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  • ab 19.05.1966 (aktuelle Fassung)

Anhang 1 EvLKiErgVtr - Abschließendes Protokoll

Bibliographie

Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

Vom 4. März 1965

Bei dem Abschluss des Ergänzungsvertrages zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen am 4. März 1965 sind die Vertreter der Niedersächsischen Landesregierung und der Evangelischen Landeskirchen über die im nachstehenden Protokoll enthaltenen Feststellungen übereingekommen:

Über die Anwendung des am 4. März 1965 abgeschlossenen Ergänzungsvertrages zu dem Vertrage des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 treffen die Vertragschließenden folgende Feststellungen:

1. Zu Artikel 1

a) Es ist Voraussetzung für die gleichberechtigte Förderung der evangelischen Erwachsenenbildung, dass die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Niedersachsen geltenden allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.

b) Unter kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind auch solche private Rechtsträger zu verstehen, die unter kirchlichem Einfluss stehen.

2. Zu Artikel 2

Dem Anliegen von Artikel 2 ist für den Norddeutschen Rundfunk durch § 4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 2. März 1956 sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 Buchstabe d des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen vom 6. Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragspartner wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in Verbindung treten. Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der bisher beim Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübten Praxis verbleiben.

3. Zu Artikel 3

a) In den Anstalten, in denen eine hauptamtliche Seelsorge eingerichtet wird, soll bei Planung von Neubauten der erforderliche gottesdienstliche Raum vorgesehen werden.

b) Land und Kirche werden zur Regelung der Seelsorge an geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten in Verbindung treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.

4. Zu Artikel 4

Das Land und die Kirchen werden in ihrer Zusammenarbeit ihre Aufmerksamkeit weiter der Ausbildung einer ausreichenden Zahl von Religionslehrkräften für alle Arten öffentlicher Schulen und für alle Altersgruppen der Schüler widmen. Den Berufsschullehrern, die an der Universität Göttingen und den Technischen Hochschulen ausgebildet werden, wird an den Pädagogischen Hochschulen ihrer Studienorte die Möglichkeit zum Erwerb der Lehrbefähigung in evangelischer Religion geboten werden.

5. Zu Artikel 5

a) Von seiten des Kultusministeriums wird zugesagt, dass Bemühungen der Kirchen um Gewinnung von Lehrkräften für evangelische Privatschulen, soweit möglich, Unterstützung finden werden.

b) Die Finanzhilfe des Landes für die Privatschulen soll in dem Sinne überprüft werden, dass sie den Gehaltsverhältnissen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen weiter angenähert wird.

c) Die Evangelische Bibliotheksschule in Göttingen soll auf dem Gesetzeswege in die Privatschulförderung einbezogen werden.

6. Zu Artikel 6 Absatz 1

Es bleibt vorbehalten, für die Bekanntgabe kirchlicher Vorschriften neben dem Niedersächsischen Ministerialblatt ein weiteres zentrales Amtsblatt, zum Beispiel die Niedersächsische Rechtspflege, zu bestimmen.

7. Zu Artikel 7 Absatz 1

a) Es besteht Einverständnis darüber, dass nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.

b) Die Errichtung soll nur auf Grund kirchengesetzlicher Regelung und mit Satzungen geschehen, durch die ihre Verfassung, ihre vermögensrechtliche Vertretung, ihr Verhältnis zur Landeskirche und die kirchliche Aufsicht näher geregelt sind. Artikel 10 des Vertrages vom 19. März 1955 bleibt unberührt.

8. Zu Artikel 7 Absatz 2 und 3

Kirchliche Stiftungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sind die überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmeten Stiftungen, sofern sie nicht satzungsgemäß von einer Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder von einer anderen nichtkirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts verwaltet werden.

9. Zu Artikel 11

Artikel 11 steht einer Neuordnung der Verwaltung oder einer von der bisherigen Rechtslage ausgehenden Ablösung nicht entgegen. Über die Grundsätze einer Ablösung soll ein freundschaftliches Einvernehmen hergestellt werden.

10. Zu Artikel 12

Bis zur Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichts in Oldenburg gilt die Regelung des Artikels 12 auch für die Schlichtungsstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.

11. Zu Artikel 13

a) Die in Artikel 13 genannten Friedhöfe sind kirchliche Einrichtungen. Bestehende Begräbnisrechte bleiben unberührt.

b) Die maßgeblichen staatlichen Bestimmungen sind solche der Gesundheitspolizei, der Ortsplanung und des Landschaftsschutzes.