Art. 12 EvLKiErgVtr
Bibliographie
- Titel
- Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiErgVtr,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300080000000
Die Bestimmungen des Artikels 19 des Vertrages vom 19. März 1955 gelten auch für Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten. Eide können nur von kirchlichen Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.