EvLKiErgVtr,NI - Ev. Landeskirchen ErgänzungsVtr

Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955

Bibliographie

Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

Vom 4. März 1965 (Nds. GVBl. 1966 S. 3 - VORIS 22300 08 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 6. Januar 1966 (Nds. GVBl. S. 3)

Der Niedersächsische Ministerpräsident und die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen schließen zur Ergänzung des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 den folgenden Vertrag:

Art. 1 EvLKiErgVtr

Bibliographie

Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

Die Freiheit der Kirchen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet. Das Land wird den kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen der allgemeinen Förderung finanzielle Hilfe gewähren.

Art. 2 EvLKiErgVtr

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Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen für evangelische kirchliche Sendungen angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und den Kirchen eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.

Art. 3 EvLKiErgVtr

Bibliographie

Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

(1) Wird in Anstalten des Landes eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür hauptamtliche Geistliche eingestellt, so sorgt das Land für die Bereitstellung der erforderlichen Räume und trägt die Kosten für die erforderlichen Hilfsdienste und sächlichen Aufwendungen.

(2) Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen Anstaltsseelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag, wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.

(3) Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerlich betreut werden können.

Art. 4 EvLKiErgVtr

Bibliographie

Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

Das Land und die Kirchen werden in Schulangelegenheiten weiter nach den Grundsätzen zusammenarbeiten, über die seit Neuordnung des niedersächsischen Schulwesens zwischen ihnen Übereinstimmung besteht. Das Land wird dafür Sorge tragen, dass in den Volksschulen für Schüler aller Bekenntnisse der Anteil evangelischer Lehrer sich grundsätzlich nach dem Anteil evangelischer Schüler richtet.