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  • ab 19.05.1966 (aktuelle Fassung)

Art. 9 EvLKiErgVtr

Bibliographie

Titel
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiErgVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300080000000

Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden die Entschädigung für die Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer zu gegebener Zeit durch eine besondere Vereinbarung regeln. Von dem in Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages vom 19. März 1955 festgelegten Grundsatz kann dabei abgewichen werden.