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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LAVESOrgRdErl

Bibliographie

Titel
Organisation des LAVES; Zuständigkeiten der Untersuchungseinrichtungen des LAVES für die Untersuchung von amtlichen Proben
Redaktionelle Abkürzung
LAVESOrgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Das LAVES ist gemäß § 10 NVOZustG vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291) zuständig für die Untersuchung von Proben, die im Rahmen amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie im Rahmen der amtlichen Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen genommen werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben durch Untersuchungseinrichtungen wird durch das LAVES eigenständig geregelt.

Das LAVES kann dabei die Untersuchungen teilweise oder vollständig durch andere im Rahmen der Norddeutschen Kooperation (im Folgenden: NoKo) zusammengeschlossene amtliche Untersuchungseinrichtungen durchführen lassen. Im Fall von Spezialanalytik, welche in keiner der in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen durchgeführt werden kann, ist auch eine Auftragsvergabe an ein anderes Labor zulässig, wobei amtliche Laboratorien gegenüber akkreditierten Handelslaboren (vgl. § 10 Satz 4 NVOZustG) zu bevorzugen sind. Nicht akkreditierte Labore sollten nur beauftragt werden, wenn kein akkreditiertes Labor zur Verfügung steht. Dies gilt ebenso für besondere Situationen, in denen die Kapazitäten der Untersuchungseinrichtungen des LAVES und der NoKo zeitweise nicht ausreichen.

Die organisatorischen Regelungen des Bezugserlasses bleiben unberührt.

Das LAVES führt eine Liste der eigenen Untersuchungseinrichtungen und deren Anlieferungsorte mit Anlieferungszeiten für die amtlichen Proben mit Zuordnung der Probenmatrix und ggf. räumlichen Zuständigkeiten sowie weiterführenden Informationen zu den Untersuchungseinrichtungen und Standorten und stellt diese in aktueller Fassung und geeigneter Form den die Proben anliefernden Stellen und dem ML zur Verfügung.

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2019 in Kraft.

An
das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
die Landkreise, Region Hannover und kreisfreien Städte
den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser