Art. 13 EvLKiErgVtr
Bibliographie
- Titel
- Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiErgVtr,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300080000000
(1) Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.
(2) Die Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände sind berechtigt, neue Friedhöfe nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen anzulegen.