, 362
  • MDR 2005, 143-144 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 506-507
  • SVR 2005, 104-105
  • ZGS 2004, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erfährt der Käufer bei der Übergabe von Mängeln der Kaufsache, steht einem späteren Rücktritt vom Vertrag wegen dieser Mängel der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen (entsprechend der Wertung von § 464 BGB a.F.); auch einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung steht dann § 242 BGB entgegen.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K.,
den Richter am Oberlandesgericht K. und
die Richterin am Oberlandesgericht H.
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Januar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer der Klägerin: unter 20.000 EUR.

Entscheidungsgründe

1

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Denn sie ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 9.950 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.Juli 2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw Honda CRX VTI "Del Sol" zu verlangen.

2

Dabei mag im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Käuferin des Fahrzeugs geworden ist, und ob der Kaufvertrag bereits durch das Höchstgebot zustande gekommen ist, das beim OnlineAktionshaus "eBay" unter ihrem Pseudonym "hannoverm" abgegebenen wurde (wobei ein Vertragsschluss bereits bei der Gelegenheit nicht nach § 156 BGB erfolgt wäre, weil in einer OnlineAuktion keine Versteigerung im Sinne dieser Vorschrift zu sehen ist; dazu BGH in NJW 2000, 363 [BGH 25.11.1999 - IX ZR 40/98]). Wäre nämlich zu ihren Gunsten von all dem auszugehen, dann hätte sie den Kaufvertrag gleichwohl nicht durch die im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beseitigt, sodass sie den Beklagten nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen könnte. Weiter wäre sie nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrage berechtigt gewesen, weshalb sich ihr Zahlungsbegehren auch nicht aus den §§ 323, 346 f BGB rechtfertigen würde.

3

Keiner Klärung bedarf ferner die Frage, ob eine Arglist des Beklagten darin zu sehen ist, dass er in seiner - Anfang Juli 2002 in die eBayWebsite eingestellte - Angebotsseite nicht darauf hingewiesen hat, dass einige seiner Umbauten am Fahrzeug wie der Sportschalldämpfer Tenzo, das GruppeNRohr und der VTec Controller nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind. Denn darauf hat er den Ehemann der Klägerin später am 22. Juli 2002 auf dem Flughafen L. hingewiesen, als das Kaufvertragsverhältnis um einen Gewährleistungsausschluss erweitert und das Fahrzeug übergeben wurde; wovon nach der Beweisaufnahme vor dem Senat auszugehen ist. Im Rahmen der Vertragsergänzung vom 22. Juli 2002 ist für den Beklagten noch Zeit gewesen, eine etwaige Arglist - durch die beim OnlineAutionshaus "eBay" geschaltete Angebotsseite ohne einen Hinweis auf nicht eingetragene Umbauten - durch Aufklärung auszuräumen. In jedem Fall hat der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Fahrzeugs gesagt bekommen, dass vorgenommene Umbauten noch in den Brief eingetragen werden müssten, und dass es dabei Probleme geben könnte. H. L. ist danach bewusst das Risiko eingegangen, dass einige Umbauten nicht abgenommen werden könnten, als er das Fahrzeug ohne Vorbehalt übernommen hat; was sich die Klägerin, für die er damals gehandelt hätte, wenn sie Vertragspartnerin des Beklagten geworden wäre, zurechnen lassen müsste. Als Folge wäre es der Klägerin zumindest aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf eine dem Beklagten wegen des fehlenden Hinweises in seiner Angebotsseite auf nicht eingetragene Umbauten möglicherweise vorzuwerfende Arglist zur Zeit der Abgabe des Höchstgebotes zu berufen, nachdem sich das von ihrem Ehemann eingegangene Risiko verwirklicht und der TÜV Nord die Abnahme der Auspuffanlage nach § 21 StVZO am 4. September 2002 verweigert hat (dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 124 Rn. 1; zur Treuwidrigkeit des Rücktritts bei Kenntnis im Zeitpunkt der Übergabe: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rdnr. 1544).

4

Die Zeugin I. P. hat bekundet, sie habe den Beklagten zur Übergabe des Fahrzeugs auf dem Flughafen L. an den Ehemann der Klägerin begleitet. Dort hätten sie über die Umbauten gesprochen und auch über die Auspuffanlage sowie den VTec Controller, die nicht in den Papieren eingetragen gewesen seien. Der Beklagte habe in dem Zusammenhang erklärt, dass er bislang keine Schwierigkeiten mit dem TÜV gehabt habe, und angemerkt, dass es aber bei manchem TÜV Probleme geben könnte. Die ausgebauten Originalteile habe er zu Hause, sie könnten gegebenenfalls wieder eingebaut werden. Auch wenn die Zeugin als Freundin des Beklagten keine neutrale Stellung hat, sind ihre Angaben der Entscheidung zugrunde zu legen. Mit ihnen stimmt nämlich überein, dass der Pkw mit den Umbauten am 4. Juli 2002 - als die eBayAuktion lief - dem TÜV in Offenburg vorgestellt und mit dem Ergebnis "ohne erkennbare Mängel" nach § 12 Abs. 2/21 StVZO begutachtet wurde (Bl. 12 d.A.). Der TÜV hat dem Beklagten im Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis vom 4.Juli 2002 bescheinigt, dass die Tieferlegung des Fahrzeugs den Vorschriften entspreche (Anlage B 7 zur Klageerwiderungsschrift vom 17. Januar 2003). Mit der Schilderung der Zeugin P. insoweit durchaus im Einklang stehend hat der Zeuge H. L. angegeben, der Beklagte habe damals auf dem Flughafen L. die TÜVBescheinigung übergeben, dabei gesagt, dass noch etwas eingetragen werden müsste, und bemerkt, dass er beim TÜV keine Probleme gehabt hätte. Jedoch müssten die amerikanischen Leuchten ausgebaut werden. Die Originalleuchten lägen im Kofferraum. Eine verständige Würdigung dieser Bekundungen unter Berücksichtigung der TÜVBegutachtung vom 3. Juli 2002 ergibt, dass man bei der Fahrzeugübergabe auf dem Flughafen L. über die nicht eingetragenen Umbauten gesprochen hat, und dass dabei bemerkt wurde, es könnte bei der Eintragung Schwierigkeiten mit dem TÜV geben, bei deren Auftreten allerdings die Möglichkeit bestände, die vorhandenen Originalteile wieder in das Fahrzeug einzubauen. Wenn der Ehemann der Klägerin in Kenntnis dessen den Pkw entgegennimmt und sich das von ihm eingegangene Risiko später verwirklicht, weil der aufgesuchte TÜV Nord die Eintragung der Auspuffanlage und des VTec Controllers verweigert, dann verhält sich die Klägerin widersprüchlich und entgegen Treu und Glauben, wenn sie sich vom Kaufvertrag durch Anfechtung oder Rücktritt lösen will, weil diese Umbauten nicht eintragungsfähig sind. Die Klägerin ist auch nicht an den Beklagten herangetreten, um sich von ihm oder seiner Freundin, einer Kraftfahrzeugmechanikerin, die noch vorhandenen Originalteile einbauen zu lassen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Weitere Nebenentscheidungen ergeben nach den §§ 708 Ziff. 10, 713, 543 ZPO.

6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Beschwer der Klägerin: unter 20.000 EUR.