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  • ab 19.05.1966 (aktuelle Fassung)

Art. 12 EvLKiErgVtr

Bibliographie

Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

Die Bestimmungen des Artikels 19 des Vertrages vom 19. März 1955 gelten auch für Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten. Eide können nur von kirchlichen Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.