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  • ab 19.05.1966 (aktuelle Fassung)

Art. 14 EvLKiErgVtr

Bibliographie

Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

Falls das Land einem Dritten Rechte oder Leistungen gewähren sollte, die über den Vertrag vom 19. März 1955 und den vorliegenden Vertrag hinausgehen, so werden die Vertragschließenden ihre Verträge zur Wahrung der Parität einer Überprüfung unterziehen. Werden in einer solchen Vereinbarung Bestimmungen über die Errichtung von Schulen für Schüler des gleichen Bekenntnisses getroffen, so wird das Land die evangelischen Erziehungsberechtigten durch die Schulgesetzgebung gleichstellen.